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DStV: Neuregelung der steuerlichen Herstellungskosten belastet Unternehmen mit jährlich 1,5 Mrd. Euro

Deutscher Steuerberaterverband e. V. 17.5.2013, Pressemitteilung

Die geplante Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten und weiterer Aufwendungen in die steuerlichen Herstellungskosten könnte die Unternehmen teuer zu stehen kommen. Eine Schätzung des Statistischen Bundesamts (StBA) ergab, dass die beabsichtigte Neuregelung eine Belastung für die Unternehmen in Höhe von jährlich 1,5 Mrd. Euro verursacht.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits mehrfach die Pläne der Bundesregierung zur Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs kritisiert, da das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz vor allem für Unternehmen zu einem enormen Bürokratie- und Mehraufwand führt.

Wurde noch im Jahre 2009 mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte eine Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen erreicht, so lässt die jüngste Maßnahme zur Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten die Entbürokratisierungsbemühungen des BilMoG komplett ins Leere laufen.

Trotz dieser Belastungen für die Unternehmen führt die Abschaffung des steuerlichen Aktivierungswahlrechts nicht einmal zu staatlichen Mehreinnahmen. Auch lässt sich die Änderung nicht – wie im Bericht der Bundesregierung angeführt – durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen.

Mittlerweile scheint die Finanzverwaltung zumindest ins Zweifeln gekommen zu sein. Zwar wurde die Neuregelung bereits im März dieses Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Gleichzeitig gab das BMF jedoch ein Nichtanwendungsschreiben gegen die „eigene“ Regelung heraus. Dieses „bewahrt“ die Unternehmen im Moment vor der zwingenden Anwendung der Vorschrift.

Die im aktuellen Jahresbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau veröffentlichte Schätzung des StBA unterstreicht die unbedingte Forderung des DStV, an einem Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz festzuhalten. Ideal wäre es, dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrats zu folgen und die bisherige praxisbewährte Regelung gesetzlich zu verankern.

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