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EU-Kommission hebt Vertragsverletzungsverfahren gegen Bayerns Regelung zu Familienleistungen auf weitere Stufe

Europäische Kommission - Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 26. Januar 2023

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden in der aktuellen Verfahrensrunde drei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet oder weitergeführt. Dabei geht es zum einen um die bayerischen Familienleistungen für in Bayern wohnhafte Personen mit kleinen Kindern. Deren Ausgestaltung verstößt aus Sicht der Kommission gegen die EU-Vorschriften für die Koordinierung der sozialen Sicherheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ein zweites Verfahren betrifft die Durchsetzung der Entsenderichtlinie in Deutschland, ein drittes Verfahren die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.

Beschäftigung und soziale Rechte

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit

Bayern verstößt aus Sicht der Kommission gegen die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das neu eingeführte System von Familienleistungen für in Bayern wohnhafte Personen mit kleinen Kindern bis 3 Jahren diskriminiert Unionsbürgerinnen und -bürger. Die Kommission hat daher beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten (INFR(2021)4039), weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) verstößt.

Die Kommission hatte im November 2021 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland übermittelt. Die Bundesregierung hatte im März 2022 geantwortet. Da diese Antwort die Bedenken der Kommission jedoch nicht ausräumen konnte, hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu senden. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen treffen. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Der Freistaat Bayern hat ein neues System von Familienleistungen für in Bayern wohnhafte Personen mit Kindern bis drei Jahren eingeführt. Nach dem neuen System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem der 15 Mitgliedstaaten leben, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Bayern, niedrigere Beträge. Die Kommission hat Bedenken geäußert, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt und eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die Regelung gegen die EU-Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt. EU-Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, sollten Anspruch auf die gleichen Familienleistungen haben wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern.

Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass eine ähnliche, von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission.

Entsendung von Arbeitnehmern

Die Kommission forderte 17 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zur Einhaltung der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie auf. Deutschland erhielt eine mit Gründen versehene Stellungnahme (INFR(2021)2056). Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie (2014/67/EU) zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken, indem Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Umgehung von Vorschriften, dem Zugang zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesprochen werden.

Insbesondere wird in dieser Richtlinie Folgendes festgelegt:

  • die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorschreiben können,
  • die Rechte entsandter Arbeitnehmer/innen und der Schutz vor Benachteiligung durch ihren Arbeitgeber, wenn sie rechtliche oder administrative Schritte gegen ihn einleiten,
  • der Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer/innen bei Unterauftragsvergabe,
  • die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Durchsetzung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen in allen Mitgliedstaaten und
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen.

Die Kommission hatte im Juli 2021 Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten übermittelt. 17 Mitgliedstaaten, die die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie immer noch nicht oder nur teilweise korrekt umgesetzt haben, erhalten jetzt mit Gründen versehene Stellungnahmen. Sie haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; andernfalls kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

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germany.representation.ec.europa.eu/news/kommission-hebt-vertragsverletzungsverfahren-gegen-bayerns-regelung-zu-familienleistungen-auf-2023-01-26_de

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