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EU-Kommission fordert Abschaffung der selektiven Steuerbefreiung für öffentliche Unternehmen in den Niederlanden

Europäische Kommission 2. Mai 2013, Pressemitteilung IP/13/395

Die Europäische Kommission hat den Niederlanden förmlich vorgeschlagen, die geltende Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Unternehmenssteuer abzuschaffen. Nach Auffassung der Kommission sollten öffentliche Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben und dabei im Wettbewerb mit Unternehmen der Privatwirtschaft stehen, ebenfalls der Unternehmenssteuer unterliegen. Werden bestimmte Unternehmen nur aus dem Grund, dass sie dem Staat gehören, von der Steuer befreit, entsteht ihnen ein Wettbewerbsvorteil, der mit den EU‑Beihilfevorschriften nicht vereinbar ist.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: „Die Vorteile des Binnenmarkts können sich nur dann voll entfalten, wenn fairer Wettbewerb herrscht. Für alle Marktteilnehmer muss Waffengleichheit gelten. Ich bin zuversichtlich, dass die Niederlande ihre Steuergesetzgebung in dieser Hinsicht anpassen werden.“

Nach dem niederländischen Unternehmenssteuergesetz sind gewerbliche Tätigkeiten öffentlicher Stellen grundsätzlich von der Unternehmenssteuer befreit, gleich ob es sich um einen Teil der öffentlichen Verwaltung oder um staatseigene Unternehmen handelt. Zwar sind manche gewerblichen Tätigkeiten (u. a. Landwirtschaft und Bergbau) und bestimmte staatseigene Unternehmen (wie der Flughafen Schiphol in Amsterdam oder die Nationale Lotterie) von der Befreiung ausgenommen, doch bleiben viele gewerbliche Tätigkeiten öffentlicher Stellen – so z.B. alle Dienstleistungen – und zahlreiche staatseigene Unternehmen von der Unternehmenssteuer befreit. Zu den befreiten Unternehmen gehören u. a. der Hafen Rotterdam, Holland Casino, der Flughafen von Maastricht, mehrere Entwicklungsagenturen, die Industriebank LIOF und Twinning Holding. Sie stehen im unmittelbaren Wettbewerb mit Privatunternehmen in den Niederlanden und im EU-Binnenmarkt, denen die Befreiung nicht gewährt wird.

Infolge einer Reihe von Beschwerden machte die Kommission den Niederlanden im Juli 2008 Mitteilung von ihrer vorläufigen Auffassung, dass die Steuerbefreiung den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälsche und somit gegen Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Die Prüfung der Kommission hat ergeben, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen mit gewerblicher Tätigkeit den staatseigenen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft.

Um die Steuergesetzgebung mit dem Binnenmarkt in Einklang zu bringen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Abschaffung der Befreiung von gewerblichen Tätigkeiten aller staatlichen Stellen - gleich ob Teil der öffentlichen Verwaltung oder staatseigene Unternehmen -, so dass öffentliche und private gewerbliche Tätigkeiten in gleicher Weise der Unternehmenssteuer unterliegen; diese Option wäre die wirksamste.
  • nur Abschaffung der Befreiung staatseigener Unternehmen, sofern gleichzeitig alle derzeit von der öffentlichen Verwaltung ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten in (staatseigene) Unternehmen ausgegliedert werden, die der Unternehmenssteuer unterliegen.

Die Niederlande müssen der Kommission nun innerhalb eines Monats mitteilen, ob sie den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen können. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, kann die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleiten.

Hintergrund

Niederländische öffentliche Unternehmen sind seit 1956, also vor dem EU-Beitritt des Landes, von der Unternehmenssteuer befreit. Damit gilt die Regelung als bestehende Beihilfe (d. h. als Beihilfemaßnahme, die noch vor dem Inkrafttreten des Römischen Vertrags eingeführt wurde). Die wettbewerbsrechtliche Prüfung erfolgt nach einem besonderen Kooperationsverfahren zwischen den Niederlanden und der Kommission. Stellt die Kommission fest, dass eine bestehende Beihilfe gegen die EU-Beihilfevorschriften verstößt, verlangt sie von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht, die gewährten Mittel zurückzufordern, sondern ersucht vielmehr darum, die Maßnahme auslaufen zu lassen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.25338 nähere Angaben zum heutigen Beschluss zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

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