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VG Köln: Bettensteuer rechtmäßig

Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 28. September 2016

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit vier Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung der Kulturförderabgabe („Bettensteuer“) rechtmäßig ist.

Geklagt hatten Hotelbetreiber aus Köln. Sie wandten sich gegen Bescheide der Stadt Köln, mit denen sie zur Entrichtung der Kulturförderabgabe aufgefordert worden waren. Die Bescheide ergingen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe vom 18. November 2014. Danach werden seit dem 1. Dezember 2014 (erneut) die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, ggf. vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten zu unbestimmt geregelt seien, über das zulässige Maß hinausgingen und unzumutbar seien. Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise gingen ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zu Lasten des Hoteliers. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese von dem Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Satzung nicht wegen Verletzung des steuerrechtlichen Gleichheitssatzes nichtig sei. Die Regelungen der Satzung seien noch bestimmt genug und eröffneten der Stadt Köln Kontrollmöglichkeiten. Damit sei gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen gleich behandelt würden. Schließlich werde durch die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht die Berufsfreiheit der Hoteliers verletzt. Der bei den Hoteliers entstehende erhöhte Personal- und Sachaufwand sei vom Zweck der Steuererhebung gedeckt und auch nicht unverhältnismäßig groß.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 24 K 2350/15, 24 K 2369/15, 24 K 1845/15 u. 24 K 6324/16

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