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FG Köln verwirft Antragsfrist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit der Schweiz

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 20. Juni 2016

Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-Schweiz) ist an keine Antragsfrist gebunden. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.4.2016 (2 K 1205/15).

In dem Verfahren klagte ein in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland. Seine Einkünfte wurden im Streitjahr 2005 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen. Nach einer erfolglosen Klage gegen den deutschen Einkommensteuerbescheid stellte der Kläger erst Ende 2011 einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Schweiz. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) lehnte dies ab, weil seit der Bekanntgabe des deutschen Steuerbescheides mehr als vier Jahre vergangen seien. Das Amt verwies dabei auf das "BMF-Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren" vom 13. Juli 2006 (BStBl 2006 I S. 461 = SIS 06 33 27). Nach Abschnitt  2.2.3. dieser Verwaltungsanweisung könne dem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr zugestimmt werden, soweit sich aus dem DBA keine anderweitige Frist ergebe.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid statt und verpflichtete das BZSt dazu, das Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-Schweiz einzuleiten. Die Regelung sehe keine Frist für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens vor. Eine solche Antragsfrist könne auch nicht durch das einschlägige BMF-Merkblatt eingeführt werden, das eine reine Verwaltungsregelung darstelle.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Vollständige Entscheidung 2 K 1205/15
 
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