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Generalanwältin: EuGH sollte Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass das Vereinigte Königreich von 2013-18 rechtswidrige Steuervorbescheide (Steuervergünstigungen für bestimmte multinationale Konzerne) gewährt hat, für nichtig erklären

Sowohl die Kommission als auch das Gericht hätten rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) und nicht das allgemeine Körperschaftsteuersystem des Vereinigten Königreichs als Ganzes den richtigen Bezugsrahmen für die Prüfung bildeten, ob ein selektiver Vorteil gewährt worden sei

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 64/24 vom 11. April 2024
Schlussanträge der Generalanwältin in den verbundenen Rechtssachen C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P | Vereinigtes Königreich u. a./Kommission

Mit Beschluss vom 2. April 20191 entschied die Europäische Kommission, dass das Vereinigte Königreich bestimmten multinationalen Konzernen von 2013 bis 2018 rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gewährt habe. Es habe diese Konzerne zu Unrecht von einer Steuerregelung zur Bekämpfung von Steuervermeidung befreit.

Nach Ansicht der Kommission sollen die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) verhindern, dass Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich über Tochtergesellschaften in einem anderen Land, in dem sie nur gering oder gar nicht besteuert würden, die Zahlung von Steuern im Vereinigten Königreich vermeiden. Die Vorschriften versetzten die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs in die Lage, alle Gewinne, die künstlich auf eine Offshore-Tochtergesellschaft umgeleitet würden, wieder der britischen Muttergesellschaft zuzurechnen und entsprechend zu besteuern.

Von 2013 bis 2018 enthielten die CFC-Vorschriften jedoch eine Befreiung für bestimmte Finanzierungserträge (Zinszahlungen aus Darlehen) der im Vereinigten Königreich tätigen multinationalen Konzerne. Die Kommission sah einen Teil dieser Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als einen rechtswidrigen Steuervorteil an und gab dem Vereinigten Königreich auf, ihn von den Begünstigten zurückzufordern.

Das Vereinigte Königreich und das Unternehmen ITV fochten den Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Gericht ihre Klagen ab2.

Das Vereinigte Königreich, ITV und zwei Gesellschaften der London Stock Exchange Group legten Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In ihren heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwältin Laila Medina dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Für die Beurteilung, ob eine nationale Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, müsse die Kommission insbesondere nachweisen, dass die Maßnahme den Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffe. Um eine steuerliche Maßnahme als „selektiv“ einzustufen, müsse die Kommission in einem ersten Schritt das Bezugssystem ermitteln, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbare „normale“ Steuerregelung. In einem zweiten Schritt müsse die Kommission dartun, dass die in Rede stehende Maßnahme von diesem Bezugssystem abweiche, weil sie eine Unterscheidung zwischen Unternehmen vornehme, die sich einer vergleichbaren Situation befänden.

Bei der Bestimmung des Bezugsrahmens zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen ist die Kommission grundsätzlich gehalten, die vom betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zwischen ihm und der Kommission vorgebrachte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu akzeptieren. Der Auslegung der Kommission sei nur dann gegenüber derjenigen des Mitgliedstaats der Vorzug einzuräumen, wenn die Kommission nachweisen könne, dass letztere Auslegung mit dem Wortlaut und den Zielen der betreffenden nationalen Bestimmungen offensichtlich unvereinbar sei.

Nach einer eingehenden Prüfung der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass das Gericht und die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt hätten, dass die CFC-Vorschriften den richtigen Bezugsrahmen für die Prüfung bildeten, ob ein selektiver Vorteil gewährt worden sei. Der richtige Bezugsrahmen wäre stattdessen das allgemeine Körperschaftsteuersystem des Vereinigten Königreichs gewesen. Die CFC-Vorschriften seien Teil dieses Systems und ließen sich nicht von ihm trennen. Das Gericht habe daher einen Fehler begangen, indem es ein Bündel von Vorschriften (die CFC-Vorschriften) von ihrem breiteren rechtlichen Rahmen (dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem) abstrahiert habe.

Ein vollständiges Verständnis der CFC-Vorschriften könne nämlich nur unter Einbeziehung des britischen Körperschaftsteuersystems als Ganzes erlangt werden. Nach Ansicht der Generalanwältin haben die Kommission und das Gericht bei der Bestimmung des Referenzrahmens keine objektive Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem betreffenden nationalen Recht anwendbaren Vorschriften durchgeführt. Der bei der Bestimmung des Bezugsrahmens begangene Fehler führe daher zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung der Selektivität mit einem Mangel behaftet sei.

HINWEIS: Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin bzw. des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an seine Entscheidung über das Rechtsmittel gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.


1 Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC); vgl. auch Pressemitteilung IP/19/1948 der Kommission vom 2. April 2019.

2 Urteil vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T-363/19 und T-456/19).  

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