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Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Steuererklärung und Steuerklassenwahl bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 15. Mai 2012, Presseinformation Nr. 17/2012

Nach geltendem Recht erhalten eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer keinen Splittingtarif. Aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen und anhängiger Verfahren ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dieses ändern muss. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) rät den Betroffenen, wie sie vorgehen sollten.

In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen oder Bremen, haben eingetragene Lebenspartner aufgrund von Entscheidungen der Finanzgerichte den vorläufigen Anspruch auf die Eintragung der Steuerklassenkombination III/V. Damit werden sie im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung wie Ehegatten behandelt. Der Partner mit dem höheren Einkommen kann die Steuerklasse III erhalten.

Damit die eingetragenen Lebenspartner von dem meist günstigeren Splitting-Tarif profitieren können, muss eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Lehnt das Finanzamt diesen Antrag ab, sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Dadurch bleibt der Steuerfall "offen". Entscheiden dann die Richter des Bundesverfassungsgerichtes zu Gunsten der Lebenspartner, erfolgt automatisch die Korrektur der Steuerbescheide.

Zusätzlich kann zum Einspruch die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt werden. Das bedeutet, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Einzelveranlagung für Ledige und der Zusammenveranlagung erst einmal nicht fällig wird. Sollten die Richter in den anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06 und 288/07) jedoch gegen die Anwendung des Splitting-Tarifes entscheiden, müssen die ausgesetzten Steuern zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden.

Bei der bisherigen Einzelveranlagung sollten Lebenspartner, bei denen einer ein sehr geringes oder gar kein eigenes Einkommen hat, nicht vergessen, Unterhaltsaufwendungen geltend zu machen. Dieser Abzug von Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist auch für andere Haushaltsgemeinschaften möglich. Bis zu 8004 Euro zuzüglich Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung können für ein Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Betrag ist zu kürzen, wenn der Unterstützte eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr hat.

Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Arbeitslose in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Wer sich beraten lassen möchte, muss Mitglied eines Lohnsteuersteuerhilfevereines werden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

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