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Gleich lautende Erlasse: Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Februar 2023

In seinen Entscheidungen vom 12. Januar 2017, IV R 55/11, BStBl II S. 725, und vom 14. Juni 2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14. Juni 2018, a.a.O., eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 5. September 2021, 1 BvR 2150/18, StEd 2021 S. 602, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG sind künftig insoweit endgültig durchzuführen.

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, in der Fassung vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-S 0338-1/67

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
37/33-S 0338-1/36

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0338-2/2001-4

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
33-S 0338/12#01#03

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0338-A-1/2014-2/2016-13-6

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0338 - 2012/005 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S0338 A-006-II 1/G1422 A-108 II41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV310-S 0338-00000-2012/001-005

Niedersächsisches Finanzministerium
G 1400 - 100 - 31 3; 33-S 0338/014-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 000017 - 2022 - 0017543 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0338#2019/0008-0401 446

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
S 0338 -1#033

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0338/71/22-2022/73553

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0338 - 9

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-044

Thüringer Finanzministerium
1040-23-S 0338/3

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