BMF: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Bundesministerium der Finanzen 21. Dezember 2017, IV C 3 - S 2015/17/10001 :005 (DOK 2017/1067450)
Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.
Inhaltsübersicht
- Private Altersvorsorge
- Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug
- Begünstigter Personenkreis
- Allgemeines
- Unmittelbar begünstigte Personen
aa) Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)
bb) Empfänger von inländischer Besoldung und diesen gleichgestellte Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)
cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen
dd) Entsendete Pflichtversicherte und Beamte, denen eine Tätigkeit im Ausland zugewiesen wurde
ee) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit
ff) Bestandsschutz ausländische Alterssicherungssysteme
(1) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem ausländischen Alterssicherungssystem
(3) Beschäftigte internationaler Institutionen - Nicht unmittelbar begünstigte Personen
- Mittelbar zulageberechtigte Personen
- Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG)
- Private Altersvorsorgebeiträge
- Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
- Altersvorsorgebeiträge nach Beginn der Auszahlungsphase
- Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen
- Beiträge von Versicherten in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung
- Zulage
- Grundzulage
- Kinderzulage
aa) Allgemeines
bb) Kinderzulageberechtigung bei Eltern, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen
cc) Kinderzulageberechtigung in anderen Fällen
dd) Wechsel des Kindergeldempfängers im Laufe des Beitragsjahres
ee) Kindergeldrückforderung - Mindesteigenbeitrag
aa) Allgemeines
bb) Berechnungsgrundlagen
(1) Beitragspflichtige Einnahmen
(2) Besoldung und Amtsbezüge
(3) Land- und Forstwirte
(4) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit
(5) Elterngeld
(6) Sonderfälle
cc) Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern
dd) Kürzung der Zulage
- Sonderausgabenabzug
- Umfang des Sonderausgabenabzugs bei Ehegatten/Lebenspartnern
- Günstigerprüfung
aa) Anrechnung des Zulageanspruchs
bb) Ehegatten/Lebenspartner - Gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung
- Zusammentreffen mehrerer Verträge
- Altersvorsorgezulage
- Sonderausgabenabzug
- Begünstigter Personenkreis
- Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
- Allgemeines
- Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge
- Geförderte Beiträge
- Nicht geförderte Beiträge
- Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)
- Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG)
- Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen
- Vertragswechsel
- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG
- Besteuerung beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner
- Übertragung von ungefördertem Altersvorsorgevermögen
aa) Ermittlung des nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Betrags bei einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen, versicherungsförmigen Altersvorsorgevertrag
bb) Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt
- Wohnförderkonto
- Nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen
- Provisionserstattungen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen
- Bonusleistungen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen
- Vorweggenommene Werbungskosten
- Bescheinigungs- und Mitteilungspflicht des Anbieters
- Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen
- Allgemeines
- Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
- Möglichkeiten der schädlichen Verwendung
- Folgen der schädlichen Verwendung
aa) Rückzahlung der Förderung
bb) Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG - Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner
- Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen
- Sonderfälle der Rückzahlung
- Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Tilgungsförderung für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung
- Allgemeines
- Zulageberechtigter als Entnahmeberechtigter
- Entnehmbare Beträge
- Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)
- Unmittelbare Anschaffung oder Herstellung
- Entschuldung
- Genossenschaftsanteile
- Umbau einer Wohnung
- Begünstigte Wohnung
- Anschaffung oder Herstellung
- Selbstnutzung (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken)
- Aufgabe der Selbstnutzung der eigenen Wohnung
- Sonstiges
- Pfändungsschutz (§ 97 EStG)
- Verfahrensfragen
- Zulageantrag
- Rückforderung von Zulagen
- Festsetzungsfrist
- Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters
- Datenabgleich
- Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- Allgemeines
- Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs
- Besteuerungszeitpunkte
- Interne Teilung (§ 10 VersAusglG)
- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55a EStG
- Besteuerung
- Externe Teilung (§ 14 VersAusglG)
- Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55b EStG
- Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person
- Beispiele
- Verfahren
- Steuerunschädliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs. 1a EStG
- Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person als Arbeitslohn
- Allgemeines
- Anwendungsregelung
[...]
Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 ist mit Wirkung ab 1. Januar 2018 anzuwenden. Die Teile A, C und D des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013, IV C 3 - S 2015/11/10002 / IV C 5 - S 2333/09/10005 - (BStBl I S. 1022 = SIS 13 24 91) und das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014, IV C 3 - S 2015/11/10002 :018 - (BStBl I S. 97 = SIS 14 00 56) werden zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.
Auf den Internetseiten des BMF: