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BMF: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG ("E-Bilanz"); Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften

Bundesministerium der Finanzen 19. Dezember 2013, IV C 6 - S 2133-b/11/10009 :004 (DOK 2013/0966930)

Hiermit möchte ich Sie über den aktuellen Stand und über die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften informieren:

Aktuelle Rechtslage

Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer - EStG - ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ("G + V") durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden [BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (BStBl I S. 855 = SIS 11 30 86)]. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).

Körperschaftsteuerbefreite Institutionen

Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keine der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten (d. h. nur Zweckbetriebe im Sinne von §§ 65 bis 68 AO oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen im Sinne des § 64 Absatz 3 AO 35.000 Euro nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung im Sinne von § 4 Absatz 3 EStG ("EÜR") ermitteln.

Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte und stellt diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-) G + V auf, so ist verpflichtend nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. In der beigefügten Anlage sind die gängigsten Pflichtfälle - jeweils mit einem Beispiel - dargestellt.

Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich ab November 2014 - vornehmen.

Der Datensatz kann dann wie folgt übermittelt werden (siehe auch Preview-Darstellung auf www.esteuer.de):

  1. "Gesamtbilanz"-Lösung mit Übermittlung von Bilanz und G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach Taxonomie-Schema
    Im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" kann zu Übertragungszwecken zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft die Datenstruktur der Berichtsteile "Bilanz" und "G + V" für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
    Soll lediglich eine E-Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so sind für die Datenübermittlung sowohl die Berichtsteile Bilanz und G + V als auch der Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" nutzbar (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Bei Übermittlung im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
  2. Formlose Gewinnermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich
    Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außerbilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, so können im Berichtsteil "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" die bisherigen Positionen im Bereich "Steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" genutzt werden. Dies bedeutet eine Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung mit der Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist auch eine Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenrechnung möglich. Technisch wird dies durch die Übermittlungsmöglichkeit der Nebenrechnung in einer XBRL-Fußnote zu dieser Erläuterungsposition realisiert.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art, die unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen, stehen die oben beschriebenen Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung. Auf das BMF-Schreiben vom 3.1.2013 (BStBl 2013 I S. 59 = SIS 13 01 24) wird hingewiesen.

Die entsprechend aktualisierte Taxonomie (Update 5.3) wird im Frühsommer 2014 durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben werden; Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERiC-Version ab November 2014 übermittelt werden.

Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften
Rechtsform und Art der Bilanzierung ->



vs.



Art und Umfang der gewerblichen Betätigung ↓
Körperschaften iSd
§ 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG,
insbesondere Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften,
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

Bilanzierungspflicht kraft Rechtsform
- handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind zwingend zu beachten -
Körperschaften iSd
§ 1 Abs. 1 Nr. 4-5 KStG,
somit alle sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts


Außersteuerliche Verpflichtung zur Buchführung für die Gesamtkörperschaft
 
Körperschaften iSd
§ 1 Abs. 1 Nr. 4-5 KStG,
somit alle sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts


Freiwillige Buchführung und Bilanzierung für die Gesamtkörperschaft
 
1. Körperschaft unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB)

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft verwirklicht ihre satzungsgemäßen Zwecke ; die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch Akquise von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)]
Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht,
da keine steuerpflichtigen Einkünfte
Keine E-Bilanz-Pflicht,
da keine steuerpflichtigen Einkünfte
2. Gesamtkörperschaft hat nur Einnahmen aus Zweckbetrieb; Grenzen des § 141 AO nicht überschritten

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft verwirklicht ihre satzungsgemäßen Zwecke in dem sie u.a. einen Kindergarten betreibt]
Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht
3. Gesamtkörperschaft hat nur Einnahmen aus Zweckbetrieb, Grenzen des § 141 AO überschritten

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft verwirklicht ihre satzungsgemäßen Zwecke u.a. in dem sie ein Krankenhaus im Sinne des § 67 AO unterhält.]
Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht
4. Einnahmen aus steuerpflichtigen wGB unter 35.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO)

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft verkauft bei einer Veranstaltung Speisen und Getränke.]
Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht Keine E-Bilanz-Pflicht
5. Einnahmen aus steuerpflichtigen wGB über 35.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO), Grenzen des § 141 AO nicht überschritten

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft verkauft Geschenkartikel und Souvenirs]
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflicht
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
wenn eine Bilanz aufgestellt wird, die einer Handels- oder Steuerbilanz entsprichti
Anderen-
falls keine E-Bilanz-Pflicht
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
wenn die aufgestellt Bilanz einer Handels- oder Steuerbilanz entsprichtii
Anderen-
falls keine E-Bilanz-Pflicht
6. Einnahmen oder Gewinn aus stpfl. wGB überschreiten die Grenzen des § 141 AO

[Beispiel: Eine steuerbegünstigte Körperschaft übernimmt zusätzlich zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten die Organisation und Verwaltung des zentralen Einkaufs von Arbeitsmitteln sowie der Auftragsbeschaffung]
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflicht
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflichtiii
E-Bilanz-Pflicht für den steuerpflichtigen wGB,
da insoweit Steuer- und Bilanzierungspflichtiv

_______________________________

i Finanzamt muss die Institution ggf. gesondert auffordern
ii wie vorherige Fußnote
iii wie vorherige Fußnote
iv wie vorherige Fußnote

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