Staatliche Beihilfen: Kommission stellt in einer Steuerregelung des Vereinigten Königreichs unzulässige Steuervergünstigungen für multinationale Unternehmen fest

Ansonsten stellt die Regelung keine Beihilfe dar

Europäische Kommission - Pressemitteilung IP/19/1948 vom 2. April 2019

Die Prüfung einer britischen Steuerregelung durch die Europäische Kommission hat ergeben, dass diese zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren und zur Wirksamkeit der einschlägigen Steuervorschriften beiträgt. Soweit dies der Fall ist, sind die Vorschriften gerechtfertigt und stellen keine staatliche Beihilfe dar.
Die Kommission hat aber auch festgestellt, dass bestimmte multinationale Konzerne durch die Regelung zu Unrecht von den britischen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung befreit werden. Dies verstößt gegen die EU-Beihilfevorschriften. Das Vereinigte Königreich muss nun rechtswidrige staatliche Beihilfen von den multinationalen Unternehmen zurückfordern.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung sind wichtig, damit alle Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Vorschriften müssen jedoch auf alle Steuerpflichtigen gleichermaßen angewandt werden. Das Vereinigte Königreich hat bestimmte multinationale Unternehmen ohne Begründung von den britischen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung befreit und ihnen damit einen selektiven Vorteil gewährt. Dies verstößt gegen die EU-Beihilfevorschriften. Das Vereinigte Königreich muss die unzulässigen Steuervergünstigungen nun zurückfordern.“

Die britischen CFC-Vorschriften

Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Company rules, CFC-Vorschriften) sollen verhindern, dass Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich über Tochtergesellschaften in einem anderen Land, in dem sie nur gering oder gar nicht besteuert werden, die Zahlung von Steuern im Vereinigten Königreich vermeiden. Die Vorschriften versetzen die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs in die Lage, alle Gewinne, die künstlich auf eine Offshore-Tochtergesellschaft umgeleitet werden, wieder der britischen Muttergesellschaft zuzurechnen und entsprechend zu besteuern.

CFC-Vorschriften sind in vielen Steuersystemen grundsätzlich ein wirksames und wichtiges Element, um gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die CFC-Vorschriften des Vereinigten Königreichs sehen zwei Tests vor, durch die für Finanzierungsgewinne aus Darlehen, die eine Offshore-Tochtergesellschaft gewährt, ermittelt wird, welcher Anteil wieder der Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich zugewiesen und daher dort besteuert wird („CFC-Abgabe“). Geprüft werden:
  • ob Darlehenstätigkeiten, die für die Finanzierungssteuerung und damit die Generierung von Finanzierungserträgen besonders wichtig sind, im Vereinigten Königreich erfolgen („VK-Tätigkeiten“) oder
  • ob Darlehen durch Mittel oder Vermögenswerte finanziert werden, die aus Kapitalbeiträgen aus dem Vereinigten Königreich stammen („VK-Kapital“).

Von 2013 bis 2018 enthielten die britischen CFC-Vorschriften mit der sog. „Group Financing Exemption“ (Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen) eine Sonderbestimmung für bestimmte Finanzierungserträge im Vereinigten Königreich tätiger multinationaler Konzerne.

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen sah eine Ausnahme von den allgemeinen CFC-Vorschriften vor und galt für Finanzierungserträge, die ein Offshore-Tochterunternehmen von einem anderen ausländischen Konzernunternehmen erhielt. Für diese Erträge wurde eine teilweise (75 %ige) oder vollständige Steuerbefreiung gewährt, und zwar selbst für Erträge, die aus „VK-Tätigkeiten“ erzielt wurden oder bei denen „VK-Kapital“ zum Einsatz kam. Ein multinationales Unternehmen, das im Vereinigten Königreich tätig war und die Ausnahme in Anspruch nahm, konnte somit einem ausländischen Konzernunternehmen über eine Offshore-Tochtergesellschaft Finanzmittel zur Verfügung stellen und auf die Gewinne aus diesen Geschäften nur niedrige oder auch gar keine Steuern zahlen.

Mit der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission wird das Recht des Vereinigten Königreichs, CFC-Vorschriften zu erlassen oder das angemessene Steuerniveau zu bestimmen, nicht infrage gestellt. Die EU-Beihilfenkontrolle soll vielmehr verhindern, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung gewähren. Laut Rechtsprechung der Unionsgerichte kann eine Freistellung von einer Vorschrift zur Bekämpfung von Steuervermeidung eine solche Vorzugsbehandlung darstellen.

Das Prüfverfahren der Kommission

Im Oktober 2017 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen – und damit die unterschiedliche Behandlung – teilweise gerechtfertigt war. Allerdings hat sie auch festgestellt, dass bestimmten multinationalen Unternehmen durch die Befreiung ein selektiver Vorteil gewährt wurde.

Finanzierung durch „VK-Kapital“

Die Kommission hat festgestellt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen im Falle von Finanzierungserträgen bezogen von ausländischen Konzernunternehmen, die über eine Offshore-Tochtergesellschaft geleitet und durch „VK-Kapital“ finanziert werden, ohne dass „VK-Tätigkeiten“ zur Erzielung der Finanzierungserträge beitragen, gerechtfertigt ist und keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Eine solche Ausnahme vermeidet komplexe und unverhältnismäßig aufwendige konzerninterne Rückverfolgungsverfahren, die erforderlich wären, um den genauen Prozentsatz der durch Vermögenswerte im Vereinigten Königreich finanzierten Gewinne zu ermitteln. Die Kommission erkennt deshalb die Argumente des Vereinigten Königreichs an, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen in diesen Fällen gerechtfertigt ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit der CFC-Vorschriften zu gewährleisten.

Finanzierungssteuerung erfolgt im Vereinigten Königreich („VK-Tätigkeiten“)

Bei Finanzierungserträgen bezogen von ausländischen Konzernunternehmen, die über eine Offshore-Tochtergesellschaft geleitet werden und aus „VK-Tätigkeiten“ stammen, hat die Kommission dagegen festgestellt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht gerechtfertigt ist und eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Es ist weder besonders aufwendig noch kompliziert zu ermitteln, inwieweit Finanzierungserträge aus „VK-Tätigkeiten“ stammen. Daher ist diese Regelung in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus zielt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht darauf ab, die Zuweisung von Finanzierungserträgen zu „VK-Tätigkeiten“ weniger komplex zu machen, was das Vereinigte Königreich auch nicht behauptet.

Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass multinationale Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen beanspruchen, obwohl gleichzeitig das Kriterium der „VK-Tätigkeiten“ erfüllt ist, eine ungerechtfertigte steuerliche Vorzugsbehandlung erhalten haben, die nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig ist (Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Hintergrund zu den CFC-Vorschriften und der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen wurde im Vereinigten Königreich mit der Reform der CFC-Vorschriften im Rahmen des „Finance Act 2012“ eingeführt. Ein Steuervorbescheid ist nicht erforderlich, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Regelung galt vom 1. Januar 2013 bis Ende 2018.

Nach Verabschiedung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung mussten alle EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2019 CFC-Vorschriften in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen. Im Einklang mit dieser Richtlinie gilt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen ab dem 1. Januar 2019 nur noch dann, wenn eine „CFC-Abgabe“ auf Finanzierungserträge bezogen von ausländischen Konzernunternehmen ausschließlich nach dem Test im Hinblick auf „VK-Kapital“ zur Anwendung käme (d. h. nicht auch oder ausschließlich nach dem Test im Hinblick auf „VK-Tätigkeiten). Die derzeit angewandten CFC-Vorschriften werfen aus Sicht der Beihilfevorschriften daher keine Bedenken mehr auf.

Rückforderung

Solange das Vereinigte Königreich EU-Mitgliedstaat ist, hat es alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Auch das EU-Wettbewerbsrecht und die Beihilfevorschriften gelten weiterhin uneingeschränkt für das Vereinigte Königreich und sind anwendbar, bis das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist.

Nach den EU-Beihilfevorschriften müssen rechtswidrige staatliche Beihilfen grundsätzlich zurückgefordert werden, um die verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Durch die Rückforderung wird das betreffende Unternehmen nicht bestraft, und es werden keine Geldbußen verhängt. Die Rückforderung stellt lediglich die Gleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen wieder her.

Für staatliche Beihilfen in Form von Steuern oder sonstigen Abgaben sollte der zurückzufordernde Betrag auf der Basis eines Vergleichs zwischen den tatsächlich gezahlten Steuern und dem Betrag berechnet werden, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die allgemein geltenden Regelungen angewandt worden wären.

Im vorliegenden Fall sollte das Vereinigte Königreich die Steuerschuld von Unternehmen, die rechtswidrig von der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen profitiert haben, neu berechnen, da sie auf Gewinne aus „VK-Tätigkeiten“ angewandt wurde. Wie viele Begünstigte genau betroffen sind und wie hoch der exakte Rückforderungsbetrag ist, können nur die nationalen Behörden auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen bestimmen.

Hintergrundinformationen zur beihilferechtlichen Prüfung von Steuervorbescheiden durch die Kommission

Die Kommission führt seit Juni 2013 beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden, die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Steuersysteme einzelnen Unternehmen erteilen, durch. Im Dezember 2014 weitete sie diese Untersuchung auf alle Mitgliedstaaten aus.

Folgende Prüfungen von Steuervorbescheiden hat die Kommission bereits abgeschlossen:

  • Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten. Auf diese Kommissionsbeschlüsse hin musste Fiat in Luxemburg 23,1 Mio. EUR und Starbucks in den Niederlanden 25,7 Mio. EUR nachzahlen.
  • Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass Belgien im Rahmen seiner Steuervorschriften für Gewinnüberschüsse mindestens 35 multinationalen Unternehmen (überwiegend EU-Unternehmen) selektive Steuervorteile gewährt hatte, die nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig waren. Das Gericht der Europäischen Union erklärte die Beschlüsse der Kommission am 14. Februar 2019 für nichtig. Die Kommission erwägt derzeit weitere Schritte.
  • Im August 2016 stellte die Kommission fest, dass Irland Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hatte. Daraufhin forderte Irland 14,3 Mrd. EUR von Apple zurück.
  • Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hatte. In der Folge forderte Luxemburg 282,7 Mio. EUR von Amazon zurück.
  • Im Juni 2018 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Engie unzulässige Steuervergünstigungen von 120 Mio. EUR gewährt hatte. Das Rückforderungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  • Im September 2018 hat die Kommission festgestellt, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald's in Luxemburg keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellte, da sie mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand.
  • Im Dezember 2018 stellte die Kommission fest, dass Gibraltar mehreren multinationalen Unternehmen über eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und durch fünf Steuervorbescheide unzulässige Steuervergünstigungen in Höhe von rund 100 Mio. EUR gewährte hatte. Das Rückforderungsverfahren läuft.

Zudem untersucht die Kommission in zwei derzeit laufenden eingehenden Prüfverfahren Steuervorbescheide, die die Niederlande Inter IKEA und Nike erteilt haben; ein weiteres Prüfverfahren betrifft Steuervorbescheide für Huhtamäki in Luxemburg.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.44896 zugänglich gemacht. Über neue und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

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