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BFH: Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

  1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG.
  2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichtigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.

AO § 162
FGO § 76 Abs. 1
BewG §§ 11 Abs. 2, 198 Satz 2, 199 Abs. 2, 200
ZPO § 412 Abs. 1

BFH-Urteil vom 2.12.2020, II R 5/19 (veröffentlicht am 15.7.2021)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12.12.2018, 4 K 108/18 F (EFG 2019 S. 406 = SIS 19 00 98)

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Ehefrau und Erbin des Erblassers, der am 01.01.2011 verstarb.

Der Erblasser war mit einem Geschäftsanteil von circa 17 % Gesellschafter einer GmbH, die insbesondere Kapitalvermögen für Anleger verwaltete. Weitere Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren u.a. der --am Todestag des Erblassers 64-jährige-- B sowie C. Aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen hatten die Gesellschafter B und C Sondergewinnbezugsrechte, sodass dem Erblasser im Ergebnis nur etwa 15 % des Gewinns der GmbH zustand.

Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit einem der Klägerin gegenüber ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den 01.01.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer (Feststellungsbescheid) vom 08.10.2015 im vereinfachten Ertragswertverfahren den Wert der GmbH auf den 01.01.2011 mit ... € und den Wert des Anteils des Erblassers mit ... € fest.

Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Sie übersandte eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers vom 01.03.2016, in der der Wert des Anteils des Erblassers an der GmbH mit ... € beziffert wird. Der Unternehmenswert wird darin unter Anwendung des Ertragswertverfahrens entsprechend den "Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" des Instituts der Wirtschaftsprüfer Standard 1 (IDW S 1) durch Abzinsung der künftigen finanziellen Überschüsse ermittelt. Der Wirtschaftsprüfer weist darauf hin, dass es sich nicht um ein vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S 1 handele. Für eine solche Begutachtung seien Unterlagen und Informationen über die GmbH (u.a. Branchen- und Wettbewerbsanalysen, vertiefende Plausibilitätsbeurteilungen) erforderlich, welche die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin aber selbst unter Ausnutzung aller ihr aus dem Gesellschaftsrecht eingeräumten Auskunftsrechte nicht beschaffen könne. Die Ertragsprognose basiere im Wesentlichen auf den historischen Jahresergebnissen, die angepasst worden seien. Konkret erstellte Planungsrechnungen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Außerdem werde in der Ertragsprognose berücksichtigt, dass die GmbH wegen ihrer hohen Personenbezogenheit auf B nur noch zeitlich begrenzt finanzielle Überschüsse erwirtschaften werde. Schließlich sei bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen des Risikozuschlags ein Betafaktor von 1,3 angesetzt worden.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 als unbegründet zurück.

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte teilweise Erfolg. Das FG war der Ansicht, die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führe im Streitfall nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Das FA habe lediglich zu Unrecht die den Gesellschaftern zustehenden Sondergewinnbezugsrechte nicht berücksichtigt. Die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers lasse hingegen keine weitere Herabsetzung des Werts zu. Sie verstoße gegen das Stichtagsprinzip und sei daher nicht verwertbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 406 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) und § 199 Abs. 1 BewG sowie einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) wegen Nichtberücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme geltend.

Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2017 dahingehend zu ändern, dass der Wert des Anteils des Erblassers an der GmbH auf den 01.01.2011 mit ... € festgestellt wird.

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Das FG ist zu Unrecht von einem Vorrang der Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG ausgegangen. Es hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dadurch verletzt, dass es die in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung weder beachtet noch unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ergänzt und angepasst hat.

1. Nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften --wie die Geschäftsanteile einer GmbH-- sind gemäß § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Wege einer gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nach Maßgabe des § 157 Abs. 4 BewG und § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Liegen zeitnahe Verkäufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG sind die §§ 199 bis 203 BewG zu berücksichtigen.

a) Die Ermittlung des Werts der Beteiligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kann durch eine individuelle Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen, insbesondere durch eine solche nach IDW S 1 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.06.2019 - X R 38/17, BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 66, m.w.N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anteilsbewertung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 11 ErbStG), d.h. bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig der Tod des Erblassers (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zwar ist das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zukunftsbezogen ausgestaltet und umfasst als Prognosebetrachtung insbesondere die leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen. Maßgebend ist jedoch der Wert am Bewertungsstichtag und damit auch die Prognosebeurteilungen auf diesen Bewertungsstichtag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 72). Auch unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips können Verhältnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, aber so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen zu diesem Zeitpunkt objektiv als Tatsachen zu rechnen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 02.10.1991 - II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, unter II.2.a; vom 12.01.2011 - II R 38/09, BFH/NV 2011, 765, Rz 15, m.w.N., und vom 16.05.2013 - II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, Rz 15).

b) Ist der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 199 Abs. 1 BewG anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 200 ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

aa) Die Vorschriften in Bezug auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG gewähren allein dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung dieser Methode. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung ausdrücklich aus (vgl. auch R B 199.1 Abs. 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 --ErbStR 2019-- vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; Kowanda, Der Erbschaft-Steuer-Berater 2020, 77, 78, m.w.N.). Entscheidet sich der Steuerpflichtige gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren durch Vorlage eines unter Beachtung des IDW S 1 erstellten individuellen Gutachtens, können die §§ 199 ff. BewG auch nicht nach Art eines Auffangtatbestandes der Bewertung, zu der das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, zugrunde gelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG bislang unzureichend ermittelt worden ist.

bb) Der Steuerpflichtige, der eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (z.B. nach IDW S 1) vornimmt, ist nicht verpflichtet, gesondert darzulegen, dass die von ihm gewählte Methode grundsätzlich gegenüber anderen anerkannten Bewertungsmethoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist. Grund hierfür ist die Erkenntnis, dass üblicherweise zumindest bei Beteiligungen an großen Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt wird, weil sie von der Frage ausgeht, welches Kapital ein angedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen.

Anderes gilt nach der Gesetzesbegründung (BRDrucks 4/08, S. 62) nur, wenn der Steuerpflichtige umgekehrt den Anteilswert mittels einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z.B. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatorenmethoden) ermitteln will.

cc) Ein Vorrang bzw. eine (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für einen mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 200 ff. BewG ermittelten Wert besteht nicht. Die Finanzverwaltung geht vielmehr selbst davon aus, dass die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen dazu führen können, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger als der gemeine Wert ist (R B 199.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019) und sieht vor, dass die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht vorliegen (vgl. R B 199.1 Abs. 4 Sätze 6 und 7 ErbStR 2019).

dd) Grundsätzlich spricht für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen auch die Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren die Möglichkeit bieten soll, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Nur in dem Fall, in dem das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, soll sich der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen können und die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben können, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen (BTDrucks 16/11107, S. 22).

2. Das FG hat den Sachverhalt auch in Bewertungsfragen von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO).

a) Der Steuerpflichtige kann ein Sachverständigengutachten außergerichtlich einholen und in das finanzgerichtliche Verfahren als urkundlich belegten Beteiligtenvortrag einbringen. Ein solches Gutachten bindet das FG zwar nicht. Allerdings wird es vom FG seiner Entscheidung unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Senat von der Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens überzeugt ist und auch keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 67, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 05.12.2019 - II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135, Rz 13, und BFH-Beschluss vom 28.04.2020 - IX B 9/20, BFH/NV 2020, 904, Rz 5).

b) Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren (Senatsurteil vom 24.10.2017 - II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz 13 und 21, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 138 Abs. 4 BewG; Senatsbeschluss vom 12.06.2020 - II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 8, betreffend ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG). Diese Anforderungen gelten auch für ein Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG.

c) Besteht Streit über die Richtigkeit der Methodik eines Gutachtens zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG oder streiten sich die Beteiligten über den Ansatz einzelner Berechnungsparameter eines ansonsten methodisch beanstandungsfreien Gutachtens, bedarf dies der Sachaufklärung durch das FG gemäß § 76 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 67).

Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies jedoch das FG nicht ohne Weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 05.05.2010 - II R 25/09, BFHE 230, 72, BStBl II 2011, 203, Rz 18, m.w.N.). Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. Sind nach Auffassung des FG einzelne Parameter eines zur Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils nach der Methodik gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG durch den Steuerpflichtigen vorgelegten Gutachtens nicht plausibel, muss das FG von Amts wegen entweder die beanstandeten Lücken schließen oder dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachbesserung des Gutachtens aufgeben.

Erachtet das Gericht indes das Gutachten für ungenügend, kann es gemäß § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der über § 82 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt, eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen (BFH-Beschluss vom 21.06.2010 - VII B 247/09, BFH/NV 2010, 2113, Rz 7). Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Urteile vom 15.03.2018 - VI R 8/16, BFHE 261, 122, BStBl II 2018, 550, Rz 49, und in BFHE 265, 182, BStBl II 2019, 518, Rz 68; BFH-Beschluss vom 05.10.2018 - IX B 48/18, BFH/NV 2019, 39, Rz 4; jeweils m.w.N.).

d) Die Verpflichtung des FG zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gilt --anders als bei der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 198 BewG-- auch dann, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, den gemeinen Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln, nicht ausgeübt hat. Legt der Steuerpflichtige stattdessen ein Gutachten nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG vor, können weder das FA noch das FG ohne Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang einräumen.

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat das Recht der Klägerin, den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH durch das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zu ermitteln, nicht hinreichend beachtet. Die gutachterliche Stellungnahme vom 01.03.2016 kann der Wertermittlung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Nicht entscheidungserheblich ist, dass es sich dabei aufgrund fehlender Unterlagen nicht um ein vollständiges Unternehmensbewertungsgutachten handelt. Diesbezüglich geht das FG selbst davon aus, dass der Wert der gutachterlichen Stellung lediglich geringer, nicht jedoch vollständig ohne Aussagekraft ist. Es weist zudem zutreffend darauf hin, dass nach IDW S 1 bei Fehlen von Unterlagen --wie im Streitfall der Planungsrechnungen-- aufgrund einer Vergangenheitsanalyse eine Ertragsprognose erstellt werden soll. Diese hat der Wirtschaftsprüfer auch tatsächlich vorgelegt. Das FG hätte deswegen entweder der Klägerin die Möglichkeit geben müssen, die --bzgl. der sonstigen Parameter, z.B. der historischen Ertragslage der GmbH, nicht beanstandete-- gutachterliche Stellungnahme in den durch das FG kritisierten Punkten nachzubessern und zu ergänzen, oder selbst ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen, um auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Beispielsweise hat es noch keine Feststellungen getroffen, ob der angesetzte Betafaktor gerechtfertigt ist. Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen und den gemeinen Wert des Anteils nach der Methodik des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln haben.

5. Für den zweiten Rechtsgang wird ohne Rechtsbindung auf Folgendes hingewiesen:

a) Die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich grundsätzlich auf den 01.01.2011 als Stichtag und Bewertungszeitpunkt. Dies geht bereits aus der entsprechenden Formulierung auf S. 2 der Stellungnahme hervor.

b) Die (evtl. abschmelzende) Berücksichtigung der Abhängigkeit der Ertragskraft der GmbH von ihrem bisherigen Geschäftsführer B (vgl. IDW S 1, Tz. 40, 154 und 162 f.; vgl. auch Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2012 - 8 U 192/08, juris, Rz 53 und 60) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit mit dessen Ausscheiden am Stichtag 01.01.2011 bereits konkret zu rechnen war.

c) Die Behandlung der disquotalen Gewinnverteilung ist nach den durch die gewählte und anerkannte Bewertungsmethode gesetzten Maßstäben zu beurteilen.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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