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BFH: Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten

  1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist.
  2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen.
  3. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3
HGB § 243 Abs. 3, § 244
FGO § 118 Abs. 2
AO § 162

BFH-Urteil vom 10.6.2021, IV R 18/18 (veröffentlicht am 28.10.2021)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 16.5.2018, 2 K 3880/16 = SIS 18 16 54

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Am 21.12.1999 nahm die Klägerin bei der A-Bank ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) im Wert von 1 Mio. DM (= 511.291,88 €) auf. Dies entsprach einem Auszahlungsbetrag von 821.240 CHF. Am 29.08.2006 nahm die Klägerin zur Umschuldung dieses Darlehens über 821.240 CHF bei der B-Bank in selbiger Höhe ein (neues) Fremdwährungsdarlehen in CHF auf. Nach dem Umrechnungskurs dieses Tages betrug der Rückzahlungsbetrag 520.140 €.

Eine Zinsbindung wurde zunächst bis 28.08.2007 vereinbart. Danach sollte, bei Fehlen einer speziellen Abrede zur Zinsbindung, für jeweils drei Monate ein Zinssatz in Abhängigkeit von dem Drei-Monats-Libor gelten. Eine Kündigung war für beide Seiten mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende einer vereinbarten Zinsbindung oder bei Verzinsung nach dem Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode zulässig. In einer weiteren Vereinbarung vom 29.08.2008 wurde der Zinssatz für fünf Jahre bis zum 30.08.2013 auf 4,8 % festgeschrieben. Eine Tilgung war erst zum Ende der Laufzeit vorgesehen.

Zum 31.12.2010 war der Kurswert des CHF gegenüber dem Euro erheblich gestiegen. Ausgehend von einem Kurswert von 1 € = ca. 1,24645 CHF bewertete die Klägerin die Fremdwährungsverbindlichkeit gegenüber der B-Bank in ihrer zum 31.12.2010 aufgestellten Handelsbilanz daher mit 658.863,17 €. In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2010 bewertete sie sie dagegen mit 639.033 € (1 € = ca. 1,28513 CHF), da sie davon ausging, dass es sich bei der Wertänderung zwischen dem Bilanzstichtag 31.12.2010 und dem Tag der Erstellung der Handelsbilanz (28.04.2011) um einen werterhellenden Umstand handele.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte mit Bescheid vom 17.07.2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2010 zunächst der Feststellungserklärung der Klägerin und nahm unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine entsprechende Feststellung vor. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer jedoch zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung für das Fremdwährungsdarlehen nicht gegeben seien. Er ging deshalb für die steuerrechtliche Betrachtung zum Bilanzstichtag 31.12.2010 davon aus, dass das Fremdwährungsdarlehen nur mit dem ursprünglichen Wert vom 21.12.1999 in Höhe von 511.292 € fortzuführen sei. Das FA folgte dieser Auffassung und änderte am 12.08.2015 den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend.

In dem hiergegen geführten Einspruchsverfahren begründete die Klägerin die Zuschreibung des Wertes für das Fremdwährungsdarlehen mit der wirtschaftlichen Entwicklung in der Eurozone seit dem Jahr 2008, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Wertes des CHF gegenüber dem Euro geführt habe. Das FA half mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016 dem Einspruch teilweise ab. Da es im Anschluss an ein von der Klägerin durchgeführtes finanzgerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen des Finanzgerichts --FG-- 2 V 2763/15) davon ausging, dass zwischen den Darlehen aus den Jahren 1999 und 2006 kein Zusammenhang bestehe und der maßgebliche Stichtag für die Bewertung des Darlehens daher der 29.08.2006 sei, bewertete es die Fremdwährungsverbindlichkeit mit dem Kurswert dieses Tages in Höhe von 520.140 €. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit ihrer zum FG erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter, eine Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungsdarlehen zu erreichen.

Das FG gab der Klage mit Urteil vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 statt. Ausgehend von einem Kurswert zum Bilanzstichtag 31.12.2010 von 1,2504 CHF = 1 € berücksichtigte es eine Teilwertzuschreibung der Fremdwährungsverbindlichkeit auf 656.782,21 € und änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 entsprechend.

Zur Begründung führte das FG aus, dass wegen der kürzeren Restlaufzeit des streitigen Fremdwährungsdarlehens von am Bilanzstichtag weniger als vier Jahren nicht die strengen Anforderungen an eine Teilwertzuschreibung für langfristig gewährte Darlehen Anwendung fänden. Eine Teilwertzuschreibung sei bei einem solchen Darlehen bereits möglich, wenn, wie im Streitfall, die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreite.

Selbst wenn man aber von einem langfristigen Fremdwährungsdarlehen ausgehe, habe eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung zum Bilanzstichtag vorgelegen. Denn dem Wechselkursverlust des Euro gegenüber dem CHF habe wegen der Schuldenkrise in mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums und der deshalb ergriffenen Stützungsmaßnahmen von enormem Ausmaß eine fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde gelegen, die ungeachtet etwaiger Laufzeiten eine Teilwertzuschreibung rechtfertige.

Das FG stellte weiter fest, dass die 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), deren gemeinsame Währung der Euro ist (sog. Euro-Gruppe), im Streitjahr (2010) verschiedene Maßnahmen zur Stützung einiger ihrer zum Teil erheblich verschuldeten Mitgliedstaaten ergriffen hätten. Zunächst sei ein Hilfspaket für einen Gesamtfinanzierungsbedarf von 110 Mrd. € für den Mitgliedstaat Griechenland beschlossen worden. Bei einem Sondergipfel der Euro-Gruppe im Mai 2010 sei zudem ein europäischer Stabilisierungsmechanismus (sog. Euro-Rettungsschirm) mit einem Volumen von 750 Mrd. € installiert worden, da auch weitere Mitgliedstaaten auf dem Finanzmarkt unter Druck geraten seien. Am 28.11.2010 hätten die Finanzminister der Euro-Gruppe zudem finanzielle Hilfen für den Mitgliedstaat Irland bewilligt. Zum Jahresende 2010 hätten die Staaten der Euro-Gruppe schließlich über die Errichtung eines dauerhaften europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wahrung ihrer Finanzstabilität verhandelt. Ein vorsichtiger Kaufmann habe deshalb am Bilanzstichtag 31.12.2010 vom Vorliegen oder unmittelbaren Bevorstehen einer Währungskrise ausgehen und damit eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten annehmen können.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FG habe unzutreffend beurteilt, wann eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes vorliege. Der Kurswert müsse hierfür über einen längeren Zeitraum betrachtet werden, nicht nur am Bilanzstichtag.

Auch die von dem FG hilfsweise bejahte fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen, finanzpolitischen Daten liege nicht vor. Die Euro- und Finanzkrise habe nicht schon zum Bilanzstichtag 31.12.2010 zu einer fundamentalen Veränderung des Kursverhältnisses geführt, sondern erst im Folgejahr am 06.09.2011, als die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs für den CHF im Verhältnis zum Euro festgelegt habe.

Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das FG-Urteil.

Die Klägerin und das FA haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das FG hat zu Recht die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anerkannt.

a) Nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG hat die Klägerin, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die ihrem Betriebsvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter mit den sich aus § 6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl. § 5 Abs. 6 EStG).

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Es gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass alle Bilanzposten nach § 244 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro anzusetzen sind (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 82; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 44; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.12.2008 - I B 44/08, BFH/NV 2009, 940, unter II.1.b aa [Rz 12], zur Gewinnermittlung der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft). Ist eine zu passivierende Verbindlichkeit in einer Fremdwährung zu erfüllen, so muss in der Bilanz daher eine Umrechnung in Euro erfolgen.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen Währung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12, Rz 11).

b) Der Rückzahlungsbetrag ändert sich jedoch, wenn sich der Wechselkurs der Währung, die einer Fremdwährungsverbindlichkeit zugrunde liegt, ändert. Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz 20]).

Mit dem (höheren) Teilwert kann eine Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.

aa) Entsprechend einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des Aktivvermögens ist eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung von Verbindlichkeiten dann anzunehmen, wenn deren Teilwert nachhaltig über den Buchwert gestiegen ist. Das ist der Fall, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Werterhöhung gerechnet werden muss. Erforderlich ist, dass aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Werterhöhung sprechen als dagegen. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertänderung darstellt, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum maßgeblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre beträgt, ist bereits entschieden, dass danach nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen ist. Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz 21 ff.]).

bb) Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, so kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]).

(1) Entgegen der Auffassung des FG ist dies allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017 - 5 K 1091/15, Rz 58, rechtskräftig; kritisch auch BeckOK EStG/Oellerich, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 6 Rz 1768). Denn der prognostische Ansatz einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung (bzw. -erhöhung) verlangt jedenfalls ansatzweise eine Würdigung des Grundes für die eingetretene Wertveränderung und eine Begründung für ihre angenommene Fortdauer in der Zukunft. Anderenfalls könnten --entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers-- bereits zufällige Wertschwankungen, die am Bilanzstichtag auftreten, zum Teilwertansatz berechtigen. Angesichts der Schwankungsbreiten zwischen dem Euro-Raum einerseits und den verschiedenen globalen Währungsräumen andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bei einer Kursschwankung von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage generell von einer "voraussichtlich dauernden" Wertveränderung auszugehen ist.

(2) Ändern sich jedoch wirtschaftliche und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, so kann eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung berechtigen (dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d dd [Rz 31]). Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen.

Die Annahme, dass eine eingetretene Währungsschwankung sich zum Ende der Laufzeit der Verbindlichkeit wieder aufgelöst haben werde, muss also durch die Feststellung einer außerordentlichen und nachhaltigen Änderung der wirtschaftlichen und/oder währungspolitischen Verhältnisse in den betroffenen Währungsräumen widerlegt werden. Dies gilt nicht nur für Fremdwährungsdarlehen mit einer langen Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778), sondern erst recht bei Verbindlichkeiten mit einer kürzeren Restlaufzeit. Denn dort ist wegen des kürzeren Zeitraums bis zum Zeitpunkt der anzunehmenden Tilgung der Schuld weniger Zeit und Gelegenheit zur Aufholung des eingetretenen Kursverlustes des Euro gegenüber der betreffenden Fremdwährung. Ist die Restlaufzeit des Fremdwährungsdarlehens kürzer, so wird im Allgemeinen eher angenommen werden können, dass sich der eingetretene Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert zurückentwickeln wird. Eine Teilwertzuschreibung ist dann regelmäßig leichter zu begründen.

c) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung über Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erhöhung ist Teil der Ermittlung des Teilwertes. Dabei handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO), die zu den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 30, und vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 34).

Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17, Rz 81). Dies gilt in gleichem Maße für die Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten.

d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der Bilanzstichtag. Als "werterhellend" sind darüber hinaus Tatsachen für die Bilanz zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde --längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre-- bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 28, und vom 15.09.2004 - I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz 38]).

Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 19). Soweit Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art für die Prognose zukünftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegründende Tatsachen dar und können deshalb ebenfalls nur berücksichtigt werden, soweit sie bereits am maßgeblichen Bilanzstichtag vorlagen (so etwa auch Neufang/Schäfer, Der Steuerberater 2016, 128, 130; Zwirner/Petersen, Der Betrieb 2015, 631; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 203).

e) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist das FG-Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

aa) Zu Unrecht ist das FG zwar davon ausgegangen, dass die begehrte Teilwertzuschreibung bereits deshalb vorzunehmen sei, weil der Rückzahlungsbetrag der streitigen Fremdwährungsverbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2010 mit einem Kurswert von 656.782,21 € mit 26,27 % um mehr als 20 % über dem Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Darlehensaufnahme am 29.08.2006 mit einem Kurswert von 520.140 € gelegen habe (dazu oben unter II.1.b bb (1)).

bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG hingegen insoweit, als das FG die Zuerkennung der begehrten Teilwertzuschreibung hilfsweise damit begründet hat, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem Euro-Raum und der Schweiz vorgelegen habe.

(1) Zu Recht ist das FG insoweit zunächst davon ausgegangen, dass derartige Veränderungen eine Teilwertzuschreibung ungeachtet etwaiger Laufzeiten von Darlehensverträgen rechtfertigen, also unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt (dazu II.1.b bb (2)), so dass im Streitfall dahinstehen könne, ob von einem Darlehen mit langer Laufzeit auszugehen sei oder nicht.

(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren die vom FG getroffene Prognoseentscheidung, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Änderung wirtschaftlicher oder währungspolitischer Daten zum Bilanzstichtag vorgelegen habe, die eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung der Verbindlichkeit begründet habe. Auf der Grundlage der vom FG dargestellten Entwicklung der währungspolitischen Situation im Euro-Raum im Streitjahr sowie der von ihm festgestellten, vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 getroffenen umfangreichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das FG annehmen, dass eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse in dem Euro-Raum stattgefunden habe und dass der erheblich erhöhte Kurswert des CHF von 1,2504 CHF = 1 € am Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert bei Darlehensaufnahme am 29.08.2006 von 1,5789 CHF = 1 € zurückkehren werde.

Die Außerordentlichkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Schuldenkrise ist im Übrigen auch daran erkennbar, dass gerade diese außergewöhnlichen Umstände als Begründung der Einführung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus angeführt wurden (vgl. Begründungserwägungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11.05.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, Amtsblatt der Europäischen Union 2010, L 118, 1). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Streitjahr die Begründung der Bundesregierung für die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an Stützungsmaßnahmen, dass ohne die entsprechenden Hilfsmaßnahmen die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet gewesen wäre, ausdrücklich nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10, BVerfGE 126, 158, Rz 33).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

3. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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