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DBA Kamerun, Luftfahrtunternehmen

Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Bundesministerium der Finanzen 7.11.2018

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden.

Mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen zu diesem Abkommen abgeschlossen.

Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat von entsprechender Besteuerung freizustellen.

Nach der innerstaatlichen Ratifikation in beiden Vertragsstaaten tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es ist daher ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

Inkrafttreten:7. Dezember 2020
Fundstellen: Bundesgesetzblatt 2018 Teil II S. 466 f
Auf den Internetseiten des BMF:

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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