Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BMF: Besteuerung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft - Tarifvergünstigung nach § 34b EStG

Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Bundesministerium der Finanzen 18. November 2018, IV C 7 - S 2291/18/10001 (DOK 2018/0234364)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 2 EStG das Folgende:

I. Grundsätze

1. Definition der Rotfäule

Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bekämpfung der Krankheiten ist nicht möglich. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.

2. Holznutzungen mit Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Nach § 34b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 EStG gehören zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Schäden. Zu den Naturereignissen mit vergleichbaren Folgen gehören auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bekämpfen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1961 – BStBl 1962 III S. 28 = SIS 62 00 16). Nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören gemäß § 34b Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1963 (BStBl 1964 III S. 119 = SIS 64 00 73) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.

II. Vereinfachungsregelung

Die Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 1963 (a. a. O.) erfordert umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen für sämtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Schäden. Zur Erleichterung der daraus resultierenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt im jeweiligen Wirtschaftsjahr wie folgt vereinfacht werden:

1. Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotfäule von regelmäßigen Schäden in der Forstwirtschaft

Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.

Betragen bei einer Hiebsmaßnahme die Holznutzungen mit Rotfäule in diesem Sinne nicht mehr als 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, sind diese Holznutzungen mit Rotfäule als regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Dabei ist unbeachtlich, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und inwieweit die Krankheit tatsächlich fortgeschritten ist.

2. Ermittlung der Holznutzungen infolge von Rotfäule

Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 – 1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 – 2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden.

Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.

3. Anerkennung von Holznutzungen infolge höherer Gewalt

Die nach Tz. II.2 ermittelten Holznutzungen infolge höherer Gewalt können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 34b Absatz 4 Nummer 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachprüfung durch die Finanzbehörde vor Ort erfolgt, müssen die Rotfäuleschäden durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die für die Anwendung des § 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden.

Für die anzuerkennende Holzmenge ist ein weiterer Totalitätsabzug ausgeschlossen.

III. Zeitliche Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR