FG Köln: Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastung

Finanzgericht Köln 28.4.2009, 8 K 4748/06; SIS 09 23 35

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und leben mit ihrer 1984 geborenen Tochter N zusammen. Laut Ausweis des Versorgungsamts B vom 15.7.1999 ist N zu 100 % schwerbehindert. Der Ausweis führt daneben die Merkzeichen G, aG, Bl, sowie H.

Im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2002 machten die Kläger Kosten für den Austausch eines Getriebes in Höhe von 5.083,67 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies begründeten die Kläger zunächst damit, dass auf dem Weg von einer Therapie der Tochter zurück nach Hause der Wagen einen Getriebeschaden auf der Autobahn in Nähe der Raststätte H aufgrund eines Materialfehlers erlitten habe. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen N1, der am 7.7.1997 erstmals zugelassen worden war und im Zeitpunkt des Getriebeschadens einen Kilometerstand von 82.366 aufwies.

Daneben machten die Kläger Aufwendungen für eine Haushaltshilfe i.H.v. 5.289,66 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte der Bekl. die Reparaturkosten sowie die Kosten für die Haushaltshilfe nicht. Dies begründete er hinsichtlich des Getriebes damit, dass es sich hierbei um Verschleißerscheinungen handele, die mit der pauschalen Berücksichtigung der Fahrtkosten abgegolten seien. Der Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte 30.200 km x 0,30 EUR = 9.060,- EUR Fahrtkosten für die Tochter N als außergewöhnliche Belastung.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Einspruchs führten die Kläger aus, dass für N jede Woche 74 Pflegestunden anfielen, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt seien und die Haushaltshilfe diese erbringe. Hinsichtlich des Getriebes sei es unter Umständen durch einen Unfall zum Schaden gekommen. Der Fahrer sei über eine Latte gefahren, die auf der Straße gelegen habe. Daraufhin habe sich ein Geräusch eingestellt, was immer schlimmer geworden sei und mit einem Knall geendet habe. Für den Zeitpunkt des Schadens sei damit die Fahrt über die Latte verantwortlich, dessen Grund liege jedoch in einem Materialfehler.

Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort und machen daneben erstmals 767,00 Euro Kosten für die Begleitung der Tochter auf Urlaubsreisen geltend.

Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei den Kosten für die Behebung des Getriebeschadens um eine außergewöhnliche Belastung handele. Der Getriebeschaden sei bei einer Fahrt zur Therapie der Tochter eingetreten. Das überfahrene Holz habe so stark gegen den Motor geschlagen habe, dass es zum Getriebeschaden gekommen sei. Nach Ansicht der Kläger seien die Kosten aufgrund einer Kürzung „neu für alt" in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Kläger der Ansicht, falls die Reparaturkosten nicht Krankheitskosten der Tochter N sein sollten, es sich jedenfalls um ein außergewöhnliches Ereignis entsprechend einem Wohnungsbrand handele, bei dem auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Hausrats außergewöhnliche Belastungen darstellten. Es sei ein außergewöhnliches Ereignis, dass ein Getriebe bereits nach einer Laufleistung von 80.000 km verschlissen sei. Dies gelte umso mehr, da es sich vorliegend um ein Fahrzeug der Marke N1 mit Automatikgetriebe und Dieselmotor gehandelt habe. Daneben sei der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 EStG nicht anzusetzen, wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden. Damit seien anstatt des Pauschbetrages von 3.700,00 Euro die tatsächlichen Kosten für die Haushaltshilfe von 5.289,66 Euro anzusetzen, so dass weitere außergewöhnliche Belastungen von 1.589,66 Euro anzuerkennen seien. Schließlich habe der BFH mit seinem Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 = SIS 02 95 30) anerkannt, dass Schwerbehinderte für die Urlaubsbegleitung Kosten bis zu 767,00 Euro jährlich als unmittelbare Krankheitskosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen können.

Die Sach- und Rechtslage wurde bereits am 17.3.2009 vor dem Berichterstatter erörtert. Hierbei verpflichtete sich der Bekl., den angefochtenen Einkommensteuerbescheid insoweit zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für Urlaubsbegleitung und 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe anerkannt werden. Ein Änderungsbescheid ist bis zum Tag der Entscheidung nicht ergangen. Daneben haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 insoweit zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.542,00 EUR für den Getriebeschaden, 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung sowie 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe zum Abzug zugelassen werden.

Der Bekl. hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung sowie 1.589,66 Euro für die Haushaltshilfe in Abzug zu bringen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Bekl. auf seine Einspruchsentscheidung, wonach es sich nicht um Unfallkosten handele, die ggf. neben der Kilometerpauschale berücksichtigungsfähig wären.


Die Klage ist teilweise begründet.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

I. Soweit die Beteiligten sich bereits im Erörterungstermin vom 17.3.2009 auf den Abzug weiterer außergewöhnlicher Belastungen i.H.v. 767,00 Euro für die Urlaubsbegleitung von N durch Dritte sowie 1.589,66 Euro für eine Haushaltshilfe verständigt haben, ist die Klage begründet.

Die Kläger haben in entsprechender Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 4.7.2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 = SIS 02 95 30) einen Anspruch auf Berücksichtigung der ihnen entstandenen Mehrkosten für die Begleitung ihrer Tochter N bei Urlaubsreisen im Rahmen des vom BFH vorgegebenen Höchstbetrages vom 767 Euro (1.500 DM). Denn aufgrund der Hilflosigkeit von N ist diese auf ständige Begleitung angewiesen.

Auch haben die Kläger zu Recht die Kosten der Haushaltshilfe i.H.v. 5.289,66 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Es handelt sich insoweit um nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähige Kosten der Pflege von N. Die Aufwendungen sind auch nicht durch den Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG abgegolten. Vielmehr haben die Kläger ein Wahlrecht, ob sie auf den Pauschbetrag verzichten und im Rahmen von § 33 Abs. 1 EStG die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen (vgl. § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG „können anstelle ..."; Loschelder in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 33 b, Rdnr. 10). Die Kläger haben ihr Wahlrecht zu Gunsten der tatsächlich entstandenen Kosten ausgeübt. Unter Anrechnung des bereits anerkannten Behinderten-Pauschbetrages i.H.v. 3.700 Euro verbleiben darüber hinaus abzuziehende außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 1.589,66 Euro.

Von weitergehenden Ausführungen wird abgesehen, da sich die Beteiligten über die Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bereits im Erörterungstermin vom 17.3.2009 verständigt haben.

II. Soweit die Kläger den Abzug der hälftigen Reparaturkosten des Getriebes als außergewöhnliche Belastung begehren, ist die Klage unbegründet. Denn die insoweit angefallenen Kosten sind weder als Kfz-Kosten bei den Krankheitskosten der Tochter N zu berücksichtigen, noch stellen diese eine sonstige außergewöhnliche Belastung der Kläger im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so werden die Aufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

1. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - auch sämtliche Kfz-Kosten eines Körperbehinderten, der sich außerhalb der Wohnung nur mittels eines Kfz bewegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 203/94, BFHE 182, 44 BStBl II 1997, 384 = SIS 97 11 10, m.w.N.). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt eine Berücksichtigung der Fahrtkosten jedoch nur im Rahmen des Angemessenen in Betracht. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen Kfz-Kosten nur in Höhe der sich aus den Richtlinien ergebenden Kilometerpauschale angemessen (BFH-Urteil vom 13.12.2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 = SIS 02 05 04). Diese betrug im Streitjahr 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Mit diesem Kilometerpauschalbetrag sind die normalen, vorhersehbaren Kosten eines Kfz abgegolten. Hierunter fallen insbesondere die laufenden Kfz-Unterhaltskosten wie Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung (AfA). Nicht hiervon erfasst sind jedoch Kfz-Aufwendungen, die ihrer Natur nach unregelmäßig bzw. außergewöhnlich sind und sich mithin einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138 = SIS 80 00 82). Zu diesen unregelmäßig anfallenden Kfz-Kosten zählen insbesondere Kosten eines Unfalls, der sich anlässlich einer Fahrt ereignet, die zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1991 III R 30/88, BFHE 166, 159; BStBl II 1992, 179 = SIS 92 03 05). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Schaden für den Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar und damit unabwendbar ist, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325 = SIS 82 09 30).

Die Reparaturkosten des Getriebes sind in diesem Sinne nicht unregelmäßig bzw. außergewöhnlich. Zwar kann das Überfahren einer Latte auf der Autobahn als Unfall beurteilt werden, denn es handelt sich hierbei um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, doch war nach der Überzeugung des Senats der Getriebeschaden nicht unvermeidbar. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, wonach sich nach dem Überfahren der Latte ein Geräusch einstellt, das immer schlimmer wurde. Trotzdem wurde die Fahrt nicht unterbrochen, um den Schaden festzustellen. Vielmehr wurde das immer schlimmer werdende Geräusch durch den Fahrer so lange ignoriert, bis es mit einem Knall und der Zerstörung des Getriebes endete. Der Senat ist bei diesem Geschehensablauf sowie aus eigener Erfahrung der Überzeugung, dass die unfassende Zerstörung des Getriebes hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer, unmittelbar nach Überfahren der Latte und dem sich danach einstellenden Geräusch, die Fahrt unterbrochen und einen Pannendienst bzw. eine Werkstatt kontaktiert hätte.

Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass das Getriebe bereits durch das Überfahren der Latte zerstört wurde. Hierfür spricht, dass das Fahrzeug danach noch weiter fuhr und das Geräusch erst nachfolgend schlimmer wurde. Etwas anderes kann auch seitens des Gerichts nicht mehr ermittelt werden, da das zu Schaden gekommene Getriebe nicht mehr vorhanden ist und mithin nicht mehr begutachtet werden kann. Die Nichterweislichkeit dieser Tatsache geht zu Lasten der Kläger, die sich auf das Vorliegen eines steuermindernden Umstandes berufen.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass beim Getriebe einen Materialfehler vorgelegen haben soll. Denn es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ein Materialfehler für den Schaden ursächlich war. Vielmehr liegt nach den obigen Ausführungen das schadensstiftende Ereignis in der Weiterfahrt trotz eines Unfalls.

2. Entgegen der Ansicht der Kläger stellen die Reparaturkosten auch keine allgemeine außergewöhnliche Belastung, entsprechend den Kosten der Hausratswiederbeschaffung nach einem Hausbrand, dar. Denn die Aufwendungen sind im Sinne von § 33 EStG weder außergewöhnlich, noch zwangsläufig entstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10.5.2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 = SIS 07 25 17).

Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind bereits ihrer Art nach nicht außergewöhnlich. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand einem außerordentlichen, nicht der allgemeinen Nutzungsdauer entsprechenden, Verschleiß unterlegen hat. Denn hiervon sind alle Menschen, in allen Lebenslagen betroffen. Der vorzeitige Verschleiß z.B. technischer Geräte oder Bauteile, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist. Gegen diese Beurteilung kann nicht eingewendet werden, dass man die zur Feststellung der Außergewöhnlichkeit notwendige Vergleichsgruppe enger ziehen und beispielsweise auf alle Autofahrer reduzieren müsse. Denn ein außerordentlicher, nicht der allgemeinen Nutzungsdauer entsprechender, Verschleiß kann sowohl den Autofahrer, wie auch den Waschmaschineneigentümer und damit alle Menschen treffen, die abnutzbare Gegenstände verwenden.

Doch selbst wenn man den außerordentlichen, nicht der üblichen Nutzungsdauer entsprechenden, Verschleiß als seiner Art nach außergewöhnlich im Sinne von § 33 EStG ansehen wollte, wären nach der Rechtsprechung des BFH die Reparaturaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anzuerkennen. Denn im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand durch die Beseitigung eines Vermögenschadens anfällt („verlorene Aufwendungen"), sind die Wiederherstellungsaufwendungen nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich berührt ist (beispielsweise Wohnen), keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und (realisierbare) Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 = SIS 95 01 02). Der Unterhalt eines Kfz ist in diesem Sinne grundsätzlich kein existenziell notwendiger Bereich, da dies nicht die Grundlebensbedürfnisse wie beispielsweise Essen, Trinken und Wohnen befriedigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.10.1973 VI R 84/70, BFHE 111, 63; BStBl II 1974, 104 = SIS 74 00 57; Loschelder in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 33 Rdnr. 15 „Weitere Beispiele").

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar grundsätzlich sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig. Vielmehr handelt es sich bei den Fahrtkosten um Krankheitskosten, im Rahmen derer nach den oben gemachten Ausführungen eine Berücksichtigung der Reparaturkosten nicht möglich ist. Eine andere Beurteilung wurde dazu führen, dass stets sämtliche Kfz-Reparaturkosten eines Gehbehinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären, so dass die Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit von Fahrtkosten und deren Begrenzung auf den Kilometerpauschalbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 = SIS 02 05 04) ins Leere liefe.

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