FG Münster: Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 10 vom 3.6.2019

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. 10 K 1145/18 F = SIS 19 09 12) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Klägerin aus dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG nur beschränkt – nämlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften – verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht über eine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Die Klägerin habe eine landwirtschaftliche Betätigung und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Geschäftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Klägerin die Pferde nicht in eigenen Ställen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Klägerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht über eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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