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BFH zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

  1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.
  2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu be­enden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorge­pflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuer­pflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Ver­stoß nicht passiert.

AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1, § 150, § 89
EStG § 25 Abs. 3

BFH-Urteil vom 14.12.2021, VIII R 31/19 (veröffentlicht am 19.5.2022)

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26.6.2019, 9 K 49/18 = SIS 19 19 61

I. Streitig ist, ob dem Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids für das Jahr 2010 (Streitjahr) am 06.10.2016 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen steht.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ursprünglich Insolvenzverwal­ter über das Vermögen des M.W. Das Insolvenz­verfahren, das am xx.xx.2008 eröffnet worden war, wurde ‑‑nach dem Tod des M.W. am xx.xx.2010‑‑ in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Der Kläger ist seither Insolvenzverwalter über den Nachlass des M.W.

M.W. war Architekt und Gesellschafter einer GbR. Nach dem Ausscheiden seines Mitgesellschafters im Jahr 2005 führte M.W. das Architekturbüro als Einzelunternehmen fort. Die hieraus erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wurden beim Finanzamt H unter der Steuernummer AA/BB/CCCCC gesondert festgestellt. Das Finanzamt H hatte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu dessen umsatzsteuerlichen Abwicklung auch die Steuernummer DD/BB/EEEEE erteilt.

Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte durch den Beklagten und Revisi­onskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑). Das FA erließ am 07.04.2011 einen Einkom­mensteuerbescheid für 2010, in welchem es Einkünfte aus selbständiger Arbeit des M.W. in Höhe von 0 € schätzte und die Einkommensteuer ohne Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 € festsetzte. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insol­venzverwalter über den Nachlass des M.W. bekannt gegeben.

Bereits zuvor ‑‑am 10.03.2011‑‑ hatte das Finanzamt H den Kläger zur termingebundenen Abgabe der Erklärung über die gesonderte Fest­stellung der Einkünfte für das Streitjahr zum 31.07.2011 aufgefordert. Nach mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahme bat die Steuerberaterin des Klä­gers um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranla­gungszeitraum 2010 bis zum 31.12.2011. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt H mit Schreiben vom 19.09.2011 ab. Die Umsatzsteuererklärung sei bereits eingereicht worden. Es fehle die Gewinnermittlung. Weiter führte das Finanzamt H aus: "Eine Frist zur Abgabe der Einkommen­steuererklärung zu der Steuernummer AA/BB/CCCCC kann, wie bereits telefo­nisch mehrfach mitgeteilt, nicht gewährt werden, da die Erklärung bevorzugt zum 31.07.2011 angefordert wurde."

Da die Abgabe der Steuererklärung ausblieb, schätzte das Finanzamt H mit Bescheid vom 22.09.2011 die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns 2010 auf 1.650.000 €. Zeitgleich erhielt das FA eine entsprechende Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung für das Streitjahr, die es jedoch nicht auswer­tete.

Am 19.10.2011 reichte die Steuerberaterin des Klägers unter den Steuer­nummern DD/BB/EEEEE und AA/BB/CCCCC die "Gewinnermittlung zum 31.12.2010 für die freiberufliche Tätigkeit des Herrn M.W. nebst der entsprechenden Einkommensteuererklärung zur weiteren Verwendung" beim Finanzamt H ein. In einem gesonderten Anschreiben wies sie u.a. darauf hin, dass M.W. am xx.xx.2010 verstorben und der Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen bestellt sei. Dem Schreiben war eine auf amtlichem Vordruck als Einkommensteuererklärung 2010 gekennzeichnete und an das Finanzamt H gerichtete Steu­ererklärung zur Steuernummer AA/BB/CCCCC beigefügt. Diese enthielt auf dem Mantelbogen Angaben zum Namen des M.W., seiner Anschrift, Geburts­datum und Berufsbezeichnung sowie einen Hinweis auf erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Anlage S. Ferner war die Erklärung mit Datum, Un­terschrift des Klägers sowie Angaben zum steuerlichen Berater versehen. In der als "Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2010" gekennzeichneten Er­klärung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit war ein Gewinn in Höhe von 975.864 € angegeben.

Das Finanzamt H erließ daraufhin am 31.10.2011 einen geänder­ten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es Einkünfte aus freiberuflicher Tä­tigkeit in Höhe von 975.864 € feststellte. Am gleichen Tag übersandte es eine entsprechende Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung an das FA. Die Einkommensteuererklärung 2010 nahm das Finanzamt H lediglich zu den Akten. Es leitete die Erklärung weder an das FA weiter, noch informierte es über deren Eingang. Da sowohl der geänderte Feststellungsbe­scheid als auch die Mitteilung fehlerhaft für den Zeitraum 2009 und nicht für das Streitjahr ergangen waren, wertete das FA die Mitteilung nach einem entsprechenden Hinweis des Finanzamts H nicht aus. Das Fi­nanzamt H hob den fehlerhaften Gewinnfeststellungsbescheid vom 31.10.2011 am 06.01.2012 auf. Am 02.03.2012 erließ es einen geänder­ten Feststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem es Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit in Höhe von 975.864 € feststellte. Mit gleichem Datum erging eine entsprechende Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs­grundlagen für 2010 an das FA. Diese enthielt den ergänzenden Hinweis, dass Betriebseinnahmen in Höhe von 712.152,96 € auf den Zeitraum vor der Insol­venzeröffnung entfielen und lediglich als Grundlage zur Anmeldung zur Insol­venztabelle festgestellt würden. Im Anschluss hieran erließ das FA am 03.09.2013 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in welchem es Ein­künfte aus selbständiger Arbeit laut gesonderter Feststellung in Höhe von 975.864 € berücksichtigte. Der Bescheid ging dem Kläger allerdings nicht zu.

Nachdem der Kläger ‑‑veranlasst durch eine Vollstreckungsankündigung‑‑ mitgeteilt hatte, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 03.09.2013 nicht erhalten zu haben, stornierte das FA diesen Bescheid. Unter Bezugnahme auf bereits geführte Telefonate wies die Steuerberaterin des Klä­gers das FA mit Schreiben vom 20.12.2013 darauf hin, dass bei einem Neuer­lass des Einkommensteuerbescheids 2010 berücksichtigt werden müsse, dass ein Betrag von 712.152,96 € auf den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entfal­le. Die darauf entfallende Steuer müsse zur Insolvenztabelle angemeldet wer­den. Lediglich bezüglich des Differenzbetrags von 263.711,04 € lägen Einkünf­te vor, die der Insolvenzmasse zuzurechnen seien. Nachdem das FA hierauf nicht reagierte, erinnerte die Steuerberaterin des Klägers das FA in der Folge­zeit mehrfach. Am 19.02.2016 teilte sie schließlich mit, sie gehe nunmehr vom Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Streitjahr aus. Dabei verwies sie auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung im Jahr 2011. Auch auf dieses Schreiben erfolgte zunächst keine Reaktion des FA. Erst am 06.10.2016 erließ das FA einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteu­erbescheid für das Streitjahr, in dem es die Steuer auf 399.108 € festsetzte. Hierbei berücksichtigte es Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß der ge­sonderten Feststellung in Höhe von 975.864 €, sonstige Einkünfte aus Leibren­ten in Höhe von 8.124 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Hö­he von insgesamt 1.972 € sowie einen Verlustvortrag in Höhe von 65.051 €. Ferner wertete das FA Mitteilungen des Finanzamts X vom 19.12.2013 und 18.12.2014 über eine Beteiligung des M.W. an der Firma YZ GmbH & Co. KG aus.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzge­richt (FG) mit seinem Urteil vom 26.06.2019 (Entscheidungen der Finanzge­richte 2020, 8) weitgehend statt. Der streitige Einkommensteueränderungsbe­scheid 2010 sei rechtswidrig, soweit hierin eine über den Betrag von 0 € hinausgehende Einkommensteuer festgesetzt worden sei. Das FA sei nicht mehr berechtigt gewesen, die Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts H vom 02.03.2012 auszuwerten, da die vierjährige Festsetzungsfrist unter den besonderen Um­ständen des Streitfalls nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 beim Finanzamt H am 19.10.2011 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 zu laufen begonnen habe. Der mit Bescheid vom 06.10.2016 erfolgten Änderung habe daher die zum 31.12.2015 eingetretene Festsetzungsverjährung entgegen gestanden. Auch in Bezug auf die sonstigen Einkünfte aus Leibrenten und Versorgungsaufwendungen sei das FA infolge der Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einer Änderung der Ein­kommensteuerfestsetzung berechtigt gewesen. Unbegründet sei die Klage je­doch, soweit sich der Kläger gegen die Auswertung der Mitteilung über die ge­änderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt X vom 18.12.2014 wende, denn insoweit sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Seine hiergegen gerichtete Revision begründet das FA mit der Verletzung ma­teriellen Rechts.

Es ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen eine Steuererklärung bei einer unzuständigen Behörde abgegeben werde, die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst beginne, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalte. Dieses Verständnis stehe mit dem Regelungszweck der Norm in Einklang. Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Einkommen­steuererklärung könne von einem Steuerpflichtigen nicht dahin verstanden werden, dass er seine Einkommensteuererklärung nach Belieben bei einem unzuständigen Finanzamt einreichen und hierdurch den Lauf der Festsetzungs­frist in Gang setzen könne.

Die durch den Kläger beim Finanzamt H eingereichte Erklärung sei eindeutig an dieses Finanzamt adressiert gewesen und nachfolgend nicht an das zuständige FA weitergeleitet worden. Die Angaben seien zudem unvoll­ständig gewesen, so dass das FA im Streitfall nicht in die Lage versetzt worden sei, im Einkommensteuerveranlagungsverfahren tätig zu werden und die Fest­setzungsfrist einzuhalten.

Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigten es, die Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO aus­nahmsweise mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständi­gen Finanzamt H anzunehmen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass das FA die Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts H vom 02.03.2012 nicht mehr gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auswerten und daher keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 975.864 € in dem Einkommensteuerbescheid 2010 erfassen durfte. Auch konnten ‑‑wie das FG zutreffend entschieden hat‑‑ keine Leibrenten und Ver­sorgungsaufwendungen mehr erfasst werden. Einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2010 am 06.10.2016 stand der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hat die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 bei dem für die Einkommensteuerveranlagung unzuständigen Finanzamt H am 19.10.2011 ausnahmsweise bewirkt, dass die vierjährige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 zu laufen begon­nen hat (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Fest­setzungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.12.2015.

1. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhe­bung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die ‑‑wie im Streitfall‑‑ vier­jährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt im Regelfall gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon be­ginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. in den Fällen, in denen eine Steuererklärung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Ka­lenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

a) Im Streitfall richtet sich der Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, denn der Kläger hatte eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einzureichen.

Der Kläger war als Insolvenzverwalter über den Nachlass des M.W. gemäß § 34 Abs. 3 AO, § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Bezug auf das Einkommen des M.W. zur Abgabe einer Einkommensteuererklä­rung für das Streitjahr verpflichtet (vgl. zur Erklärungspflicht des Nachlass­verwalters z.B.: Münch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 25 EStG Rz 40; Geurts in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rz C 105). Diese Verpflichtung be­stand nach dem Ergehen des auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 07.04.2011 fort (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).

b) Der Kläger hat am 19.10.2011 eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Die dahingehende Auslegung des FG, das insbesondere maßgeblich auf den verwendeten Erklärungsvordruck, die Kennzeichnung auf dem Mantelbogen und der Anlage S sowie die im Begleitschreiben vom 19.10.2011 verwendete Bezeichnung als Einkommensteuererklärung abgestellt hat, ist revisionsrecht­lich nicht zu beanstanden.

c) Die vom Kläger eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr war wirksam; sie war formell und materiell ordnungsgemäß (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 150 Abs. 1, 3 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung, § 25 Abs. 3 Satz 5 EStG) und damit grundsätzlich geeignet, den Lauf der Festset­zungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Gang zu setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11.04.2018 ‑ X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075, und vom 14.01.1998 ‑ X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).

aa) Nach den Feststellungen des FG wurde die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck für die Einkommensteuererklärung 2010 gefertigt (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO) und war mit der eigenhändigen Unterschrift des Klägers versehen (§ 25 Abs. 3 EStG). Sie enthielt ‑‑entgegen der Auffassung des FA‑‑ auch die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben. So fin­den sich auf dem Mantelbogen Angaben zu M.W., seiner Anschrift, Geburtsda­tum und Berufsbezeichnung. Aus dem Anschreiben der Steuerberaterin ergibt sich, dass M.W. am xx.xx.2010 verstorben und der Kläger Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen ist. Der Mantelbogen enthielt einen Hin­weis auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Anlage S. In der als Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2010 gekennzeichneten Erklärung zu den Ein­künften aus selbständiger Arbeit war ein Gewinn des M.W. in Höhe von 975.864 € angegeben.

bb) Aufgrund der eingereichten Unterlagen war es für die Finanzbehörden möglich, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen und die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahrs für den Kläger als Insolvenz­verwalter über den Nachlass des Insolvenzschuldners vorzunehmen. Diese wurden in die Lage versetzt, die für die Besteuerung mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen und ‑‑wie in der nach­folgenden Veranlagung vom 06.10.2016 tatsächlich geschehen‑‑ ggf. durch die von dritter Seite im Rahmen der elektronischen Datenübertragung bzw. durch gesonderte Feststellung übermittelten Angaben ergänzen zu können.

Dass die Erklärung teilweise unvollständig (u.a. Einkünfte aus Leibrenten) oder möglicherweise teilweise unrichtig war, steht dem Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Denn die Erklärung war nicht derart lückenhaft, dass dies praktisch der Nichteinreichung der Erklärung entsprochen hätte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005 ‑ IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, und vom 23.05.2012 ‑ II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579, m.w.N.).

d) Dass die Einkommensteuererklärung an das örtlich unzuständige Finanzamt H gerichtet und dort eingereicht worden ist, hindert den Anlauf der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter Beachtung der besonderen Umstände des Streitfalls ausnahmsweise nicht.

aa) Auch wenn § 25 EStG nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Einkommen­steuererklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist (anders ist es z.B. bei den Anzeigepflichten gemäß § 30 des Erbschaftsteuer- und Schen­kungsteuergesetzes, §§ 18 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes, vgl. hierzu z.B. BFH‑Beschluss vom 26.08.2004 ‑ II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626; BFH-Ur­teile vom 11.06.2008 ‑ II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876, und vom 05.02.2003 ‑ II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502), wird die Anlauf­hemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nur durch die Abga­be der wirksamen Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt beendet (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 Rz 41, 49; Paetsch in Gosch, AO § 170 Rz 27; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 170 Rz 12; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 170 AO Rz 40; anderer Ansicht Tiede, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 1714, 1718; wohl auch Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz 11b; unklar Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 170 Rz 24). Dies ergibt sich aus der in §§ 17, 19 AO gesetzlich angeordneten ört­lichen Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts, aus der zugleich folgt, dass sich der Steuerpflichtige mit seiner Einkommensteuererklärung an das örtlich zu­ständige Finanzamt wenden muss (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 ‑ VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, m.w.N. zur Veranlagung ge­mäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO).

bb) Dieses Normverständnis steht im Einklang mit dem von der Anlaufhem­mung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten Sicherungszwecks. Dieser dient dazu, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit für die Finanzbehörden zu sichern (vgl. Be­schluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 18.09.2013 ‑ 1 BvR 924/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2013, 1157, m.w.N.). Daher ist die Beendigung der Anlaufhemmung grundsätzlich von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Behörde abhän­gig. So soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist bereits beginnt, be­vor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueran­spruchs erfahren hat (BFH-Beschluss vom 15.05.2013 ‑ VI R 33/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238; BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 1157, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.07.2005 ‑ II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780; BFH-Beschluss vom 05.08.2004 ‑ II B 26/04, BFH/NV 2005, 7, jeweils m.w.N.).

cc) Demnach ist eine Steuererklärung i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingereicht, wenn eine wirksame Erklärung an die zuständige Finanzbehörde übermittelt worden ist. Wird die Steuererklärung bei einer unzuständigen Fi­nanzbehörde eingereicht, wird die Anlaufhemmung erst beendet, wenn die zu­ständige Behörde die Erklärung erhält. Denn erst dann ist diese in der Lage, tätig zu werden und die Veranlagung innerhalb der gesetzlichen Frist durchzu­führen (vgl. Paetsch in Gosch, AO § 170 Rz 27; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 Rz 49; Banniza in HHSp, § 170 AO Rz 40 unter Verweis auf BFH-Urteile in BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502; in BFH/NV 2008, 1876; in BFH/NV 2012, 1579; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1626 zur Anzeige einer Schenkung bei einem unzuständigen Finanzamt).

dd) Das FG hat jedoch zutreffend entschieden, dass es die besonderen Um­stände des Streitfalls rechtfertigen, die Abgabe der Einkommensteuererklä­rung bei dem für die Einkommensteuerveranlagung unzuständigen Finanzamt H genügen zu lassen, um die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu beenden. Denn das Finanzamt H hat seine Fürsorgepflicht (vgl. § 89 Abs. 1 AO) gegenüber dem Kläger schwerwiegend verletzt, indem es die am 19.10.2011 eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr zu den Akten genommen hat, ohne diese zeitnah an das be­kanntermaßen zuständige FA weiterzuleiten oder den Kläger zumindest dar­über zu informieren, dass keine entsprechende Weiterleitung der Einkommen­steuererklärung erfolgt. Der Kläger ist daher so zu stellen, als wäre der Ver­stoß nicht passiert.

(1) Gemäß § 89 Abs. 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträ­gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Hieraus er­gibt sich zwar keine allgemeine Beratungspflicht der Finanzbehörde. Diese muss jedoch tätig werden, wenn offensichtlich ist, dass dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen ist (z.B. Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 89 Rz 6). Dement­sprechend darf die Finanzbehörde eine an sie gerichtete Einkommensteuerer­klärung im Falle der eigenen Unzuständigkeit nicht ohne weiteres einfach nur zu den Akten nehmen. Jedenfalls dann, wenn sie nicht nur die eigene Unzu­ständigkeit kennt, sondern ihr auch die tatsächlich zuständige Finanzbehörde bekannt ist, muss sie tätig werden und im Zuge eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsgangs, ohne schuldhaftes Zögern die bei ihr eingereichte Erklärung an die zuständige Behörde weiterleiten oder aber zumindest den Steuerpflichtigen über die Nichtweiterleitung informieren (vgl. zur Wiedereinsetzung bei fehler­hafter Anbringung eines Rechtsbehelfs BVerfG-Beschluss vom 02.09.2002 ‑ 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; BFH-Beschluss vom 15.01.2009 ‑ XI B 99/08, BFH/NV 2009, 778).

(2) Danach war das Finanzamt H verpflichtet, die vom Kläger eingereichte Einkommensteuererklärung im Zuge eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsgangs an das zuständige FA weiterzuleiten oder aber den Kläger dar­über zu informieren, dass eine entsprechende Weiterleitung nicht erfolgen wird. Für das Finanzamt H war der Fehler des Klägers offensicht­lich. Es war mit den steuerlichen Angelegenheiten des M.W. bzw. des Klägers befasst. Es wusste, dass das FA für die Einkommensteuerveranlagung des M.W. bzw. des Klägers zuständig war, wie sein weiteres (zunächst wiederum fehlerhaftes) Vorgehen im Zusammenhang mit dem Erlass eines geänderten Feststellungsbescheids für das Streitjahr und der Mitteilung hierzu an das FA belegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das "Nichthandeln" des Finanz­amts H als eine gravierende Verletzung seiner Fürsorgepflicht, zumal das Finanzamt H durch die Ablehnung der vom Kläger be­gehrten Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung am 19.09.2011 selbst den ‑‑wenn auch unzutreffenden‑‑ Anschein seiner Zustän­digkeit erweckt hatte.

Dieses Verschulden des Finanzamts H muss sich das FA zurech­nen lassen, denn es liegt ‑‑wie das FG zutreffend angenommen hat‑‑ ein be­hördeninternes Organisationsverschulden der Finanzverwaltung vor.

(3) Der dargestellte Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil dem Kläger vorzuhalten ist, die Einkommensteuererklärung bei der unzuständigen Behörde abgegeben zu haben. Dieser Fehler des Klä­gers hat zwar zur Folge, dass er das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung der Erklärung an die zuständige Behörde zu tragen hat und ihn somit das Risiko einer verzögerten Weiterleitung an die zuständige Behörde trifft. Er führt je­doch nicht dazu, dass das gravierende Fehlverhalten des Finanzamts H unbeachtlich ist. Dieses überlagert vielmehr den Fehler des Klägers, denn durch das schlichte "zur Akte nehmen" der Steuererklärung hat das Finanzamt H nicht nur die ordnungsgemäße Weiterleitung der Erklärung an das zuständige Finanzamt unterlassen, sondern auch ein den Fehler korrigierendes Handeln des Klägers verhindert.

(4) Aufgrund des Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert (vgl. BFH-Beschluss vom 27.02.2007 ‑ III B 158/06, BFH/NV 2007, 1090; BFH-Urteil vom 24.05.2012 ‑ III R 95/08, BFH/NV 2012, 1658). Danach ist der Kläger so zu behandeln, als habe das Finanzamt H die Einkommensteuererklärung 2010 im Zuge eines ordnungsgemäßen Geschäfts­gangs ‑‑und damit noch im Oktober 2011‑‑ an das FA weitergeleitet und die­ses damit in die Lage versetzt, die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr durchzuführen. Dies hat zur Folge, dass die vierjährige Festset­zungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011 begonnen hat und am 31.12.2015 abge­laufen ist, so dass die streitgegenständlichen Einkünfte aus selbständiger Ar­beit sowie die Leibrenten und Versorgungsaufwendungen im Einkommensteu­eränderungsbescheid 2010 vom 06.10.2016 nicht mehr erfasst werden durf­ten.

e) Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VI. Senats vom 13.02.2020 zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO in den Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab (BFH-Urteile in BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, und VI R 38/17, BFH/NV 2020, 871). Denn auch der Senat geht dem Grunde nach (vgl. II.1.d aa bis cc) davon aus, dass nur die Einreichung einer wirksamen Steuer­erklärung bei der zuständigen Behörde zur Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Allein die Besonderheiten des hiesi­gen Streitfalls gebieten es, die Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt H als ausreichend für die Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen.

2. Wie das FG zutreffend entschieden hat, war die Verjährungsfrist auch nicht aus anderen Gründen über den 31.12.2015 hinaus gehemmt. Insbesondere die Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO lagen nicht vor.

a) Gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

b) Im Streitfall endete folglich die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Bekannt­gabe des Feststellungsbescheids vom 02.03.2012. Sie war demnach zum Zeit­punkt des Erlasses des Einkommensteueränderungsbescheids am 06.10.2016 bereits abgelaufen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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