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LfSt Rheinland-Pfalz: Kurzarbeitergeld und Steuern

Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung möglich

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 18.3.2021

Kurzarbeitergeld zählt zu den sog. Lohnersatzleistungen (wie u. a. auch das Arbeitslosen-, Kranken- Mutterschafts- und Elterngeld). Das bedeutet, es ist steuerfrei. Jedoch unterliegen diese Lohnersatzleistungen, so auch das Kurzarbeitergeld, dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der individuelle Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird, erhöhen.

Beispiel:
Der ledige Michael Mustermann arbeitet in einem metallverarbeitenden Unternehmen. Während der Corona-Pandemie ist er im Jahr 2020 zeitweilig von seinem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt worden. Sein Kurzarbeitergeld betrug 3.780 Euro. Dies hat er steuerfrei erhalten. Für den Rest des Jahres hat er Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber erhalten. Weitere Einkünfte erzielte er nicht.
Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € und der Sonderausgaben hat Herr Mustermann ein zu versteuerndes Einkommen von 31.500 €. Sein individueller Steuersatz für das Jahr 2020 für diese 31 500 beträgt 17,93 %. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 3.780 Euro ist zwar steuerfrei, wird aber von der Steuerverwaltung zum Einkommen hinzugerechnet, um auf dieser Basis den Steuersatz neu zu berechnen.
Das Kurzarbeitergeld erhöht somit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen (sog. Progressionsvorbehalt):

Zusammen mit seinem Kurzarbeitergeld und seinem übrigen Einkommen hatte Herr Mustermann insgesamt im Jahr 2020 ein „erhöhtes zu versteuerndes Einkommen“ von 35.280 Euro (31.500 € + 3.780 €). Der individuelle Steuersatz von Herrn Mustermann erhöht sich dadurch um 1,50 % auf 19,43 %. Das Finanzamt versteuert daher sein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.500 Euro mit 19,43 % statt 17,93 %.
Das Kurzarbeitergeld bleibt also weiterhin steuerfrei, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt und erhöht somit den individuellen Steuersatz. Im Einzelfall können durch höhere Werbungskosten (z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen, oder durch andere Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt), die steuerlichen Auswirkungen abgemildert oder kompensiert werden.

410-Euro-Grenze
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers gesondert auszuweisen (§ 41b des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitnehmer ist aufgrund der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge seinerseits verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Für Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld muss aber erst ab 410 Euro eine Steuererklärung abgegeben werden.

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