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BFH: Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes "Erasmus+"

  1. Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von "Erasmus+" leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erfüllt.
  2. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms "Erasmus+" liegt nur bei der Teilnahme an einem von einer Nationalen Agentur anerkannten Projekt vor. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter für das Programm "Erasmus+" registriert und akkreditiert ist.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
VO Nr. 1288/2013

BFH-Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19 (veröffentlicht am 22.10.2020)

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 17.9.2019, 2 K 1701/18 (Kg)

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der am 21.04.2000 geborenen Tochter … (T). T beendete im Juli 2018 ihre Schulausbildung und begann ab dem 05.09.2018 einen Freiwilligendienst bei der Organisation "X" in Großbritannien.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 09.07.2018 die Kindergeldbewilligung ab August 2018 auf. Der Kläger teilte der Familienkasse mit, dass T ab September 2018 für elf Monate ein freiwilliges soziales Jahr in Großbritannien ableisten werde. Hierzu legte er eine E-Mail der Organisation "X" vor, nach der T in der …ab September 2018 ihren Dienst leisten werde, ebenso eine Teilnahmebestätigung vom 19.08.2018 der Organisation "X". Zugleich legte er Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein.

Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 22.10.2018), da nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem von T absolvierten Freiwilligendienst um einen Freiwilligendienst i.S. des Programms "Erasmus+" gehandelt habe.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass T an einem Freiwilligendienst i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von "Erasmus+" --VO Nr. 1288/2013-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347, S. 50) teilgenommen habe und daher die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt seien. Die Einrichtung "X" sei ausweislich des Europäischen Jugendportals ein von der Europäischen Kommission anerkannter Veranstalter für das Programm "Erasmus+", die die Kommission auf ihrer Webseite aufgeführt habe. Ein privatrechtlicher Fördervertrag, wie von der Dienstanweisung der Familienkassen (DA-KG 2019) vorgesehen, sei nicht erforderlich.

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

Zur Begründung führt sie aus, mit der VO Nr. 1288/2013 sei das Programm "Erasmus+" eingerichtet worden. Bestandteil des Programms "Erasmus+" sei u.a. der Europäische Freiwilligendienst (EFD). Der EFD werde auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im Gebiet der Europäischen Union --EU-- bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen werde. Die die Förderung bewilligende Stelle könne für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Freiwillige die Nationalagentur JUGEND für Europa mit Sitz in Bonn oder eine mit der Abwicklung betraute Nationalagentur in einem der anderen 32 Programmländer sein, in Ausnahmefällen auch unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. Nach den für die Familienkassen verbindlichen Weisungen in A 18.3 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 DA-KG 2019 sei der Vertrag --der erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande komme-- zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des Sächsischen FG vom 17.09.2019 - 2 K 1701/18 (Kg) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob T im Streitzeitraum an einem Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG teilgenommen hat.

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind einen Freiwilligendienst i.S. der VO Nr. 1288/2013 leistet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (Senatsurteile vom 18.03.2009 - III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; vom 24.05.2012 - III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864). Daher werden Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der in der Norm genannten Verweisungsnorm (Senatsurteil in BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 11) bzw. --im Streitfall-- mit der genannten europäischen Verordnung erfüllt. Es liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325, Rz 13; in BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; Senatsbeschluss vom 18.06.2014 - III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541, Rz 6).

b) Mit der VO Nr. 1288/2013 wurde das Programm "Erasmus+" eingerichtet. Ein Bestandteil des Programms ist der EFD. Aus der VO Nr. 1288/2013 ergibt sich, dass ein Freiwilligendienst i.S. dieser VO nur vorliegt, wenn gewährleistet ist, dass das Projekt, an dem der Freiwillige teilnimmt, die von der VO in Art. 4 im Allgemeinen und für den Bereich der Jugend in Art. 11 ff. speziell genannten Ziele verfolgt. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 1288/2013 werden im Rahmen des Programms "Erasmus+" "ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potentiellem europäischen Mehrwert unterstützt", die zur Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele beitragen. Hierzu gehören auch Jugendaktivitäten außerhalb der Schule im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit, beispielsweise im Bereich des Freiwilligendienstes (vgl. Art. 2 Nr. 17). Insbesondere sollen Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des EFD die Mobilität von jungen Menschen zwischen den EU-Ländern (Programmländern) im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens unterstützen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1288/2013).

Ein Freiwilligendienst i.S. der VO Nr. 1288/2013 setzt daher voraus, dass der Freiwillige im europäischen Ausland seine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts erbringt, das dieser Zielsetzung entspricht. Ein solches EFD-Projekt liegt vor, wenn der Freiwillige an einer im Rahmen von "Erasmus+" unterstützten Aktion, d.h. an einem durch die Nationale Agentur oder Exekutivagentur (entsprechende Behörde oder Stelle) genehmigten Projekt teilnimmt. Eine Genehmigung erfolgt nur dann, wenn das vorgeschlagene Projekt der antragstellenden Organisation die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit anhand der Förderkriterien erfüllt und damit den in der VO genannten Zielen dient.

c) Entgegen der Ansicht des FG reicht es für einen Freiwilligendienst i.S. der VO Nr. 1288/2013 nicht aus, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter für das Programm "Erasmus+" registriert und akkreditiert ist. Registrierung und Akkreditierung sind lediglich die ersten Schritte zum Zugang zum EFD und gewährleisten, dass die Grundsätze und die Mindestanforderungen an die Qualität Europäischer Freiwilligendienste erfüllt werden (s. Akkreditierungsrichtlinien --EFD-Charta--: website der Europäischen Kommission). Mit der Registrierung und Akkreditierung, die für den gesamten Programmzeitraum (2014 bis 2020) von "Erasmus+" erfolgen kann, wird der Einrichtung, die einen Freiwilligendienst anbieten möchte, die Bewerbung für eine Teilnahme an einem EFD-Projekt ermöglicht. Die Akkreditierung ist daher lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für eine entsprechende EFD-Projektbewilligung. Hat der Freiwillige die Zusage einer akkreditierten Aufnahmeorganisation erreicht, so muss sich spätestens danach das Antrags- und Genehmigungsverfahren durch die entsprechenden Organisationen anschließen.

d) Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines EFD-Projektes i.S. der VO Nr. 1288/2013 ergeben sich zum einen aus der VO selbst, zum anderen aus den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, die im Programmleitfaden (programme guide, s. website der Europäischen Kommission) niedergelegt sind und für die beteiligten Organisationen verbindlich sind.

aa) Das Programm wird nach Art. 26 der VO Nr. 1288/2013 in einheitlicher Weise von der Kommission auf Unionsebene und von den nationalen Agenturen auf nationaler Ebene in den Programmländern durchgeführt (Art. 26 VO Nr. 1288/2013). Die nationalen Agenturen, die den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen und den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen genügen (Art. 27 Abs. 4 VO Nr. 1288/2013) müssen, vergeben nach einer entsprechenden Prüfung des Projekts entweder auf der Grundlage einer Vereinbarung oder im Wege eines Finanzhilfebeschlusses Finanzhilfen an den Empfänger (Art. 28 Abs. 5 VO Nr. 1288/2013). Das Programm wird daher weitgehend dezentralisiert verwaltet; d.h. die meisten Europäischen Freiwilligen nehmen an einem Projekt teil, das von einer der 33 Nationalen Agenturen der teilnehmenden Programmländer bewilligt wurde. Ausnahmsweise kann ein Projekt auch von der in Brüssel angesiedelten Exekutivagentur bewilligt werden.

bb) Gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO Nr. 1288/2013 können grundsätzlich alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Breitensport tätig sind, im Rahmen dieses Programms Anträge auf Fördermittel stellen. Hierfür ist --wie bereits dargestellt-- erforderlich, dass sich diese zunächst registrieren und akkreditieren lassen. Diese Voraussetzung erfüllt die Organisation "X".

cc) Weiterhin ist aber erforderlich, dass der Freiwillige im Rahmen eines von der entsprechenden Nationalagentur genehmigten Projekts den Freiwilligendienst erbringt. Es muss insbesondere u.a. sichergestellt werden, dass keine gelegentlichen, unstrukturierten und in Teilzeit ausgeübten Freiwilligentätigkeiten, Praktika in einem Unternehmen, bezahlte Tätigkeiten, Aktivitäten zu Erholungs- und touristischen Zwecken, Sprachkurse oder Maßnahmen zur Ausnutzung billiger Arbeitskräfte vorliegen. Diese Aktivitäten stellen auch dann keinen Freiwilligendienst dar, wenn sie bei einer akkreditierten Organisation erbracht werden. Letztlich kann nur bei genehmigten Projekten die Einhaltung der Förderziele gewährleistet werden.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann das FG-Urteil keinen Bestand haben, weil das FG allein die Registrierung und Akkreditierung des Projektanbieters "X" festgestellt hat. Hingegen liegen keine Feststellungen vor, ob T im Rahmen eines von einer Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist. Diese Frage kann nach den o.g. Rechtsgrundsätzen grundsätzlich nicht offenbleiben.

3. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholt.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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