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EuGH: Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben werden, sind mit dem Unionsrecht vereinbar

Die Abgaben sollen zum Umweltschutz und zur Raumordnung beitragen, indem versucht wird, die Folgen der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen zu korrigieren und auszugleichen

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 57/18 vom 26. April 2018
Urteile in den Rechtssachen C-233 bis 237/16
Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED) / Generalitat de Catalunya (C-233/16), Consejería de Economía y Hacienda del Principado de Asturias (C-234/16), Consejo de Gobierno del Principado de Asturias (C-236/16), Diputación General de Aragón und Diputación General de Aragón (C-237/16)

Drei spanische autonome Gemeinschaften, Katalonien (Rechtssache C-233/16), Asturien (Rechtssachen C-234/16 und C-235/16) und Aragon (Rechtssachen C-236/16 und C-237/16) erheben für große Einzelhandelseinrichtungen mit Sitz in ihren jeweiligen Gebieten regionale Abgaben. Mit diesen Abgaben sollen die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt ausgeglichen werden, die sich aus der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen ergeben können. Die Einnahmen werden für Umweltaktionspläne und die Verbesserung der Infrastruktur verwendet.

Die Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED), eine nationale Vereinigung großer Vertriebseinrichtungen, hat die Rechtmäßigkeit der Abgaben vor den spanischen Gerichten und der Kommission angefochten. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), der über die Klagen von ANGED zu entscheiden hat, hegt Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit dieser regionalen Abgaben mit der Niederlassungsfreiheit. Es möchte außerdem wissen, ob die Befreiungen von den drei regionalen Abgaben nach dem AEU-Vertrag verbotene Beihilfen darstellen können. Es hat daher dem Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt.

In seinen heutigen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass weder die Niederlassungsfreiheit noch das Beihilfenrecht Abgaben für große Einzelhandelseinrichtungen wie den fraglichen entgegenstehen.

Zur Niederlassungsfreiheit stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das an die Verkaufsfläche der Einrichtung anknüpfende Kriterium, das zur Bestimmung der der Abgabe unterliegenden Einrichtungen gewählt wurde, keine unmittelbare Diskriminierung begründet. Auch scheint es in den meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen.

Anschließend prüft der Gerichtshof, ob die Befreiungen von den regionalen Abgaben Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen. Er stellt fest, dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das an die Verkaufsfläche anknüpfende Kriterium in der Praxis bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu den der Abgabe unterworfenen Einrichtungen vermindert. Der Gerichtshof führt aus, dass folglich zu klären ist, ob sich die vom Geltungsbereich der Abgaben ausgenommenen Einzelhandelseinrichtungen in einer vergleichbaren Situation befinden wie die Einrichtungen, die darunter fallen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit den Abgaben ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Raumordnung geleistet werden soll, indem versucht wird, die Folgen der Tätigkeit der großen Einzelhandelseinrichtungen (die sich insbesondere aus dem verursachten Verkehrsaufkommen ergeben) dadurch zu korrigieren und auszugleichen, dass die Einrichtungen einen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der Umwelt und zur Verbesserung der Infrastruktur leisten müssen.

Zur Befreiung aufgrund der Größe der Einrichtungen (die abgabenrechtlichen Vorschriften legen einen Grenzwert fest, unterhalb dessen die Einrichtungen von der Zahlung der Abgabe befreit sind) stellt der Gerichtshof fest, dass die Umweltauswirkungen von Einzelhandelseinrichtungen unbestreitbar weitgehend von ihrer Größe abhängen. Je größer nämlich die Verkaufsfläche ist, desto größer ist der Andrang der Öffentlichkeit, wodurch vermehrt Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Ein Kriterium, das an einen Grenzwert für die Verkaufsfläche anknüpft, um Unternehmen nach ihren mehr oder weniger großen Umweltauswirkungen zu unterscheiden, ist mit den angestrebten Zielen vereinbar. Es ist ebenfalls offensichtlich, dass die Ansiedlung solcher Einrichtungen unabhängig von ihrem Standort eine besondere Herausforderung für die Raumordnungspolitik ist. Ein Kriterium für die Abgabenpflicht, das wie das fragliche an die Verkaufsfläche anknüpft, führt dazu, dass Gruppen von Einrichtungen unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher ist davon auszugehen, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche kleiner als der festgelegte Grenzwert ist, diesen Einrichtungen keinen selektiven Vorteil verschafft und somit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein kann.

Zu den Befreiungen für bestimmte Tätigkeiten der Einrichtungen wie z. B. die Tätigkeiten von Gartenpflegebetrieben oder den Verkauf von Fahrzeugen oder Baustoffen (sowie im Fall der katalanischen Abgabe der Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage ebenfalls für bestimmte Tätigkeiten) machen die Regionalregierungen geltend, dass die betreffenden Tätigkeiten naturgemäß große Verkaufsflächen erforderten, ohne dass solche Flächen dazu bestimmt seien, möglichst viele Verbraucher anzuziehen, und ohne dass sie den Zustrom an Kunden, die in privaten Fahrzeugen kämen, erhöhten. Diese Tätigkeiten beeinträchtigten somit die Umwelt und die Raumordnung weniger als die Tätigkeiten der Einrichtungen, die dieser Abgabe unterlägen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann ein solcher Gesichtspunkt die für die Abgaben getroffene Unterscheidung rechtfertigen, so dass sie möglicherweise nicht zu selektiven Vorteilen für die befreiten Einzelhandelseinrichtungen führen. Es ist jedoch Sache des Tribunal Supremo, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die an die Größe oder die Art der Tätigkeit der Einrichtung anknüpfenden Befreiungen von Abgaben wie den fraglichen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen, sofern die befreiten Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen.

Das in Katalonien geltende Kriterium für eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung, das an den individuellen Charakter der Einzelhandelseinrichtung anknüpft, führt jedoch zur Befreiung der großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche mindestens dem Grenzwert für die Abgabenpflicht entspricht. Mit diesem Kriterium werden zwei Gruppen von großen Einzelhandelseinrichtungen unterschieden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Raumordnung objektiv in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher ist die Nichterhebung der Abgabe für große kollektive Einzelhandelseinrichtungen selektiv und stellt eine staatliche Beihilfe dar, da die übrigen im AEU-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

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