Finanzbehörde Hamburg: Bei Kurzarbeit drohen in der Regel keine hohen Steuernachzahlungen

Hinweise zur steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 12. März 2021

In der öffentlichen Berichterstattung der letzten Zeit gab es zum Teil unzutreffende Aussagen bezüglich der steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes. Die Hamburger Steuerverwaltung hat verschiedene Berechnungsbeispiele vorgenommen und kommt zu dem Schluss, dass die Beziehenden von Kurzarbeitergeld keinesfalls regelhaft mit Nachzahlungen rechnen müssen.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Es ist nicht in Ordnung, wenn durch Falschinformationen und Fehlinterpretationen Unruhe und Sorgen in viele Hamburger Familien hineingetragen werden. Die allermeisten Empfängerinnen und Empfänger von Kurzarbeitergeld müssen keine hohen Steuernachforderungen fürchten. Die einbehaltende Lohnsteuer ist nicht identisch mit der später ermittelten Jahressteuerschuld – sie ist höher. Es wird also in den meisten Fällen keine Nachzahlungen geben, sondern lediglich weniger hohe Erstattungen als ohne den Progressionsvorbehalt.“

Die Abgabe einer Steuererklärung bei Erhalt von Kurzarbeitergeld ist verpflichtend, sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt; dieses war im vergangenen Jahr breit politisch auf Bundesebene erörtert worden und ist deshalb wenig überraschend. Dies gilt auch für andere Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc. Dies bedeutet, dass auf das zu versteuernde Einkommen der Steuersatz angewendet wird, der sich ergeben würde, wenn das zu versteuernde Einkommen um die Summe der Lohnersatzleistungen - hier des Kurzarbeitergeldes - erhöht würde. Diese Ausgestaltung des Steuertarifs ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geschuldet.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der ein zu versteuerndes Einkommen von 36.000 € erzielt, unterliegt der vollen Besteuerung (im Jahr 2020 rd. 7.095 € = 19,71 %).

Ein Arbeitnehmer, der ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € erzielt und zusätzlich Lohnersatzleistungen in Höhe von 6.000 Euro erhalten hat, zahlt weniger Steuern als bei einem Lohn von 36.000 €, sein Steuersatz für die 30.000 € beträgt aber ebenfalls 19,71 % = 5.912 €. Der Kurzarbeiter zahlt somit 1.183€ weniger an Steuern - trotz Progressionsvorbehalt.

Im Regelfall errechnen sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die teilweise Nichtbeschäftigung Steuererstattungsansprüche. Denn beim Lohnsteuerabzug wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr so viel verdient wie im Lohnabrechnungszeitraum. Ist das nicht der Fall, liegt ein zu hoher Lohnsteuerabzug vor, der bei der Veranlagung erstattet wird. Der Progressionsvorbehalt bewirkt lediglich, dass sich dieser Erstattungsanspruch vermindert. Zu Steuernachzahlungen kann es dagegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommen.

In der Medienberichterstattung wurde häufig fälschlicherweise die Jahressteuerschuld mit der Summe der einbehaltenen Lohnsteuer gleichgesetzt. Damit wird der zu hohe Lohnsteuerabzug und der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch zu Unrecht ausgeblendet.

Unabhängig davon ist zu bedenken, dass jeder Steuerfall individuell betrachtet werden muss. Es liegen oft höhere als die im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits integrierten Werbungskosten von 1.000 € oder Sonderausgaben von 36 € vor. Hinzu kommen ggf. weitere steuermindernde außergewöhnliche Belastungen und beispielsweise Handwerkerleistungen u.ä.

Im Rahmen der Veranlagung von Ehegatten bietet sich an, zu prüfen, ob eine Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung von Ehegatten zu einem günstigeren Ergebnis führt.

Wegen der im Einzelfall möglichen Nachzahlungen empfiehlt z. B. der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, beim Bezug von Lohnersatzleistungen - egal welcher Art - hiervon einen kleinen Anteil von 10-15% für etwaige Steuernachforderungen zurückzulegen.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR