Grunderwerbsteuer, Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.12.2015 (BStBl I 2016 S. 136)

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG; Hinweise zu dem BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 - II R 49/12 -

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. November 2018

Im Urteil vom 9. Juli 2014 - II R 49/12 - (BStBl II 2016 S. 57 = SIS 14 23 84) vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Absatz 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-) Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO zurückgegriffen werden.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2016 S. 136 = SIS 16 02 37), nach denen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Juli 2014, a.a.O., im Grunderwerbsteuerrecht nicht anwendbar sind, soweit der Bundesfinanzhof für die Zurechnungsentscheidung einen Rückgriff auf das wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO vornimmt, werden aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
3-S 450.1/48

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
36-S 4501-1/6

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III D S 4501 – 3/2009 – 7

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
31-S 4501/12#01#03

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 4501-1/2014-2/2014

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 4501-2014/004-53

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 4501 A-024-II 63/1

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 4501-00000-2014/011

Niedersächsisches Finanzministerium
S 4501-97-351

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
S 4501-10-V A 6

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 4501#2018/0001-0401 444

Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
B/5-S 4501-5#001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 4501/44/12-2018/54073

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42-S 4501-41

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 355-S 4544-025

Thüringer Finanzministerium
S 4501 A – 21

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