EU-Kommission genehmigt Beihilferegelung zur Luftverkehrssteuer für Flüge von und zu kleinen Inseln in Deutschland

Europäische Kommission 6.2.2020

Die Europäische Kommission hat heute (Donnerstag) nach den EU-Beihilfevorschriften die Budgeterhöhungen für zwei bestehende deutsche Beihilferegelungen genehmigt, die die Ermäßigung bzw. Befreiung der Flugverkehrssteuer für Flüge von und zu kleinen Inseln in Deutschland unterstützen. Die Änderungen an den bestehenden Regelungen bestehen in einer Aufstockung der Haushaltsmittel um 150.000 Euro zur Finanzierung einer Flugverkehrssteuerbefreiung für die Bewohner kleiner einheimischer Inseln und in einer Aufstockung der Haushaltsmittel um 1 Million Euro zur Finanzierung einer 80prozentigen Ermäßigung der Flugverkehrssteuer, die für alle anderen Fluggäste von und zu diesen Inseln gilt.

Die Regelungen, die ursprünglich von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften 2011 bzw. 2012 genehmigt wurden, zielen darauf ab, die Verbindungen der Bürger, die auf kleinen Inseln in Deutschland leben, zu verbessern und ihre aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erleichtern. Ab April 2020 wird Deutschland im Rahmen des deutschen Klimaaktionsprogramms 2030 die Luftverkehrssteuer erhöhen, um den Passagieren Anreize zu geben, andere, weniger umweltbelastende Verkehrsmittel in Betracht zu ziehen. Das Ziel, die Anbindung der Inseln zu gewährleisten, bleibt jedoch bestehen. Um die Reisesteuerbefreiung und die Steuerermäßigung für Flüge von und zu kleinen Inseln beizubehalten, wird daher das Budget der einzelnen Regelungen erhöht, um die Wirkung der allgemeinen Erhöhung der Luftfahrtsteuer aufrechtzuerhalten. Die Kommission stellte fest, dass die Budgeterhöhungen mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang stehen.

Insbesondere die Steuerbefreiung für die Bewohner der Inseln steht im Einklang mit den Luftverkehrsrichtlinien 2014, da sie nicht diskriminierend ist, den Bewohnern effektiv zugute kommt und einen sozialen Charakter hat. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die aufgestockten Mittel für die Steuerermäßigungsregelung für alle anderen Fluggäste, die von und nach den Inseln fliegen, mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen in Einklang stehen, da die Steuerermäßigung weiterhin das legitime Ziel der Gewährleistung der Anbindung verfolgt und die allgemeinen Umweltziele der Verkehrssteuer nicht untergräbt.

Weitere Informationen werden auf der Wettbewerbs-Website der Kommission im öffentlichen Fallregister unter den Nummern SA.55903 und SA.55902 verfügbar sein, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit geklärt sind.

Weitere Informationen

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