Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind (aktualisierte Fassung)

Bundesministerium der Finanzen, Stand: 24.5.2022

(aktualisierte Fassung vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022)

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens1 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in der Broschüre „Lohnsteuer 2022 -Ein kleiner Ratgeber“, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

1 aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt­/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu wollen bzw. müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Antragstellung

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2022 gilt die im Kalenderjahr 2021 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2021 eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 30. November 2022 entweder elektronisch unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Im laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2022 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Steuerklassenwahl

Es gibt zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl.

  • Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).
  • Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken-und Pflegeversicherung), kann die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Entsprechendes gilt, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent (wie er bei der Aufstellung der Tabellen berücksichtigt wurde) abweicht, bei einem gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag zu zahlen ist oder der Arbeitnehmer in Sachsen beschäftigt ist (hier höherer Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung). In den meisten Fällen führen diese Besonderheiten jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A2 des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B2des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartner) grundsätzlich nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

2nach Abzug etwaiger Freibeträge

Beispiele:

1. Ein Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.219 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 118,83 €
  für 1.700 € nach Steuerklasse V 270,58 €
  insgesamt also 389,41 €
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 375,58 €
  für 1.700 € nach Steuerklasse IV 85,83 €
  insgesamt also 461,41 €

2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 118,83 €
  für 2.500 € nach Steuerklasse V 540,50 €
  insgesamt also 659,33 €
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 375,58 €
  für 2.500 € nach Steuerklasse IV 257,58 €
  insgesamt also 633,16 €

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Das Faktorverfahren kann mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ entweder elektronisch unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre. Im Antrag sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2022 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten daher beim Faktorverfahren -ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V -daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Ehegatten oder Lebenspartner die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können; siehe diesbezüglich z. B. „www.bmf-steuerrechner.de“.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Ehegatten oder Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (beide Ehegatten in allen Zweigen sozialversichert):

Ehegatte A für 36.000 € (monatlich 3.000 € x 12) = 4.507 €
Ehegatte B für 20.400 € (monatlich 1.700 € x 12) = 1.030 €

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X“) beträgt 5.537 €.

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y“) beträgt 5.364 €.

Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 5.364 € : 5.537 € = 0,968
(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,968:

Ehegatte A für 36.000 € (4.507 € x 0,968) = 4.362 €
Ehegatte B für 20.400 € (1.030 € x 0,968) = 997 €

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,968 = 5.359 €.

Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung unter der Voraussetzung, dass keine anderen steuerlichen Sachverhalte zu berücksichtigen sind:

  • bei der Steuerklassenkombination III/V
    zu einer Nachzahlung in Höhe von 691 €
    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 5.364 € -Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 4.673 € [1.426 € + 3.247 €]),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV
    zu einer Erstattung in Höhe von 173 €
    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 5.364 € -Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 5.537 €),
  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor
    weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung
    (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 5 €; voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 5.364 € -Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 5.359 €).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (4.362 € für A und 997 € für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (1.426 € für A und 3.247 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2022

Tabelle I: bei Sozialversicherungspflicht
des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
monat-
licher Arbeits-
lohn A3
in €
monatlicher Arbeitslohn B3
in € bei ... des geringer
verdienenden Ehegatten oder
Lebenspartners
monat-
licher
Arbeits-
lohn A3
in €
monatlicher Arbeitslohn B3
in € bei ... des geringer
verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
Sozialver­sicherungs­pflicht Sozialver­sicherungs­freiheit Sozialver­sicherungs­pflicht Sozialver­sicherungs­freiheit
1 2 3 4 5 6
1.250 170 154 3.600 2.580 2.291
1.300 225 204 3.650 2.616 2.320
1.350 289 262 3.700 2.652 2.350
1.400 361 328 3.750 2.686 2.379
1.450 439 398 3.800 2.722 2.408
1.500 521 472 3.850 2.758 2.436
1.550 608 551 3.900 2.793 2.465
1.600 701 635 3.950 2.830 2.495
1.650 798 723 4.000 2.864 2.524
1.700 897 813 4.050 2.898 2.555
1.750 991 899 4.100 2.936 2.584
1.800 1.082 982 4.150 2.970 2.613
1.850 1.174 1.065 4.200 3.006 2.643
1.900 1.392 1.272 4.250 3.041 2.672
1.950 1.440 1.322 4.300 3.078 2.703
2.000 1.492 1.370 4.350 3.113 2.731
2.050 1.546 1.420 4.400 3.150 2.761
2.100 1.606 1.474 4.450 3.187 2.792
2.150 1.670 1.533 4.500 3.226 2.824
2.200 1.738 1.595 4.550 3.266 2.856
2.250 1.814 1.657 4.600 3.307 2.890
2.300 1.858 1.693 4.650 3.347 2.926
2.350 1.889 1.719 4.700 3.391 2.960
2.400 1.917 1.743 4.750 3.433 2.996
2.450 1.946 1.767 4.800 3.480 3.034
2.500 1.973 1.789 4.850 3.528 3.074
2.550 2.000 1.811 4.900 3.581 3.117
2.600 2.024 1.831 4.950 3.635 3.162
2.650 2.047 1.850 5.000 3.693 3.210
2.700 2.069 1.868 5.050 3.752 3.259
2.750 2.094 1.889 5.100 3.812 3.309
2.800 2.120 1.910 5.150 3.878 3.363
2.850 2.146 1.932 5.200 3.945 3.418
2.900 2.172 1.954 5.250 4.013 3.476
2.950 2.195 1.973 5.300 4.087 3.535
3.000 2.219 1.992 5.350 4.162 3.599
3.050 2.240 2.009 5.400 4.242 3.664
3.100 2.260 2.027 5.450 4.330 3.736
3.150 2.282 2.044 5.500 4.420 3.811
3.200 2.303 2.061 5.550 4.516 3.890
3.250 2.334 2.087 5.600 4.623 3.979
3.300 2.370 2.117 5.650 4.735 4.073
3.350 2.403 2.144 5.700 4.859 4.176
3.400 2.441 2.174 5.750 4.990 4.296
3.450 2.476 2.203 5.800 5.142 4.435
3.500 2.512 2.234 5.850 5.339 4.615
3.550 2.545 2.262 5.900 5.652 4.906

3nach Abzug etwaiger Freibeträge

Wahl der Steuerklassen in 2022

Tabelle II: bei Sozialversicherungsfreiheit
des höher verdienenden Ehegatten oder Lebenspartners
monat-
licher
Arbeits-
lohn A4
in €
monatlicher Arbeitslohn B4
in € bei ... des geringer
verdienenden Ehegatten oder
Lebenspartners
monat-
licher Arbeits-
lohn A4
in €
monatlicher Arbeitslohn B4
in € bei ... des geringer
verdienenden Ehegatten oder
Lebenspartners
Sozialver­sicherungs­pflicht Sozialver­sicherungs­freiheit Sozialver­sicherungs­pflicht Sozialver­sicherungs­freiheit
1 2 3 4 5 6
1.250 318 288 3.150 2.852 2.515
1.300 390 353 3.200 2.895 2.550
1.350 472 428 3.250 2.934 2.584
1.400 564 512 3.300 2.975 2.616
1.450 662 600 3.350 3.014 2.649
1.500 765 694 3.400 3.055 2.681
1.550 873 792 3.450 3.096 2.717
1.600 982 890 3.500 3.139 2.753
1.650 1.092 991 3.550 3.182 2.788
1.700 1.203 1.091 3.600 3.225 2.823
1.750 1.417 1.298 3.650 3.272 2.862
1.800 1.477 1.356 3.700 3.316 2.899
1.850 1.543 1.417 3.750 3.366 2.940
1.900 1.616 1.483 3.800 3.416 2.981
1.950 1.694 1.555 3.850 3.468 3.024
2.000 1.781 1.630 3.900 3.521 3.068
2.050 1.874 1.707 3.950 3.576 3.113
2.100 1.948 1.768 4.000 3.634 3.161
2.150 1.994 1.806 4.050 3.693 3.210
2.200 2.038 1.842 4.100 3.755 3.261
2.250 2.081 1.878 4.150 3.820 3.315
2.300 2.123 1.912 4.200 3.887 3.371
2.350 2.163 1.946 4.250 3.959 3.430
2.400 2.204 1.980 4.300 4.030 3.489
2.450 2.243 2.012 4.350 4.107 3.554
2.500 2.281 2.043 4.400 4.191 3.622
2.550 2.323 2.078 4.450 4.276 3.692
2.600 2.383 2.127 4.500 4.368 3.768
2.650 2.434 2.170 4.550 4.468 3.851
2.700 2.486 2.213 4.600 4.575 3.939
2.750 2.532 2.249 4.650 - 4.035
2.800 2.576 2.288 4.700 - 4.141
2.850 2.616 2.320 4.750 - 4.262
2.900 2.656 2.353 4.800 - 4.405
2.950 2.694 2.385 4.850 - 4.581
3.000 2.733 2.418 4.900 - 4.858
3.050 2.773 2.451 4.950 - -
3.100 2.814 2.483 5.000 - -

4nach Abzug etwaiger Freibeträge

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

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    G. Grisebach, Steuerberaterin

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    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

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