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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Gesetzesänderung beim Elterngeld - Nachteile für viele Arbeitnehmer

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 26. Juli 2012, Presseinformationen Nr. 26 / 2012

Weitgehend unbemerkt hat der Bundesrat Anfang Juli 2012 eine gesetzliche Änderung zum Elterngeld gebilligt. Die Berechnung soll vereinfacht und Elterngeld dadurch schneller ausgezahlt werden. Arbeitnehmern bringt die Neuregelung jedoch keine Erleichterung, stattdessen in vielen Fällen finanzielle Nachteile, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Elterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Zur Berechnung greifen Arbeitnehmer auf ihre Lohnabrechnungen zurück und nehmen den Nettolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich ist nur ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt.

Für Kinder, die ab dem nächsten Jahr geboren werden, muss der Nettolohn selbst berechnet werden. Anders als bisher werden nicht die tatsächlichen Abzüge aus den  Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt. Für die gesetzliche Sozialversicherung gelten feste Pauschalsätze, die im Elterngeldgesetz selbst festgelegt sind. Insgesamt sind für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung 21 Prozent abzuziehen. Weil dieser Wert um rund einen halben Prozentpunkt über den gegenwärtigen Beitragssätzen liegt (ohne erhöhten Pflegeversicherungssatz), verringert sich das Elterngeld bei einem Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 Euro um monatlich 7 bis 10 Euro.

Noch viel stärker wirkt sich die Änderung bei der abzuziehenden Lohnsteuer aus. Dabei wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die die meisten Monate innerhalb des zwölfmonatigen Berechnungszeitraumes vorlag. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann zukünftig nur noch höheres Elterngeld bringen, wenn die neue Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt vom Finanzamt eingetragen war. Freibeträge beispielsweise für hohe Werbungskosten, die bisher ebenfalls mit dem Nettolohn auch das Elterngeld erhöhten, werden gar nicht mehr berücksichtigt.

Insgesamt führt die Neuregelung nach Einschätzung des NVL dazu, dass viele Arbeitnehmer die Berechnung des Elterngeldes nicht mehr selbst vornehmen können und darüber hinaus weniger Elterngeld erhalten. Vor allem zur Wahl der Steuerklasse sollten werdende Eltern sich sehr frühzeitig beraten lassen, um Nachteile zu vermeiden.

So wirkt sich die Neuregelung des Elterngeldes für eine Mutter aus, die bisher 2.000 Euro Bruttolohn bezieht und erst 5 Monate vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse wechselt:

Geburt des Kindes: Dezember 2012 Januar 2013 Weniger Elterngeld:
Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse III
Monatliches Elterngeld: 882 € 823 € 59 €
Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse III
Monatliches Elterngeld: 805 € 691 € 114 €

Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Wer sich beraten lassen möchte, muss Mitglied eines Lohnsteuersteuerhilfevereines werden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter 030/ 40 63 24 49 telefonisch erfragt werden.

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