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FG Baden-Württemberg: Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig

Finanzgericht Baden-Württemberg, Sprecherin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Pressemitteilung Nr. 5/2016, 3. März 2016

Der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 13 K 1813/14), dass die Kläger die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe zu versteuern haben. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern. Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und von den Klägern an die Versicherung zurückzuzahlen seien. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.

Der verheiratete Kläger hatte eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass im Falle der Berufsunfähigkeit der Kläger von der Beitragspflicht bis zum 1.2.2010 befreit werde und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum 1.2.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde berufsunfähig und bezog bis 1.2.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger übte sein Wahlrecht zum 1.2.2010 aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Die Versicherung zahlte jedoch versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück. Hiergegen klagte der Kläger im Wesentlichen erfolglos und einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Der Kläger informierte das Finanzamt über das Geschehen. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Leistungen, die sie versehentlich erhalten und zurückzahlen müssten, seien nicht steuerpflichtig.

Der 13. Senat entschied, die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge seien als „wiederkehrende Leistungen“ steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Sie seien aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden. Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig, gleichbleibende Geldbeträge an den Kläger zu überweisen, sei kausal für die Zahlungen. Diese seien willentlich erfolgt und durch den Versicherungsvertrag veranlasst gewesen. Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge seien in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil seien nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht sei jedoch bereits erloschen gewesen.

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