Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

VG Dresden: Sächsische Jagdabgabe verstößt nicht gegen die Verfassung

Verwaltungsgericht Dresden 18.3.2016, Pressemitteilung

Die Jagdabgabe nach dem Sächsischen Jagdgesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 10. Februar 2016 entschieden und die Klage eines zahlungspflichtigen Jägers abgewiesen (Aktenzeichen 4 K 1186/13).

Nach § 17 des Sächsischen Jagdgesetzes müssen Jäger neben einer Verwaltungsgebühr für jedes Jahr der Gültigkeit ihres Jagdscheines eine sogenannte Jagdabgabe in Höhe von 20 EUR zahlen. Das Aufkommen  aus dieser Abgabe wird für das Jagdwesen verwendet. Konkret können nach der gesetzlichen Regelung beispielsweise Maßnahmen zum Schutz des Wildes und zur Bestandsförderung gefährdeter Wildarten oder die wildbiologische Forschung, aber auch das jagdliche Brauchtum und die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit unterstützt werden.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden nicht gegen das Grundgesetz. Zwar handele es sich bei der Jagdabgabe um eine sogenannte Sonderabgabe. Solche Sonderabgaben seien, da sie nur eine bestimmte Personengruppe zur Finanzierung einer Aufgabe heranzögen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So dürfe insbesondere mit einer Sonderabgabe nur eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nicht erst durch die Abgabe gebildete, homogene Gruppe belastet werden. Diese Gruppe müsse in einer besonderen Finanzierungsverantwortung für die Abgabezwecke stehen. Schließlich müsse das Aufkommen aus der Abgabe tatsächlich zum Nutzen der Gruppe verwendet werden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen mit den Regelungen im Sächsischen Jagdgesetz erfüllt sind. So bestehe gerade eine besondere Sachnähe der Gruppe der Jäger zu den genannten Förderzwecken. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass mit dem Recht zur Jagd auch die Pflicht zur Hege, also zu Maßnahmen zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, verbunden sei. Auch die Verwendung der Abgabe zum Nutzen der Jäger stehe nach der Auswertung der einschlägigen Verwendungsübersichten durch das Gericht nicht ernstlich in Zweifel.

Das den Beteiligten zwischenzeitlich schriftlich zugestellte Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsmittel der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Bautzen zugelassen.

Zur weiteren Information - § 17 SächsJagdG lautet wie folgt:

Jagdabgabe

(1) Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben. Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht überschreiten. Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter.

(2) Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet. Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen:
  1. Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  2. Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
  3. die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring,
  4. Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger,
  5. Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums,
  6. die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR