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Bund der Steuerzahler NRW: Hoffnung für Kapitalanleger in Sachen Werbungskosten

Bund der Steuerzahler NRW rät, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 14.3.2013, Presseinformation 14/2013

Für Kapitalanleger und Sparer kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, wonach auch sie Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. VIII R 13/13). Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW.
Für Anleger kann es sich lohnen, gegen ihren Steuerbescheid vorzugehen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg dürfen Sparer und Kapitalanleger Werbungskosten doch absetzen. Um den Anspruch für sich geltend zu machen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW), Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und auf das Urteil zu verweisen.

Hintergrund: Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten, beispielsweise Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, diesen Betrag übersteigen.

Das FG Baden-Württemberg hat dagegen aktuell entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (Az. 9 K 1637/10 = SIS 13 06 13). Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 13/13). Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW, sich auf dieses Verfahren zu berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Kommt auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es eventuell Geld zurück.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht die Frage, ob die tatsächlich angefallenen Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz. Auch diese Steuerzahler können jedoch – mit Verweis auf das laufende Verfahren – Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und versuchen, die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten zu erreichen. Es ist derzeit aber noch ungewiss, ob die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen das Ruhen des Verfahrens gewährt.
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