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LfSt Rheinland-Pfalz: Energiepreispauschale - Steuerliche Regelungen und Auswirkungen

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 30.8.2022

Als Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Energiekosten, die erwerbstätigen Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt.
Diese Pauschale ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastungswirkung eintritt.

Wer hat Anspruch auf die EPP?


Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die während des Jahres 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
Hierzu zählen auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende und Werkstudierende im entgeltlichen Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer, sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie z. B. Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten.
Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht.
Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.

Wie wird die EPP an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt?


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Arbeitsverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) beziehen, erhalten die EPP im Regelfall im September mit dem Arbeitslohn ausgezahlt. Dies gilt für Personen, die eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung ausüben, nur, wenn sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Aber: Nicht alle Arbeitgeber müssen die EPP an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen. Das sind zum einen Arbeitgeber, die nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind, z. B. weil sie ausschließlich „Minijobber“ beschäftigen, für die sie die 2%ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Auch Arbeitgeber mit jährlichem Lohnsteuer-Anmeldezeitraum können auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ausüben, erhalten die EPP ebenfalls nicht von ihrem Arbeitgeber.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen die EPP nicht mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde, erhalten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Das Finanzamt prüft die Anspruchsberechtigung anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die EPP wird zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 festgesetzt und auf diese angerechnet. Ist die EPP in Höhe von 300 Euro höher als die festgesetzte Einkommensteuer, so kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags.

Hinweis: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 möglich und die bundeseinheitlichen Programme zur Steuerberechnung stehen in der Regel frühestens ab Mitte März des folgenden Jahres zur Verfügung. Eine Auszahlung bzw. Anrechnung der EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung wird daher voraussichtlich erst ab dem 2. Quartal 2023 erfolgen können.

Wie wird die EPP an andere Anspruchsberechtigte ausgezahlt?


Personen, gegenüber denen eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 auch aufgrund von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit festgesetzt wurde, erhalten die EPP zunächst durch die Minderung dieser Einkommensteuer-Vorauszahlung bis auf maximal 0 Euro. Hierüber haben betroffene Personen im August einen entsprechend geänderten Vorauszahlungsbescheid erhalten.
Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat jedoch nur vorläufigen Charakter, d.h. die Anspruchsberechtigung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 überprüft. Endgültig wird die EPP zusammen mit der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Besteht kein Anspruch, wird die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 zurückgefordert.

Anspruchsberechtigte Personen, die die EPP nicht oder nicht vollständig durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal erhalten können, weil sie keine Vorauszahlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit leisten oder die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 weniger als 300 Euro beträgt, erhalten die EPP bzw. einen noch nicht berücksichtigten Differenzbetrag ebenfalls nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung kann kostenlos über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erfolgen.

Ist die EPP steuerpflichtig?


Die EPP stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, unterliegt sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten, sondern erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (z. B. weil am 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag), wird die EPP im Einkommensteuersteuerbescheid für 2022 dem vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.

Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen. In diesen Fällen gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt auch, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden.

Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, gilt die EPP als steuerpflichtige Einnahme zu den „sonstigen Einkünften“.

Weitere Informationen können Sie den FAQs (häufige Fragen und Antworten) „Energiepreispauschale (EPP)“ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen entnehmen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html).

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