BMF: Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe im Bereich des Weinbaus

Ertragsteuerrechtliche Behandlung eigener und fremder Erzeugnisse in Haupt- und Nebenbetrieben

Bundesministerium der Finanzen 19. Oktober 2017, IV C 7 - S 2233/17/10002 (DOK 2017/0667881)

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Weinbaus gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

I. Abgrenzungsfragen im Bereich eines Hauptbetriebs

1. Grundsätze

Die Erzeugung von Weintrauben und die sich daran anschließende Be- und Verarbeitung der eigenerzeugten Trauben zu Wein durch Keltern und kellermäßige Behandlung ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich des Hauptbetriebs (vgl. BFH vom 11. Oktober 1988 – BStBl 1989 II S. 284 = SIS 89 10 35). Dagegen ist der Zukauf von fremderzeugten Trauben, Most, Traubensaft und Wein sowie deren weitere Be- oder Verarbeitung und die Veräußerung dieser fremden Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit.

2. Eigene Erzeugnisse sowie Vermischung von eigenen und fremden Erzeugnissen

Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch Erzeugnisse der ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung und zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess verwendet werden. Hilfsstoffe sind Waren, die als nicht überwiegender Bestandteil in eigene Erzeugnisse eingehen (vgl. R 15.5 Absatz 5 Satz 1 bis 4 EStR). Im Rahmen des weinbaulichen Erzeugungsprozesses können dies z. B. Trauben, Traubenmost, Traubensaft und Verschnittwein zur Weinerzeugung sein.

In den Fällen der untrennbaren Vermischung bzw. Vermengung von eigenen Erzeugnissen und zugekauften Trauben, Traubenmost, Traubensaft oder Verschnittwein muss das jeweils zum Verkauf angebotene Enderzeugnis (z. B. eine Flasche oder ein Fass Wein) zu mehr als 50 % aus eigenen Erzeugnissen stammen. In welchem Stadium die eigenen und fremden Erzeugnisse vermischt bzw. vermengt werden ist ohne Bedeutung. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse durch Vermischung bzw. Vermengung über mehrere (Ausbau-) Stufen, ist ein zutreffender Mengenvergleich für das jeweilige Enderzeugnis sicherzustellen. Dabei können aus Vereinfachungsgründen folgende Umrechnungsfaktoren berücksichtigt werden:

- 100 kg Trauben / Maische = 78 Liter Wein
-
 
100 Liter
 
Traubenmost oder
teilweise gegorener Traubenmost
 
= 100 Liter Wein

Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich um eigene Erzeugnisse im Sinne der R 15.5 Absatz 5 Satz 1 EStR, die unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStR der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Die daraus resultierenden Betriebseinnahmen sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach R 15.5 Absatz 11 Satz 3 i. V. m. Satz 7 EStR zu berücksichtigen.

Überwiegen im Falle der untrennbaren Vermischung bzw. Vermengung dagegen im jeweiligen Enderzeugnis die fremden Erzeugnisse (einschließlich der zugekauften Hilfsstoffe), liegt unter sinngemäßer Anwendung der R 15.5 Absatz 1 Satz 6 und der R 15.5 Absatz 5 Satz 4 EStR im Umkehrschluss insgesamt ein fremdes Erzeugnis vor. Die weitere Beurteilung dieser fremden Erzeugnisse erfolgt nach R 15.5 Absatz 6 Satz 3 EStR, so dass eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft nur noch unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 11 EStR erfolgen kann.

II. Abgrenzungsfragen im Bereich eines Nebenbetriebs

1. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

Die Herstellung von Perlwein oder Sekt durch einen Weinbaubetrieb im Rahmen eines Nebenbetriebs ist eine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn

  1. der jeweilige Perlwein oder Sekt aus Grundweinen hergestellt wird, die überwiegend aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs gewonnen worden sind, und
  2. die übrigen Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 3 Satz 1 bis 4 EStR vorliegen.

Die daraus resultierenden Betriebseinnahmen sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach R 15.5 Absatz 11 Satz 3 i. V. m. Satz 7 EStR zu berücksichtigen.

2. Dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit

Die Herstellung von Perlwein oder Sekt durch einen Weinbaubetrieb im Rahmen eines Nebenbetriebs ist eine dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit, wenn

  1. der jeweilige Perlwein oder Sekt aus Grundweinen des Weinbaubetriebs hergestellt wird, die teilweise aus eigenen Erzeugnissen des Hauptbetriebs, aber überwiegend aus fremden Erzeugnissen bestehen, und
  2. die übrigen Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 3 Satz 1 bis 4 EStR vorliegen.

Unter den Voraussetzungen der R 15.5 Absatz 3 Satz 5 bis 7 EStR kann die Herstellung von Perlwein oder Sekt noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn die daraus resultierenden Betriebseinnahmen die Grenzen der R 15.5 Absatz 11 EStR nicht nachhaltig übersteigen.

Erfolgt die Perlwein- oder Sektherstellung im Wege einer Werkleistung durch Dritte (sog. Lohnversektung), gelten die Regelungen entsprechend.

III. Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Unter den Voraussetzungen der Tz. II.1 ist die Herstellung von Perlwein oder Sekt im Rahmen eines Nebenbetriebs mit dem Ansatz des Gewinns für die weinbauliche Nutzung gemäß § 13a Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG abgegolten.

Unter den Voraussetzungen der Tz. II.2 ist die Herstellung von Perlwein oder Sekt im Rahmen eines Nebenbetriebs nicht mit dem Ansatz des Gewinns für die weinbauliche Nutzung abgegolten. Die aus der Perlwein- oder Sekterzeugung nach Tz. II.2 erzielten Betriebseinnahmen sind abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 60 % gemäß § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG als Sondergewinn zu erfassen.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18. November 1996 (BStBl 1996 I S. 1434 = SIS 97 04 16).

Die nach Tz. I. und II. maßgebenden Grundsätze konkretisieren die ab dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2013/2014 ff. anzuwenden Regelungen der R 15.5 der EStÄR 2012.

Die nach Tz. III. maßgebenden Grundsätze sind infolge der gesetzlichen Neuregelung des § 13a EStG erstmals ab dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016 ff. anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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