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Am 17.1.2024 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 1/2024 vom 17.1.2024

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Az. 4 K 36/22 – Urteil vom 31. August 2023

Keine Verteilung von Entschädigungsleistungen wegen der Verlegung einer Erdgasleitung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG

1. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst nur Einnahmen die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, nicht aber Entschädigungsleistungen für eine Wertminderung eines Grundstücks.
2. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.

rechtskräftig

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Az. 9 K 87/19 – Urteil vom 14. Dezember 2022
Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG – keine Verpflichtung des Gerichts zur Vertagung wegen Verhinderung eines ausländischen Zeugen

1. Für die Beurteilung, ob bereits vor abgeschlossener Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist, ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft bei Konkurseröffnung überschuldet oder zahlungsunfähig war. Entscheidend ist, ob die Konkursschuldnerin aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter hatte.
2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts zur Vertagung, wenn die Verhinderung des durch den Kläger zu stellenden ausländischen Zeugen nicht hinreichend und überprüfbar entschuldigt wird und keine Angaben gemacht werden, wann damit zu rechnen ist, dass der Zeuge für eine Aussage zur Verfügung steht.

rechtskräftig

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Az. 9 K 311/21 – Urteil vom 15. November 2023
Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung (§ 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG) setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus

1. Trotz des weitgehend identischen Wortlauts ist der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine (von der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG losgelöste) eigenständige, d.h. normspezifische Definition des „Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ zu entnehmen.
2. Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion wird nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestattet lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174, BStBl II 2016, 537).
3. Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheint auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.
4. Hat der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht, so betreibt er mangels eigenen Einsatzes dieses Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden „Verwurzelung“ der konkreten unternehmerischen Tätigkeit ist in diesen Fällen das Handelsschiff selbst.
5. Mangels Anhaltspunkten für ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis von § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG hat das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl I 2013, 831) keine Auswirkungen auf die Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften.

Revision eingelegt; BFH-AZ: IV R 30/23


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finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-1-2024-vom-17-januar-2024-228717.html

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