Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Ausweitung der dänischen Tonnagesteuerregelung auf neue Schiffstypen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/18/6107 vom 12. Oktober 2018

Die Europäische Kommission hat die Ausweitung der dänischen Tonnagesteuerregelung auf zusätzliche Schiffstypen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dies wird die Registrierung von Schiffen in Europa fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit der Branche auf dem Weltmarkt beitragen, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen.

Gleichzeitig wird Dänemark seine bestehende Regelung ändern, um sicherzustellen, dass sie nur auf echte Seeverkehrsaktivitäten angewendet wird. Zu diesem Zweck wird es die Tonnagebesteuerung von Einnahmen aus nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tätigkeiten auf ein vertretbares Maß begrenzen.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die geänderte dänische Tonnagesteuerregelung wird dazu beitragen, dass die Schifffahrtsindustrie auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleibt. Sie wird Arbeitsplätze erhalten und hohe Umweltstandards im Seeverkehr fördern. Die Regelung steht im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen und enthält neue Garantien, um die Gleichbehandlung der europäischen Reedereien zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.“

Im Rahmen von Tonnagesteuerregelungen werden Seeverkehrsunternehmen statt nach den steuerpflichtigen Gewinnen nach der Schiffstonnage (d. h. der Flottengröße) besteuert. Solche Regelungen können von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt werden.

Im Mai 2016 hat Dänemark die beabsichtigte Ausweitung seiner bestehenden Tonnagesteuerregelung auf Schiffe der Küstenwache, Offshore-Versorgungsschiffe, Schiffe für die Montage, Reparatur und Demontage von Windmühlen, Pipeline- und Kabelverlegungsschiffe, Eismanagementschiffe und Quartierschiffe bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat in ihrem heutigen Beschluss festgestellt, dass diese Schiffstypen an maritimen Tätigkeiten beteiligt sind, die denselben rechtlichen Anforderungen und Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie der Seeverkehr. Deshalb hat sie die Ausweitung der Regelung auf diese Schiffe nach den EU-Beihilfevorschriften (Leitlinien der Kommission von 2004 für staatliche Beihilfen im Seeverkehr) genehmigt.

In dem Beschluss wird auch bestätigt, dass Dänemark bestimmte Aspekte seiner bestehenden Tonnagesteuerregelung ändern wird, um sie an die aktuelle Auslegung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr durch die Kommission anzupassen. In den vergangenen Jahren hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Tonnagesteuerregelungen zu überarbeiten, um die Gleichbehandlung der europäischen Reedereien zu gewährleisten und mit der Entwicklung des Schifffahrtssektors Schritt zu halten; dabei sollen übermäßige Wettbewerbsverzerrungen weltweit vermieden werden. Dänemark wird seine Tonnagesteuervorschriften insbesondere in Bezug auf Folgendes ändern:

  • Nebendienstleistungen‚ die in engem Zusammenhang mit dem Seeverkehrsgeschäft stehen. Diese Dienstleistungen werden nur dann der Tonnagesteuer unterliegen, wenn sie weniger als 50 % der tonnagebesteuerten Gesamteinnahmen eines Schiffes ausmachen, und
  • Einnahmen aus Bareboat-Chartertätigkeiten (Leasing von Schiffen ohne Besatzung). Die Dienstleistungen unterliegen der Tonnagesteuer, sofern die begünstigte Reederei mindestens 50 % der Tonnagesteuerflotte selbst betreibt und das Schiff nicht länger als drei Jahre geleast wird.

Die Kommission hat die geänderte dänische Tonnagesteuerregelung auf der Grundlage ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund

Um das Ausflaggen und Auslagern von Reedereien in Niedrigsteuerländer außerhalb der EU zu verhindern, ist es den EU-Mitgliedstaaten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus dem Jahr 2004 gestattet, Maßnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Reedereien zu ergreifen. Dies soll Schifffahrtsunternehmen einen Anreiz bieten, ihre Schiffe in Europa zu registrieren und die hohen europäischen Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards zu erfüllen. Die wichtigste Maßnahme in diesem Bereich ist die Tonnagebesteuerung. Danach können Reedereien beantragen, nicht nach den üblichen Körperschaftsteuervorschriften, sondern auf der Grundlage eines fiktiven Gewinns oder der von ihnen betriebenen Tonnage besteuert zu werden. Entsprechende Regelungen dürfen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr nur von im Seeverkehr tätigen Unternehmen – d. h. Unternehmen, die Güter oder Personen auf dem Seeweg befördern – in Anspruch genommen werden.Zudem sind die begünstigten Reedereien nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr verpflichtet, den Anteil der Schiffe in ihrer Flotte, die unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaats fahren, zu erhöhen oder zumindest auf demselben Stand zu halten.

Damit die wesentlichen Ziele der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr erreicht werden, hat die Kommission seit 2004 in ihrer auf die Leitlinien gestützten Beschlusspraxis klargestellt, welche Seeverkehrstätigkeiten für Beihilfen infrage kommen und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Sie achtet insbesondere darauf, dass die steuerliche Vorzugsbehandlung der Reedereien nicht auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche Anwendung findet, dass die Register anderer EWR-Staaten nicht benachteiligt werden und dass die Beihilfe nicht über die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr festgesetzte Obergrenze hinausgeht.

Die jüngsten Beschlüsse der Kommission über Seeverkehrsbeihilfen betreffen die schwedische Tonnagesteuerregelung (Sache SA.43642), eine deutsche Regelung zur Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für Seeleute (Sache SA.45258), die litauische Tonnagesteuerregelung (Sache SA.45764), die belgische Tonnagesteuerregelung (SA.41330), die maltesische (SA.33829) und die portugiesische (SA.48929) Tonnagesteuerregelung und eine dänische Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer für Seeleute (Sache SA.46852).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.45300 zugänglich gemacht.

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