EU: Durchführungsverordnung vom 12.2.2020 zur Zusammenarbeitsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

Amtsblatt der Europäischen Union L 40 vom 13.2.2020, S. 114

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2)‚ das Sonderregelungen für Steuerpflichtige vorsieht, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (3) und die Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates (4) geändert‚ um die Sonderregelungen zu erweitern. Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen beiden Änderungsrichtlinien nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2021.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer festgelegt. Die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der genannten Verordnung betreffen den Austausch bestimmter Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG. Insbesondere sehen diese Artikel den Austausch von Angaben zur Identität und Angaben in Mehrwertsteuererklärungen sowie den Austausch etwaiger späterer Änderungen dieser Angaben vor. Diese Artikel gelten ab dem 1. Januar 2021.
(3) Damit die in diesen Artikeln genannten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können, müssen die technischen Einzelheiten des Austauschs festgelegt werden, darunter eine einheitliche elektronische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.
(4) Bestimmte Informationen, wie zum Beispiel der Ausschluss von den Sonderregelungen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung, sollten ebenfalls unverzüglich und auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, um den Mitgliedstaaten die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch solcher Informationen getroffen werden.
(5) Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anforderungen an die elektronische Schnittstelle festgelegt werden, die es den Steuerpflichtigen erleichtern, Angaben zur Identität und Mehrwertsteuererklärungen zu übermitteln. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.
(6) Es ist zu klären, welche spezifischen Angaben gemacht werden müssen, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen erbracht werden.
(7) Um den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, in der späteren Kommunikation eindeutig auf Mehrwertsteuererklärungen Bezug zu nehmen, unter anderem in der Kommunikation im Zusammenhang mit der Entrichtung der Steuer, sollte der Mitgliedstaat der Identifizierung für jede Mehrwertsteuererklärung eine einmalige Bezugsnummer erteilen.
(8) Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission (5) enthält Durchführungsbestimmungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen. Diese Artikel gelten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. Sie sollte jedoch bis zum 10. Februar 2024 für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen weiter gelten, die unter eine in der genannten Durchführungsverordnung aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Nicht-EU-Regelung“ bezeichnet die Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
  2. „EU-Regelung“ bezeichnet die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle zur Unterstützung dieser Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgen, und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
  3. „Einfuhrregelung“ bezeichnet die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
  4. „Sonderregelungen“ bezeichnet die Nicht-EU-Regelung‚ die EU-Regelung und die Einfuhrregelung.

Artikel 2

Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er oder der Vermittler die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

a) Sie muss die Möglichkeit bieten, die gemäß Artikel 361 oder 369p der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Informationen und jede Änderung dieser Informationen sowie die in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen zu speichern, bevor diese Informationen oder Änderungen übermittelt werden;
b) sie muss dem Steuerpflichtigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler die Möglichkeit bieten, relevante Informationen zu den Mehrwertsteuererklärungen durch eine elektronische Dateiübertragung gemäß den Bedingungen des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln.

Artikel 3

Übermittlung von Angaben zur Identität

(1)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-Netz die nachstehenden Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Informationen:

a) Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nimmt;
b) Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;
c) Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt;
d) Angaben zur Identität eines Vermittlers;
e) die dem Steuerpflichtigen oder einem Vermittler zugeteilte Identifikations­nummer.

(2)   Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, wobei jeweils die folgende Spalte zu nutzen ist:

a) Spalte B für die Nicht-EU-Regelung;
b) Spalte C für die EU-Regelung;
c) Spalte D für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 369p Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
d) Spalte E für die Einfuhrregelung zur Identifizierung des Vermittlers gemäß Artikel 369p Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige

a) aus dem Identifikationsregister einer der Sonderregelungen gemäß Artikel 363, 369e oder 369r Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG ausgeschlossen oder gestrichen wird;
b) auf eigenen Wunsch auf die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen verzichtet;
c) im Rahmen der EU-Regelung oder der Einfuhrregelung den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

(4)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Vermittler

a) gemäß Artikel 369r Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aus dem Identifikationsregister gestrichen wird;
b) auf eigenen Wunsch seine Tätigkeit als Vermittler aufgibt;
c) den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

(5)   Die individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls in Bezug auf Steuerpflichtige gemäß Artikel 369q Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilt werden, werden automatisch zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den anderen Mitgliedstaaten über ein zentrales Register oder ein anderes vertrauenswürdiges Instrument für den Datenaustausch in einer Weise ausgetauscht, die jederzeit gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten einen korrekten, aktuellen Überblick über die Gültigkeit aller solcher von allen Mitgliedstaaten zugeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern haben.

Artikel 4

Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder den Vermittler

(1)   Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben unter Verwendung der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Spalte B dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung ist für die Nicht-EU-Regelung, Spalte C für die EU-Regelung und Spalte D für die Einfuhrregelung zu verwenden.

(2)   Wenn ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Sonderregelung während eines Steuerzeitraums in keinem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Sonderregelung Lieferungen von Gegenständen tätigt oder Dienstleistungen erbringt und er keine Änderungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen hat, ist eine Mehrwertsteuer-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden nur die folgenden Felder der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt:

a) die Felder 1, 2, 11 und 24 für die Nicht-EU-Regelung;
b) die Felder 1, 2, 21 und 24 für die EU-Regelung;
c) die Felder 1, 1a, 2, 11 und 24 für die Einfuhrregelung.

(3)   Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler muss die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs betreffenden Dienstleistungen und Lieferungen nur dann angeben, wenn in diesem Mitgliedstaat während des Steuerzeitraums im Rahmen der Sonderregelungen Lieferungen von Gegenständen getätigt oder Dienstleistungen erbracht wurden.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige im Falle der EU-Regelung die in Artikel 369g Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG genannten Lieferungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums aus diesem Mitgliedstaat Gegenstände, die unter die EU-Regelung fallen, versandt oder befördert worden sind. Ebenso muss ein Steuerpflichtiger die von einem Mitgliedstaat der Niederlassung aus erbrachten Dienstleistungen nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums von diesem Mitgliedstaat aus Dienstleistungen, die unter die EU-Regelung fallen, erbracht worden sind.

Artikel 5

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu übermitteln

a) an jeden in der Mehrwertsteuererklärung angegebenen Mitgliedstaat des Verbrauchs;
b) im Falle der EU-Regelung zusätzlich an die folgenden in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaaten:
i) jeden Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden;
ii) jeden Mitgliedstaat der Niederlassung, von dem aus Dienstleistungen erbracht worden sind.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung jedem betroffenen Mitgliedstaat die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus den Teilen 2, 3 und 4 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat beziehen.

Artikel 6

Einmalige Bezugsnummer

Die gemäß Artikel 5 übermittelten Informationen enthalten eine vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte Bezugsnummer, die die betreffende Mehrwertsteuererklärung eindeutig kennzeichnet.

Artikel 7

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. Februar 2024 weiter.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2020

Für die Kommission
Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).


ANHANG I

Angaben zur Identität

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Spalte E
Feldnummer Nicht-EU-Regelung EU-Regelung Einfuhrregelung
(Identifizierung des Steuerpflichtigen)
Einfuhrregelung
(Identifizierung des Vermittlers)
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer  (1) Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer, einschließlich Ländercode Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absätze 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer  (2) Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikations­num­mer  (3)
1a     Wird der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten, die individuelle Identifikations­num­mer dieses Vermittlers, die ihm gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde  
2 Nationale Steuernummer   Nationale Steuernummer  (4)  
2a     Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer, falls vorhanden Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer
3 Name des Unternehmens Name des Unternehmens Name des Unternehmens Name des Unternehmens
4 Geschäftsbe­zeich­nung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend Geschäftsbe­zeich­nung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend Geschäftsbe­zeich­nung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend Geschäftsbe­zeich­nung(en) des Unternehmens, sofern vom Namen des Unternehmens abweichend
5 Vollständige Postanschrift des Unternehmens  (5) Vollständige Postanschrift des Unternehmens  (5) Vollständige Postanschrift des Unternehmens  (5) Vollständige Postanschrift des Unternehmens  (5)
6 Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, sofern nicht innerhalb der Europäischen Union Land, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat Mitgliedstaat, in dem der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, oder, in Ermangelung eines Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, in dem der Vermittler eine feste Niederlassung hat und anzeigt, dass er die Einfuhrregelung für Rechnung des/der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen wird.
7 E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen E-Mail-Adresse des Vermittlers
8 Website(s) des Steuerpflichtigen Website(s) des Steuerpflichtigen, sofern vorhanden Website(s) des Steuerpflichtigen  
9 Name der Kontaktperson Name der Kontaktperson Name der Kontaktperson Name der Kontaktperson
10 Telefonnummer Telefonnummer Telefonnummer Telefonnummer
11 IBAN oder OBAN IBAN IBAN  (6) IBAN  (7)
12 BIC  (8) BIC  (8) BIC  (6)  (8) BIC  (7)  (8)
13.1   Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n) oder, falls nicht verfügbar, von dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Steuerpflichtige über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend), und von dem/den Mitgliedstaat(en), aus dem/denen Gegenstände versandt oder befördert werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend), erteilte Steuerregister­num­mer(n)  (9)
Angabe, ob der Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat  (14)
Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n) oder, falls nicht verfügbar, von dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Steuerpflichtige über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend), erteilte Steuerregister­num­mer(n)  (9) Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n) oder, falls nicht verfügbar, von dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Vermittler über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend), erteilte Steuerregister­num­mer(n)  (9)
14.1   Vollständige Postanschrift und Geschäftsbe­zeich­nung der festen Niederlassungen und Orte in Mitgliedstaaten, aus denen Gegenstände versandt oder befördert werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend) ( (10) Vollständige Postanschrift und Geschäftsbe­zeich­nung der festen Niederlassungen in Mitgliedstaaten (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend)  (10) Vollständige Postanschrift und Geschäftsbe­zeich­nung der festen Niederlassungen in Mitgliedstaaten (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend)  (10)
15.1   Vom Mitgliedstaat/Von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n)  (11)    
16.1 Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist Elektronische Erklärung darüber, dass der Steuerpflichtige nicht in der Europäischen Union ansässig ist    
16.2   Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG handelt  (14)    
17 Beginn der Inanspruchnahme der Regelung  (12) Beginn der Inanspruchnahme der Regelung (12) Beginn der Inanspruchnahme der Regelung  (13)  
18 Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen Datum des Ersuchens um Registrierung für die Regelung seitens des Steuerpflichtigen oder des für seine Rechnung handelnden Vermittlers Datum des Ersuchens um Registrierung als Vermittler
19 Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung Datum der Entscheidung über die Registrierung seitens des Mitgliedstaats der Identifizierung
20   Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine MwSt-Gruppe handelt  (14)    
21 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362, 369d oder 369q der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n), sofern der Steuerpflichtige eine dieser Regelungen bereits früher in Anspruch genommen hat oder derzeit in Anspruch nimmt Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362, 369d oder 369q der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n), sofern der Steuerpflichtige eine dieser Regelungen bereits früher in Anspruch genommen hat oder derzeit in Anspruch nimmt Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362, 369d oder 369q der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer(n), sofern der Steuerpflichtige eine dieser Regelungen bereits früher in Anspruch genommen hat oder derzeit in Anspruch nimmt Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikations­num­mer(n) des Vermittlers

(1)  Einzuhaltendes Format: EUxxxyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des Mitgliedstaats der Identifizierung (MSI), yyyyy steht für die vom MSI erteilte 5-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.

(2)  Einzuhaltendes Format: IMxxxyyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI, yyyyyy steht für die vom MSI erteilte 6-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.

(3)  Einzuhaltendes Format: INxxxyyyyyyz, wobei gilt: xxx steht für den 3-stelligen ISO-Code des MSI, yyyyyy steht für die vom MSI erteilte 6-stellige Nummer, z ist eine Prüfziffer.

(4)  Obligatorisch, wenn in Feld 2a keine Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer angegeben ist.

(5)  Sofern vorhanden, einschließlich Postleitzahl.

(6)  Wenn der Steuerpflichtige nicht durch einen Vermittler vertreten wird.

(7)  Wenn der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten wird.

(8)  Die Angabe des BIC ist fakultativ.

(9)  Gibt es mehr als eine feste Niederlassung oder mehr als einen Mitgliedstaat, von wo Gegenstände versandt oder befördert werden, so sind die Felder 13.1, 13.2 usw. zu verwenden.

(10)  Gibt es mehr als eine feste Niederlassung und/oder mehr als einen Ort, von wo Gegenstände versandt oder befördert werden, so sind die Felder 14.1, 14.2 usw. zu verwenden.

(11)  Ist mehr als eine vom Mitgliedstaat/von den Mitgliedstaaten für gebietsfremde Steuerpflichtige erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, so sind die Felder 15.1, 15.2 usw. zu verwenden.

(12)  Dieses Datum kann in bestimmten Fällen auch vor dem Datum der Registrierung für die Regelung liegen.

(13)  Das Datum des Beginns der Inanspruchnahme der Regelung ist identisch mit dem Datum in Spalte D Feld 19 und kann im Fall einer Vorabregistrierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates nicht vor dem 1. Januar 2021 liegen.

(14)  Einfaches Auswahlfeld mit den Antwortmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“.


ANHANG II

Angaben zum Status eines Steuerpflichtigen oder eines Vermittlers im Register eines Mitgliedstaats der Identifizierung

  Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikation­snum­mer eines Steuerpflichtigen, einschließlich Ländercode Vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte individuelle Identifikations­num­mer eines Vermittlers, einschließlich Ländercode
Datum, ab dem die Änderung wirksam ist Grund für die Änderung des Status eines Steuerpflichtigen im Register anhand der nachstehenden Schlüssel:
(1) Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung angezeigt, dass der Steuerpflichtige keine unter die Sonderregelung fallenden Dienstleistungen und/oder Lieferungen von Gegenständen mehr erbringt.
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden.
(3) Der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr.
(4) Der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung.
(5) Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen.
(6) Der Steuerpflichtige hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt.
Grund für die Änderung des Status eines Vermittlers im Register anhand der nachstehenden Schlüssel:
(2) Der Vermittler hat während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler für Rechnung eines Steuerpflichtigen gehandelt, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt.
(3) Der Vermittler erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als solcher zu handeln.
(4) Der Vermittler verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung.
(5) Der Vermittler möchte auf eigenen Wunsch nicht mehr als Vermittler tätig sein.
(6) Der Vermittler hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt.

ANHANG III

Mehrwertsteuererklärungen

Teil 1: Allgemeine Informationen
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Feldnummer Nicht-EU-Regelung EU-Regelung Einfuhrregelung
Einmalige Bezugsnummer  (1) :
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer, einschließlich Ländercode Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absätze 1 oder 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer
1a     Wird der Steuerpflichtige durch einen Vermittler vertreten, die Identifikations­num­mer dieses Vermittlers, die ihm gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde
2 Steuerzeitraum  (2) Steuerzeitraum  (2) Steuerzeitraum  (3)
2a Beginn und Ende des Zeitraums  (4) Beginn und Ende des Zeitraums  (4) Beginn und Ende des Zeitraums  (5)
3 Währung Währung Währung
Teil 2: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist  (6)
    2a) Dienstleistungen, die vom Mitgliedstaat der Identifizierung und von (einer) festen Niederlassung(en) außerhalb der Europäischen Union aus erbracht werden
2b) Lieferungen von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert werden  (7)
 
4.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
5.1 Mehrwertsteuer­normal­satz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8) Mehrwertsteuer­normal­satz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8) Mehrwertsteuer­normal­satz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8)
6.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8) Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs (8) Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8)
7.1 Steuerbemessungs­grund­lage zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8) Steuerbemessungs­grund­lage zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8) Steuerbemessungs­grund­lage zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8)
8.1 Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8) Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8) Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8)
9.1 Steuerbemessungs­grund­lage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8) Steuerbemessungs­grund­lage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8) Steuerbemessungs­grund­lage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8)
10.1 Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8) Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8) Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8)
11.1 Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag Insgesamt für die in Teil 2a angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2b angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
    2c) Dienstleistungen, die von festen Niederlassungen in Mitgliedstaaten aus erbracht werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend)  (9)  
    2d) Lieferungen von Gegenständen, die aus einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden (sofern vom Mitgliedstaat der Identifizierung abweichend)  (10)  (11)  
12.1   Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs  
13.1   Mehrwertsteuer­normal­satz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8)  
14.1   Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs  (8)  
15.1   Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikations­num­mer oder, falls nicht verfügbar, Steuerregisternummer, einschließlich Ländercode,
der festen Niederlassung, von der aus die Dienstleistungen erbracht werden, oder
der Niederlassung, aus der Gegenstände versandt oder befördert werden.
Erfolgt die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und besitzt der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer, so ist der Ländercode dieses Mitgliedstaats weiterhin anzugeben.
 
16.1   Steuerbemessungs­grund­lage zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8)  
17.1   Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuer­normal­satz  (8)  
18.1   Steuerbemessungs­grund­lage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz (8)  
19.1   Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz  (8)  
20.1   Insgesamt für die in Teil 2c angegebenen erbrachten Dienstleistungen und die in Teil 2d angegebenen Lieferungen von Gegenständen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag  
    2e) Gesamtbetrag für vom Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen, Lieferungen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat sowie von allen festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen  
21.1   Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 20.1 + Feld 20.2 ...)  
Teil 3: Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, für den eine Berichtigung der Mehrwertsteuer vorgenommen wird
22.1 Steuerzeitraum  (2) Steuerzeitraum  (2) Steuerzeitraum  (3)
23.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
24.1 MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen  (12) MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen  (12) MwSt-Gesamtbetrag aufgrund von Berichtigungen bei erbrachten Dienstleistungen  (12)
Teil 4: Saldo der jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
25.1 Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)  (12) Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 21.1 + Feld 21.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)  (12) Geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer einschließlich Berichtigungen früherer Erklärungen je Mitgliedstaat (Feld 11.1 + Feld 11.2 ... + Feld 24.1 + Feld 24.2 …)  (12)
Teil 5: Gesamtbetrag der allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs geschuldeten Mehrwertsteuer
26 Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)  (13) Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)  (13) Allen Mitgliedstaaten geschuldeter Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer (Felder 25.1 + 25.2 …)  (13)

(1)  Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. CZ/xxxxxxxxx/Q1.jjjj (oder /M01.jjjj für die Einfuhrregelung), und wird durch den Zeitstempel ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Bezieht sich auf Kalenderquartale: Ql.jjjj – Q2.jjjj – Q3.jjjj – Q4.jjjj. Gibt es mehr als einen Steuerzeitraum, der in Teil 3 zu berichtigen ist, so sind die Felder 22.1.1, 22.1.2 usw. zu verwenden.

(3)  Bezieht sich auf Kalendermonate: M01.jjjj – M02.jjjj – M03.jjjj – usw. Gibt es mehr als einen Steuerzeitraum, der in Teil 3 zu berichtigen ist, so sind die Felder 22.1.1, 22.1.2 usw. zu verwenden.

(4)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj – tt.mm.jjjj.

(5)  Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige/der Vermittler für den Monat mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj – tt.mm.jjjj.

(6)  Wenn es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs gibt.

(7)  Einschließlich Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterstützt werden, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im Mitgliedstaat der Identifizierung beginnt und endet.

(8)  Werden während des Erklärungszeitraums mehrere Normalsätze angewandt, so sind die Felder 5.1.2, 7.1.2, 8.1.2, 13.1.2, 16.1.2, 17.1.2 usw. zu verwenden. Bei Anwendung mehrerer ermäßigter Mehrwertsteuersätze sind die Felder 6.1.2, 9.1.2, 10.1.2, 14.1.2, 18.1.2, 19.1.2 usw. zu verwenden.

(9)  Gibt es mehr als eine feste Niederlassung, so sind die Felder 12.2 bis 20.2 usw. zu verwenden.

(10)  Gibt es außer dem Mitgliedstaat der Identifizierung mehr als einen Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, so sind die Felder 12.2 bis 20.2 usw. auszufüllen.

(11)  Einschließlich Lieferungen, die über eine elektronische Schnittstelle gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterstützt werden, wenn die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

(12)  Dieser Betrag kann negativ sein.

(13)  Negative Beträge in den Feldern 25.1, 25.2 usw. können nicht berücksichtigt werden.

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