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BFH: Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung

Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.

ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

BFH-Beschluss vom 16.06.2020 - VIII B 151/19 (veröffentlicht am 3.9.2020)

Vorinstanz: FG München vom 05.09.2019 - 11 K 685/18

I.

Streitig ist in der Sache u.a., ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem Finanzgericht (FG) mit Schreiben vom 22.07.2019 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kläger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am 23.07.2019 ein. Das FG terminierte mit Schreiben vom 24.07.2019 die mündliche Verhandlung auf den 05.09.2019. Die Ladung ging dem Kläger am 26.07.2019 zu. Mit Schreiben vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2019. Zur Begründung führte er aus, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe und ein neuer Anwalt sich erst in die umfangreiche Materie einarbeiten müsse. Mit Schreiben vom 02.09.2019 lehnte das FG die Aufhebung des Termins ab. Dabei vertrat es die Auffassung, dass der Kläger den Verlegungsantrag nicht ausreichend begründet habe, da er nicht dargelegt habe, dass ihn an der Niederlegung des Mandats seines Prozessbevollmächtigten kein Verschulden getroffen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 26.07.2019, also vor mehr als einem Monat zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bereits bekannt gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe. Die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zeige, dass der Gesetzgeber eine Vorbereitungszeit von nur zwei Wochen als ausreichend ansehe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe sich zwar auf Fälle, in denen ein neuer Prozessbevollmächtigter bereits bestellt worden sei. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, und erst einen Monat nach Zugang der Ladung den Vertagungsantrag ausschließlich unter Berufung auf die Mandatsniederlegung gestellt. Danach würden sich keine schutzwürdigen Gründe für die Aufhebung des Verhandlungstermins ergeben. Die Ladung zum Verhandlungstermin am 05.09.2019 werde danach aufrechterhalten.

Das FG hat erfolglos versucht, sein Schreiben vom 02.09.2019 dem Kläger per Fax zu übersenden. Das Schreiben wurde daraufhin vom FG am 03.09.2019 per Post an den Kläger übersandt. Bei der mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 erschien für den Kläger niemand. Es wurde im Protokoll festgestellt, dass der Kläger mit Zustellungsurkunde am 26.07.2019 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 geladen worden sei. Mit Urteil vom 05.09.2019 wurde die Klage des Klägers bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen.

Der Kläger rügt in der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision u.a. einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG habe seinen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor. Das FG hat den Antrag des Klägers, die auf den 05.09.2019 terminierte mündliche Verhandlung zu vertagen, zu Unrecht abgelehnt und dadurch dessen Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) und auf ein faires Verfahren verletzt. Die Beschwerde führt danach zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl der Kläger einen begründeten Antrag auf Terminverlegung gestellt hatte.

a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (BFH-Urteil vom 04.05.1994 - XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). Welche Gründe als erheblich i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und ggf. seines Prozessbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteile vom 14.10.1975 - VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 26.05.1992 - VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m.w.N.). Allerdings kann die Ablehnung einer Terminsänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht vorliegt oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH-Beschluss vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war im Streitfall aufgrund des Antrags des Klägers vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 geboten.

aa) Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Kläger daran ein Verschulden trifft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.03.1992 - XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679; vom 14.06.1995 - VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144). Unverschuldet ist die Mandatsniederlegung etwa dann, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne ersichtlichen Grund das Mandat niederlegt (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 91 FGO Rz 114 Fn 5).

bb) Zwar hat im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat nicht kurz vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt, sondern zu einem Zeitpunkt, als noch keine mündliche Verhandlung terminiert worden war. Das FG hat den Kläger jedoch dadurch in eine vergleichbare Lage gebracht, dass es einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten bekannt geworden war, einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte. Dabei hätte es sich dem FG aufdrängen müssen, dass es dem Kläger aufgrund der Sommerferien in Bayern vom 29.07. bis zum 09.09.2019 und angesichts des umfangreichen und schwierigen Prozessstoffes nicht ohne weiteres möglich war, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Danach war das FG nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen.

c) Das FG konnte die Ablehnung der Vertagung auch nicht damit begründen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 29.08.2019, eingegangen beim FG am 02.09.2019, nicht ausreichend begründet und substantiiert dargelegt habe, dass ihn an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden getroffen habe. Unabhängig davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dies der Fall war, sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das FG dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.2019 mitgeteilt, dass es die Begründung des Antrags auf Verlegung des Termins als nicht ausreichend erachtete. Es konnte jedoch aufgrund der gescheiterten Fax-Übersendung und Aufgabe des Schreibens zur Post erst am 03.09.2019 nicht davon ausgehen, dass dieses den Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 05.09.2019 so rechtzeitig erreichte, dass dieser seinen Vortrag noch ergänzen konnte.

2. Die Vorgehensweise des FG verletzt auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens.

a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Danach ist er allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1998 - 1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 2044, unter III.2., m.w.N.; vom 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - X B 138/13, BFH/NV 2014, 720, Rz 25; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 243).

b) Diese Grundsätze hat das FG dadurch verletzt, dass es bereits einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war, den Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptferienzeit angesetzt hat. Selbst wenn man es in Bezug auf das Interesse des FG, das aus seiner Sicht entscheidungsreife Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen, noch als vertretbar ansieht, dass das FG durch die Terminierung einer mündlichen Verhandlung einen gewissen Druck auf den Kläger ausübt, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, rechtfertigt dies aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht, den mit der Mandatsniederlegung begründeten Verlegungsantrag abzulehnen. Die an sich gebotene Beschleunigung des Verfahrens geht auch nicht soweit, dass bei einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung dem Kläger die Möglichkeit genommen wird, auf Verlangen des Gerichts seinen Antrag rechtzeitig weiter zu begründen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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