Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Immobilienerträge durch deutsche Spezial-Investmentvermögen im 2. Halbjahr 2011 bei steuerbefreiten Anlegern oder bei Anwendung des Interbankenprivilegs

Bundesministerium der Finanzen 7.12.2011, IV C 1 - S 1980-1/10/10002 :005 (DOK 2011/0981629)

Bezug: Schreiben des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. vom 4.8.2011

In Ihrem o.a. Schreiben bitten Sie um Bestätigung, dass es nicht beanstandet wird, wenn inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften (i.F. Spezial-Investmentvermögen) im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus der Vermietung und Verpachtung sowie bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (i.F. inländische Immobilienerträge) nehmen.

Diese vorgezogene Abstandnahme vom Steuerabzug soll nur dann zulässig sein, wenn

  • der Anleger in ein Spezial-Investmentvermögen steuerbefreit (nach § 5 Absatz 1 KStG steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder ein inländisches Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und
  • die inländische Investmentgesellschaft die depotführende Stelle, bei der die Anteile verwahrt werden, über die Abstandnahme unterrichtet, so dass eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG ausgeschlossen ist.

Zur Begründung Ihres Anliegens verweisen Sie auf die Ihrer Ansicht nach nicht eindeutige Rechtslage. Die §§ 44a und 43 Absatz 2 Satz 2 EStG seien aufgrund des Ausschlusses dieser Vorschriften in dem - nicht für Spezial-Investmentvermögen geltenden - § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i.d.F. des JStG 20101 anzuwenden. Fraglich sei jedoch, ob § 44a Absatz 6 EStG einer Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 entgegensteht. Mit der Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens durch das OGAW-IV-UmsG kläre sich diese Frage, da in dem neu eingefügten Satz 10 des § 15 Absatz 1 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG2 § 44a Absatz 6 EStG ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Zu Ihrer Frage der Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge im 2. Halbjahr 2011 nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die bis zur Änderung durch das JStG 2010 geltende Rechtslage des InvStG ließ eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf ausgeschüttete inländische Immobilienerträge durch die zum Steuerabzug verpflichtete inländische auszahlende Stelle zu (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 InvStG a.F. i.V.m. den für den Steuerabzug für Zinsen geltenden Vorschriften im EStG - u.a. § 44a EStG und § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und thesaurierte Immobilienerträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 durch die - als gesetzliche Vertreterin des Spezial-Investmentvermögens handelnde und für dieses den Steuerabzug vornehmende - Kapitalanlagegesellschaft ist wegen § 44a Absatz 6 Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. den für den Steuerabzug für Zinsen geltenden Vorschriften im EStG - u.a. § 44a EStG und § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG). § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 ist erstmals auf nach dem 31.12.2010 beginnende Geschäftsjahre des Investmentvermögens anwendbar (vgl. § 18 Absatz 19 Satz 8 InvStG i.d.F. JStG 2010). Nach dem BMF-Schreiben vom 10.2.2011, IV C 1 - S 1980-1/10/10002 :004, DOK 2011/0016289 = SIS 11 04 69 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.d.F. JStG 2010 durch die inländische Investmentgesellschaft erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben.

Durch die Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des OGAW-IV-UmsG wird das Steuerabzugsverfahren bei Spezial-Investmentvermögen - mit Ausnahme des Zwischengewinns nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG a.F. und des Gewinns aus der Veräußerung oder der Rückgabe neuer Investmentanteile nach § 8 Absatz 6 InvStG a.F. i.V.m. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 EStG - bei der inländischen Investmentgesellschaft konzentriert. Die umfassende Abwicklung des Steuerabzugsverfahrens durch die inländische Investmentgesellschaft wird u.a. durch deren Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug sichergestellt. Dies geschieht durch den ausdrücklichen Ausschluss des § 44a Absatz 6 EStG im neu eingeführten § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG.

Unter Berücksichtigung des o.g. BMF-Schreibens vom 10.2.2011, wonach eine Anwendung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 (erst) im 2. Halbjahr 2011 nicht beanstandet wird, und des Anwendungszeitpunkts des § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2011 zufließende oder als zugeflossen geltende Kapitalerträge3, erscheint es nicht zweckmäßig, nur für das 2. Halbjahr 2011 ein Steuerabzugsverfahren programmtechnisch neu einzurichten.

Im Hinblick darauf, wird es die Finanzverwaltung aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht beanstanden, wenn die Spezial-Investmentvermögen im Vorgriff auf die Einführung des § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG bereits im 2. Halbjahr 2011 vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge Abstand nehmen.

Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge im 2. Halbjahr 2011 ist in den genannten Fällen, dass

  • die inländische Investmentgesellschaft die depotführende Stelle über die Abstandnahme unterrichtet, so dass eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG ausgeschlossen ist und, dass
  • die inländische Investmentgesellschaft Belege über die Auszahlung inländischer ausgeschütteter Immobilienerträge und/oder Mitteilungen über inländische ausschüttungsgleiche Immobilienerträge mit dem Zusatz "Bruttoimmobilienerträge aus inländischen Spezial-Investmentvermögen ohne Steuerabzug" erstellt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit halte ich eine Unterrichtung der anderen kreditwirtschaftlichen Verbände sowie des Verbands der Auslandsbanken für geboten.


1 § 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG i.d.F. des JStG 2010 schließt u.a. die Anwendung des § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010 aus. § 7 Absatz 3 Satz 3 InvStG i.d.F. des JStG 2010 verweist auf § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG i.d.F. des JStG 2010.

2 § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2011 dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 InvStG dem Investmentvermögen zufließende oder als zugeflossen geltende Kapitalerträge (§ 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG) anzuwenden.

3 Vgl. § 18 Absatz 20 Satz 2 InvStG i.d.F. des OGAW-IV-UmsG

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR