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BMF: Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Ergebnis der Gemeinsamen Sondersitzung der Leiter der Körperschaft- und Einkommensteuerreferate der obersten Finanzbehörden der Länder am 14. März 2023

Bundesministerium der Finanzen 11. April 2023, IV C 6 - S 2133/19/10004 :002 (DOK 2023/0346919)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, und dabei insbesondere zur Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital Folgendes:

I. Definition von Genussrechtskapital

1 Der Begriff des Genussrechtskapitals ist gesetzlich nicht definiert. Im Sinne dieses Schreibens umfasst er schuldrechtliche Gläubigerrechte, durch die dem Rechteinhaber grundsätzlich Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen. Diese Rechte werden dem Gläubiger im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung einge­räumt. Eine Genussrechtsvereinbarung darf jedoch keine gesellschaftsrechtlich geprägten mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte vermitteln. Genussrechte gewähren kein Einflussnahmerecht auf die Geschäftsführung und beinhalten regelmäßig kein Kontrollrecht, kein Stimmrecht und kein Anwesenheitsrecht in der Gesellschafterversammlung. Der Genussrechtsinhaber besitzt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Kapitalgesellschaft auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals (schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis) und in der Regel einen Anspruch auf Verzinsung. Der Inhalt einer Genussrechtsvereinbarung unterliegt der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit. Typischerweise beinhaltet eine Genussrechts­vereinbarung jedoch Regelungen zum Umfang der Vermögensrechte, zur Verlustbeteiligung, zu Laufzeit und Kündigungs-, Informations- und Kontrollrechten und häufig zum Rangrück­tritt. Allein der Umstand, dass eine Genussrechtsvereinbarung vom Genussrechtsinhaber nicht gekündigt werden oder er die Rückzahlung erst im Zeitpunkt der Liquidation verlangen kann, schließt ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis i. S. dieser Randnummer nicht aus.

2 Die Bezeichnung einer Kapitalüberlassung als „Genussrecht“ kann allenfalls ein Indiz für das Vorliegen von Genussrechtskapital i. S. d. Randnummer 1 darstellen. Aufgrund der Vertrags­freiheit ist anhand der in den Randnummern 1 bis 7 aufgeführten Kriterien und Grundsätze zu prüfen, ob im Einzelfall Genussrechtskapital i. S. dieses Schreibens vorliegt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zu anderen Instrumenten der Unternehmensfinanzierung, z. B. zur stillen Gesellschaft und zu partiarischen Darlehen, vorzunehmen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze.

3 Sowohl beteiligungsähnliches Genussrechtskapital, welches die Voraussetzungen von § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG sowie § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG erfüllt, als auch obligationsähnliches Genussrechtskapital, mit dem nicht das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, werden von diesem Schreiben hinsichtlich ihrer steuerbilanziellen Zuordnung erfasst.

II. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen

1. Abgrenzung zur stillen Gesellschaft

4 Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft (typische stille Gesellschaft) i. S. d. § 230 HGB setzt den vertraglichen Zusammenschluss zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Handelsgeschäft beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält. Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich nicht an der Substanz und insbesondere nicht am Liquidationserlös beteiligt (§ 236 HGB). Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft i. S. v. § 705 BGB. Eine stille Gesellschaft erfordert daher die Förderung eines gemeinsamen Zwecks von stillem Beteiligten und Inhaber des Handelsgeschäfts, der über eine bloße Kapitalhingabe hinausgeht (vgl. hierzu BFH vom 22. Juli 1997, VIII R 57/95, Bundessteuerblatt (BStBl) II S. 755, vom 28. November 2019, IV R 54/16, BStBl ...  und vom 8. April 2008, VIIIR 3/05, BStBl II S. 852).

5 Ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Zweckes liegt vor, wenn für eine Änderung des Unternehmensgegenstandes die Zustimmung des Kapitalgebers erforderlich ist, d. h. in einem dem Kapitalgebereingeräumten mitgliedschaftsähnlichen Mitspracherecht (vgl. BGH vom 10. Oktober 1994, II ZR 32/94, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 127 S. 176). Wurde hingegen im Rahmen der Kapitalüberlassung kein gemeinsamer Zweck vereinbart, indiziert dies, dass es sich bei der Vereinbarung um Genuss­rechtskapital und nicht um eine stille Gesellschaft handelt.

2. Abgrenzung zu partiarischen Darlehen

6 Kennzeichnend für ein partiarisches Darlehen ist, dass die Vergütung für die Zurverfügungstellung von Kapital nicht oder nicht nur in einemfesten periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfängererwirtschafteten Erfolg. Eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers ist dem partiarischen Darlehen hingegen fremd und es fehlt ein gemeinsamer Zweck i. S. v. § 705 BGB (vgl. BFH vom 28. November 2019, IV R 54/16, BStBl ... und vom 10.Februar 1978, III R 115/76, BStBl II S. 256). Wurde hingegen im Rahmen der Kapitalüberlassung auch eine Verlustbeteiligung vereinbart und liegt kein gemeinsamer Zweck vor, indiziert dies, dass es sich bei der Vereinbarung um Genussrechtskapital und nicht um ein partiarisches Darlehen handelt.

III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital

7 Es ist zunächst abzugrenzen, ob es sich bei dem Kapital um Eigen- oder Fremdkapital handelt (Abschnitt III.). Wenn am Bilanzstichtag Fremdkapital vorliegt, ist zu prüfen, ob es in der Bilanz als Verbindlichkeit auszuweisen ist (Abschnitt IV). Unabhängig von einem Ausweis als Verbindlichkeit in der Bilanz sind gezahlte Vergütungen auf Genussrechtskapital, das steuerbilanziell Fremdkapital darstellt, Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Absatz 1 KStG i. V. m. § 4 Absatz 4 EStG (Abschnitt V). Bei der Ermittlung des Einkommens sind § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG und die allgemeinen Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung gesondert zu prüfen.

1. Allgemein

8 Wird einer Kapitalgesellschaft von einem fremden Dritten Kapital im Rahmen eines schuld­rechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnisses zugeführt, handelt es sich steuerlich stets um Fremdkapital. Wird dieses Kapital von ihrem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person zugeführt, ist zu unterscheiden, ob das Kapital als Fremdkapital oder als Eigenkapital in das Vermögen der Kapitalgesellschaft gewährt wurde. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für das Vorliegen von Fremdkapital ist i. d. R. eine bestehende Rück­zahlungsverpflichtung.

9 Für die Zuordnung der Kapitalzuführung ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Kapitalgesellschaft übergehen soll und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt ist (Zuführung von Eigenkapital) oder ob die Beteiligten – im Sinne einer ernstlichen Abrede – von einer Kapitalüberlassung auf Zeit ausgehen und die Umstände dafür sprechen, dass die vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt, insbesondere das zugeführte Kapital zurückgezahlt werden soll.

2. Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital

10 Genussrechtskapital i. S. d. Randnummer 1 ist vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen als Fremdkapital zu qualifizieren.

a) Genussrechtskapital i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG

11 § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG ist keine Bilanzierungsvorschrift, sondern eine Einkommensermittlungsvorschrift, und berührt die bilanzsteuerrechtliche Einordung des Genussrechtskapitals nicht; sie setzt dessen Einordung als Fremdkapital in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraus.

b) Genussrechtskapital, das in der Handelsbilanz im Eigenkapital ausgewiesen wird

12 Nach der Verlautbarung IDW/HFA 1/94 verlieren Genussrechte unabhängig von deren Aus-gestaltung nicht ihren schuldrechtlichen Charakter. Das Genussrechtskapital ist in der Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft je nach Sachverhalt als Fremdkapital zu passivieren, unmittelbar in das Eigenkapital einzustellen oder erfolgswirksam zu vereinnahmen.

13 In der Handelsbilanz ist Genussrechtskapital laut IDW/HFA 1/94 als Eigenkapital auszuweisen, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
  • Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des überlassenen Kapitals und
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung.

14 Dabei ist es laut IDW/HFA 1/94 unerheblich, ob das Kapital der Kapitalgesellschaft durch einen Anteilseigner oder einen fremden Dritten zugeführt wird.

15 Die handelsbilanzielle Einordnung als Eigenkapital nach den Kriterien in Randnummer 13 schließt eine Kapitalüberlassung auf Zeit und damit steuerrechtliches Fremdkapital nicht aus.

c) Genussrechtskapital in der Krise

16 Auch bei einer Kapitalgewährung in der Krise ist davon auszugehen, dass Genussrechts-kapital i. S. d. Randnummer 1 i. d. R. als Fremdkapital zu qualifizieren ist (siehe Randnummer 10). Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein führt nicht zu einer Gewährung von Eigenkapital.

17 Eine Gewährung von Eigenkapital durch einen Anteilseigner oder eine dem Anteilseigner nahestehende Person kann als Ausnahmefall jedoch beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des in der Krise gewährten Genussrechtskapitals aufgrund der vertraglichen Abreden als nicht ernstlich vereinbart anzusehen ist. In diesen Fällen liegt bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Genussrechtskapitals eine verdeckte Einlage vor.

d) Wandlungs- oder Optionsrechte

18 Bei Genussrechtskapital, das von einem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person zugeführt wird und mit Wandlungs- oder Optionsrechten verbunden ist, ist anhand der Abgrenzungsregelungen in den Randnummern 8 und 9 im Zeitpunkt der Gewährung des Genussrechtskapitals zu prüfen, ob dieses Kapital mangels tatsächlich bestehender Rückzahlungsverpflichtung auf Dauer zugeführt wurde. Die Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten allein spricht nicht gegen die Einordnung als Fremdkapital. Auch eine Vereinbarung zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen ändert nicht die Einordnung als Fremdkapital. Die steuerrechtliche Umqualifizierung in Eigenkapital erfolgt daher grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts mit Wirkung für die Zukunft.

IV. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz

19 Gemäß § 8 Absatz 1 KStG i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG haben buchführende Kapitalgesellschaften in der Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Nach den in § 242 Absatz 1 i. V. m. § 246 Absatz 1 HGB vorgeschriebenen Ansatzgrundsätzen sind Vermögensgegen-stände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auszuweisen, um das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden abzubilden. Eine in der Bilanz anzusetzende Verbindlichkeit setzt eine dem Inhalt und der Höhe nach bereits bestimmte Leistungspflicht voraus, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH vom 4. Februar 1999, IV R 54/97, BStBl II 2000 S. 139; vom 6. April 2000, IV R 31/99, BStBl II 2001 S. 536 und vom 30. Januar 2002, I R 71/00, BStBl II 2003 S. 279).

20 Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach entstandene Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen, auch wenn sie noch nicht fällig sind (vgl. § 246 Absatz 1, § 247 Absatz 1, § 253 Absatz 1 Satz 2 und § 266 Absatz 3 HGB). Soweit einer Kapitalgesellschaft Genussrechtskapital i. S. d. Randnummer 1 überlassen worden ist und dieses als Fremdkapital zu qualifizieren ist, ist dieses grundsätzlich in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit auszuweisen.

1. Fehlende wirtschaftliche Belastung

21 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall ist davon auszugehen, dass der Genussrechtsinhaber von seinem Rückzahlungsanspruch Gebrauch machen wird. Das zivil­rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit lässt zunächst darauf schließen, dass der Gläubiger sein Forderungsrecht auch geltend machen wird. Im Ausnahmefall ist eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung jedoch nicht (mehr) zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung am Bilanzstichtag darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit einer Geltend­machung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) zu rechnen ist (BFH vom 22. November 1988, VIII R 62/85, BStBl II 1989 S. 359).

22 Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung ist in jedem Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu prüfen. Das Bestehen einer Nachrangvereinbarung, kombiniert mit einer Verlustteilnahme, schließt die wirtschaftliche Belastung nicht aus. Ebenso wenig kann allein die Tatsache, dass der Schuldner die Verbindlichkeit mangels ausreichenden Vermögens nicht oder nur teilweise tilgen kann, die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung begründen (BFH vom 9. Februar 1993, VIII R 29/91, BStBl II S. 747). Auch aus der Länge der Laufzeit der Kapitalgewährung können für eine fehlende wirtschaftliche Belastung keine pauschalen Rückschlüsse gezogen werden.

23 Fehlt es demgegenüber an einer wirtschaftlichen Belastung der Grundverpflichtung, führt allein eine vereinbarte Zinszahlungsverpflichtung i. d. R. nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung des Verpflichteten im Hinblick auf das überlassene Kapital. Die darlehensbezogene Bilanzierungsfrage beim Verpflichteten ist von der rechtlichen Qualifizierung beim Berechtigten (dem Gläubiger) unabhängig. Denn eine sog. Korrespondenzsituation liegt nicht vor (BFH vom 10. Juli 2019, XI R 53/17, BStBl II S. 803).

2. Passivierungsaufschub nach § 5 Absatz 2a EStG

24 Gemäß § 5 Absatz 2a EStG darf für eine Verpflichtung, die nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, eine Verbindlichkeit oder Rückstellung erst dann angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind (zu Fragen zur Anwendung des § 5 Absatz 2a EStG vgl. BMF-Schreiben vom 8. September 2006, IV B 2 - S 2133 - 10/06, BStBl I 2006 S. 497).

25 Gemäß § 5 Absatz 2a EStG darf eine Genussrechtsverbindlichkeit, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen erfüllt werden muss, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung am Bilanzstichtag nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Soweit die Genuss­rechtsverbindlichkeit nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, fehlt es ebenfalls an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung. Zwar betreffen Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss bereits auch das gegenwärtige Vermögen; sie belasten es aber noch nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung der Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt werden darf (BFH vom 30. November 2011, I R 100/10, BStBl II 2012 S. 332 und vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Aufgrund der dennoch vorhandenen Rückzahlungsverpflichtung verliert dieses Kapital trotz fehlendem bilanziellem Ausweis nicht den Charakter einer Verbindlichkeit (Kapitalüberlassung auf Zeit gleich Fremdkapital).

3. Folgen des fehlenden Ansatzes einer Verbindlichkeit

26 Der Zugang des Kapitals oder der Wegfall der in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit angesetzten Rückzahlungsverpflichtung führt steuerbilanziell zu einem Ertrag. Beruht der hier­durch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (BFH vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769).

27 Lebt die Darlehensverbindlichkeit in der Zukunft wieder auf, ist der aus diesem Vorgang entstehende Aufwand zu neutralisieren, soweit die vorherige gewinnwirksame Ausbuchung des Genussrechts als Einlage zu beurteilen war.

28 Soweit Genussrechte inhaltsgleich auch an fremde Dritte ausgegeben werden und eine Verbindlichkeit mangels wirtschaftlicher Belastung am Bilanzstichtag in der Bilanz der Emittentin nicht passiviert werden darf, kann von einer Veranlassung der fehlenden wirtschaftlichen Belastung aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Der Ertrag wird nicht durch eine Einlage korrigiert, da der steuerrechtliche Einlagebegriff den Steuerbilanzgewinn lediglich um die nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Mehrungen des steuerrechtlichen Betriebsvermögens mindern soll (BFH vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769).

V. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung

29 Handelt es sich bei der Überlassung von Genussrechtskapital um eine Überlassung von Fremdkapital, sind gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital unabhängig vom Vorliegen eines Passivierungsverbotes Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Absatz 1 KStG i. V. m. § 4 Absatz 4 EStG.

30 Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, nicht deren Einkommen.

31 Das Merkmal „Beteiligung am Gewinn“ ist weit auszulegen. Eine Beteiligung am Gewinn ist die Teilnahme des Genussrechtsinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der genussrechtsemittierenden Kapitalgesellschaft. Die Erfolgsbeteiligung kann sich an Kennzahlen wie dem Jahres­überschuss, dem Bilanzgewinn, dem ausschüttungsfähigen Gewinn, EBIT und EBITDA bemessen. Ebenso stellt die Bemessung der Genussrechtsvergütung an Dividendenausschüttungen eine ausreichende mittelbare Beteiligung am Gewinn dar. Diese Beteiligung am Gewinn wird dadurch begrenzt, dass maximal der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn ausgeschüttet werden kann. Keine Beteiligung am Gewinn i. S. v. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG liegt jedoch vor, wenn die Vergütung abhängig vom Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte (tracking-stock), von einzelnen Wirtschaftsgütern oder anderen Konzerngesellschaften erfolgt. Eine Beteiligung an Verlusten der Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich.

32 Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt nicht bereits vor, wenn das Genussrechtskapital lediglich nominal anlässlich der Liquidation zurückzuzahlen ist. Eine Beteiligung am Liquidationserlös ist anzunehmen, wenn dem Genussrechtsinhaber aufgrund der getroffenen Vereinbarungen anlässlich der Liquidation der Kapitalgesellschaft über die Rückzahlung des Genussrechtskapitals hinaus auch ein Recht auf eine zumindest teilweise Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt wurde. Demgegenüber liegt im Falle eines zeitlich befristeten oder kündbaren Genussrechts keine Beteiligung am Liquidationserlös i. S. v. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG vor, wenn es nach der getroffenen Vereinbarung an einer Teilhabe des Genussrechtsinhabers anlässlich einer Liquidation der Kapitalgesellschaft fehlt.

Eine Beteiligung am Liquidationserlös kann allein durch die Dauer der Kapitalüberlassung nicht begründet werden.

33 Bei Genussrechtskapital mit Verlustbeteiligung liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös auch vor, wenn für den Fall der Liquidation des Unternehmens ein Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals mindestens zum Nennwert vereinbart ist. Denn durch die Beteiligung am Verlust kann das Genussrechtskapital im Zeitpunkt der Liquidation gemindert sein. Der Anspruch auf Rückzahlung zum Nennwert führt dann zu einer (jedenfalls teil­weisen) Beteiligung an den stillen Reserven, um die verlustbedingte Minderung auszugleichen. Auch bei einer nur teilweisen Beteiligung an den stillen Reserven liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG vor.

VI. Debt-Mezzanine-Swap

34 Wird eine Darlehensforderung in ein Genussrecht i. S. d. Randnummer 1 umgewandelt, ist anlässlich der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarung der steuerbilanzielle Ausweis des Genussrechtskapitals anhand der in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze insgesamt zu prüfen.

35 Soweit Fremdkapital vorliegt, ist das durch die Umwandlung entstehende Genussrechtskapital von der Kapitalgesellschaft grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen (erfolgsneutraler Passivtausch). Ist die Kapitalgesellschaft am Bilanzstichtag durch die Kapitalüberlassung wirtschaftlich nicht belastet, kann in der Bilanz keine Verbindlichkeit angesetzt werden (Passivierungsverbot, siehe hierzu die Randnummern 23 ff. dieses Schreibens).

36 Wird einem Anteilseigner demgegenüber an Stelle seiner ursprünglichen Darlehensforderung ein Genussrecht eingeräumt, das nach den Grundsätzen dieses Schreibens aufgrund einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung als Gewährung von Eigenkapital zu beurteilen ist (vgl. BFH vom 19. Januar 1994, I R 67/92, BStBl II 1996 S. 77), kann in der Bilanz weder die ursprüngliche Darlehensverbindlichkeit noch eine Genussrechtsverbindlichkeit ausgewiesen werden. Der Wegfall der Darlehensverbindlichkeit führt steuerbilanziell zu einem Ertrag. Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (BFH vom 15.April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Hinsichtlich der Gewährung der Genussrechte gelten die allgemeinen Grundsätze zur Gewährung von Eigenkapital.

VII. Anwendungsregelung

37 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

VIII. Aufhebung bestehender BMF-Schreiben

38 Das BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1995 (BStBl I 1996 S. 49 = SIS 96 06 31) wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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