Steuergegenstand Rauchpaste

Zoll, Fachmeldung vom 8.5.2020

Das Angebot von Produkten auf dem freien Markt, die in einer Wasserpfeife konsumiert werden können, ist vielfältig. Aktuell kursieren sogenannte Rauchpasten (auch Dampfpasten genannt) z.B. unter dem Namen "Hookah Squeeze" oder "True Cloudz".

Diese Rauchpasten bestehen beispielsweise aus Glycerin, Aromen und einem mineralischen Bestandteil/Verdickungsmittel, wie z.B. Kaolin oder Kieselgur, und haben eine pastöse Konsistenz.

Verwendet werden solche Rauchpasten analog zu gängigem Wasserpfeifentabak. Sie können in purem Zustand oder auch mit Wasserpfeifentabaken (oder entsprechenden Surrogaten) vermengt in einer Wasserpfeife konsumiert werden.

Tabaksteuerrechtlich handelt sich hierbei um ein dem Rauchtabak gleichgestelltes Erzeugnis und damit um einen Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 8 Tabaksteuergesetz (TabStG). Dementsprechend gelten sämtliche tabaksteuerrechtlichen Gesetze und Vorschriften für alle, die Rauchpasten zu gewerblichen Zwecken herstellen, be- oder verarbeiten, lagern, beziehen, befördern oder damit Handel treiben.

Das bedeutet unter anderem, dass die Steuer für Rauchpasten entsteht, sobald sie sich im freien Verkehr befinden und dass die Herstellung von Rauchpasten im Steuergebiet unter Steueraussetzung nur im Rahmen einer erteilten Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erfolgen kann.

Die Tabaksteuer für Rauchpasten ist wie bei allen anderen Tabakwaren über den Bezug von Steuerzeichen beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle, und die ordnungsgemäße Verwendung der Steuerzeichen zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage für die Tabaksteuer gilt der Steuertarif für Pfeifentabak.

Bei weiteren Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt wenden.

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