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BStBK zur globalen Mindeststeuer: Einheitliche Umsetzung auf EU-Ebene ein richtiger Schritt

Bundes­steuer­berater­kammer, Presse­mitteilung 015/2021 vom 22.12.2021

Die Bundes­steuer­berater­kammer (BStBK) begrüßt den Richtlinien­vorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindest­steuer in der EU, warnt aber vor einem Mehr an Bürokratie und Doppel­belastungen für die betroffenen Unternehmen.

Mit dem Kommissions­vorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindest­besteuerung in allen 27 Mitglied­staaten der EU einheitlich umgesetzt werden. Die Eck­punkte sind:

  • Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzern­abschlüssen einen Jahres­umsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
  • Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine „top-up“-Berechnung hergestellt: Befindet sich die Mutter­gesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochter­gesellschaften zu einer top-up-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmens­gruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
  • Im Unterschied zur OECD soll die Mindest­steuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unions­rechts­widrige Ungleich­behandlung von grenz­über­schreitenden und rein nationalen Sach­verhalten zu vermeiden.

„Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln“, erklärt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. „Das sorgt für Planungs­sicherheit und stärkt unseren Binnen­markt.“ Zum Gelingen der Reform ist für Schwab aber essentiell, dass es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppel­belastungen für betroffene Unternehmen kommen dürfe. Schwab fordert daher: „Zumindest die Unternehmen, die von der Mindest­steuer betroffen sind, müssen im Gegen­zug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden.“ Außerdem fordert Schwab, dass der Gesetzgeber darüber hinaus prüfen solle, inwiefern andere Missbrauchs­vermeidungs­normen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuer­vermeidungs­richtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzu­rechnungs­besteuerung im Außen­steuer­gesetz und die Zins­schranke.

„Zu begrüßen ist auch, dass eine Digital­abgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehr­belastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streit­potenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außen­wirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Rats­präsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiter­verfolgt“, kommentiert Schwab weiter.

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