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Klagen gegen Leipziger Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erfolgreich

Sächsisches Oberverwaltungsgericht 25. Februar 2016, Medieninformation 1/2016

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in zwei Parallelverfahren den Klagen eines Spielautomatenaufstellers stattgegeben und die von ihm angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben, mit denen die Stadt Leipzig für Oktober bis Dezember 2006 sowie für Januar, März, Juni und Juli 2007 Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) erhoben hatte.

Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Höhe der in Leipzig im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für die Gerätebetreiber erdrosselnd wirkte, weil damals die Belastung mit dieser Steuer es für sich genommen unmöglich machte, in Leipzig den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dem steht nach Auffassung des Gerichts die seit 2006 trotz unveränderter Steuerhöhe zunehmende Zahl an Geldspielgeräten, Spielhallen und Gerätebetreibern in Leipzig nicht entgegen, weil die Stadt wegen der anhängigen Gerichtsverfahren ihre Vergnügungssteuerforderungen gegenüber den betroffenen Geldspielgerätebetreibern überwiegend ausgesetzt hatte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Leipzig kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

SächsOVG, Urteile vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10, 5 A 252/10 -

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