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Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. November 2014, 2014/0962206

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2014, 2 BvR 2454/12 und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.2.2012, III R 67/09 (BStBl 2012 II S. 567 = SIS 12 16 35), vom 5.7.2012, III R 80/09 (BStBl 2012 II S. 816 = SIS 12 25 65) und vom 14.11.2013, III R 18/13 (BStBl 2014 II S. 383 = SIS 14 07 73)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 3. November 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 3. November 2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3 - S 033.8/35

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37-S 0338-1/2

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III E - S 0625-1/2011-2

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33 - S 0625 - 2014#003

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 - 1/2014-1/2014 - 13-2

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338 - 2012/012 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 012 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2011/002-002

Niedersächsisches Finanzministerium
S 0338 - 10/17 - 33 11

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 20 - V A 2

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 - 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/1 - S 0625-1#007, 2014/98845

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/11/15-2014/51942

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338 - 044

Thüringer Finanzministerium
S 0338 A - 44 - 23.1

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