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Zoll: Steueränderungsbescheide für Lastkraftwagen und Vans

Generalzolldirektion, Fachmeldung vom 4.2.2019

Ende 2018 wurde das IT-Verfahren zur automatisierten Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf Lastkraftwagen und Vans mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t (leichte Nutzfahrzeuge) weiterentwickelt. Dabei ergab sich, dass insbesondere die durch die Zollverwaltung von den Landesfinanzbehörden nach Übertragung der Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund im Jahr 2014 unverändert übernommenen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen teilweise an die geltende Rechtslage anzupassen waren.

Daher werden derzeit alle aktuell zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge überprüft. In vielen Fällen führt diese Überprüfung zu einer geänderten Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Dies betrifft auch langjährig zugelassene Fahrzeuge, deren Kraftfahrzeugsteuer bisher in gleichbleibender Höhe festgesetzt war.

Die Information der betroffenen Fahrzeughalter erfolgt ausschließlich mittels Steueränderungsbescheiden, die je nach Einzelfall eine Steuererstattung oder Nacherhebung ausweisen.

Die vollständige Umsetzung der Optimierung des IT-Verfahrens wird noch die nächsten Monate andauern.

Kraftfahrzeugsteuer für leichte Nutzfahrzeuge - Grundsätzliches:

Fahrzeuge werden nach ihrer verkehrsrechtlichen Fahrzeugart besteuert.
Die verkehrsrechtliche Fahrzeugart ergibt sich aus der Fahrzeugklasse (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Feld "J", "Fahrzeugklasse") und der Aufbauart (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Feld "4", "Art des Aufbaus") eines Fahrzeugs. Sie wird von den Zulassungsbehörden verbindlich festgestellt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)), in die Zulassungsbescheinigung eingetragen und automatisiert an die Zollverwaltung zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer übermittelt.
Lastkraftwagen werden in der Regel gewichtsbezogen und Personenkraftwagen CO2-orientiert besteuert.

Von der Besteuerung entsprechend der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart gibt es eine Ausnahme, die in § 18 Abs. 12 KraftStG begründet ist. Danach ist für leichte Nutzfahrzeuge, die unter § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung fallen, nicht die ihrer verkehrsrechtlichen Fahrzeugart entsprechende, gewichtsbezogene Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen, sondern die höhere Kraftfahrzeugsteuer wie für Personenkraftwagen zu erheben. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich insbesondere um:

  • Fahrzeuge
    • der EG-Fahrzeugklasse N1 mit Aufbauart BA wie auch BB
      (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t, Lastkraftwagen bzw. Van),
    • der EG-Fahrzeugklasse N1G mit Aufbauart BA wie auch BB
      (Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t, Lastkraftwagen bzw. Van) oder
    • der entsprechenden nationalen Fahrzeugklasse 10 mit Aufbauart 0200 wie auch 300 bis 3,5 t
      (Lastkraftwagen offener Kasten bzw. geschlossener Kasten),
  • sofern sie über vier bis neun Sitzplätze verfügen
    und
  • vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.

Die Anzahl der Sitzplätze ist eine Bemessungsgrundlage technischer Art, die ebenfalls von den Zulassungsbehörden verbindlich festgestellt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Für die Sitzplatzanzahl sind daher ausschließlich die Angaben in den Zulassungsbescheinigungen Teil I maßgebend. Hierbei sind neben der Angabe in Feld "S.1", "Sitzplätze einschließlich Fahrer", auch die Eintragungen in Feld "22", "Bemerkungen und Ausnahmen" zu berücksichtigen. Es ist von der höchsten in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitzplatzanzahl auszugehen. Die zum Zeitpunkt einer Inaugenscheinnahme eines Fahrzeugs durch die Zollverwaltung tatsächlich vorhandene Anzahl an Sitzplätzen ist unerheblich.

Fahrzeuge sind insbesondere dann zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Ladefläche ist.

Der Gesetzgeber hat die dargelegte Ausnahmeregelung gewählt, um der umweltpolitisch gewünschten Lenkungswirkung der Kraftfahrzeugsteuer Rechnung zu tragen.

Die von der Zulassungsbehörde festgestellte verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Lastkraftwagen" bzw. "Van" bleibt in vorgenannten Fällen von der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer wie für Pkw unberührt.

Sollte die tatsächliche Sitzplatzanzahl eines Fahrzeugs niedriger sein, als die höchste in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Anzahl, kann der Fahrzeughalter die eingetragene Sitzplatzanzahl ggf. anhand eines Gutachtens, z.B. des TÜV oder einer technischen Prüfstelle, von der zuständigen Zulassungsbehörde anpassen lassen. Sofern die höchste in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesene Sitzplatzanzahl eines der in der Aufzählung genannten Fahrzeuge maximal drei ist, wird das Fahrzeug gewichtsbezogen besteuert. Es fällt aufgrund der Sitzplatzanzahl nicht unter § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung.

Sollte eines der oben genannten Fahrzeuge über vier bis neun Sitzplätze verfügen, kann mittels Fahrzeugvermessung durch die Zollverwaltung geprüft werden, ob die Ladefläche deutlich größer ist, als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche. Ist dies der Fall, wird das Fahrzeug unabhängig von der Sitzplatzanzahl grundsätzlich gewichtsbezogen besteuert. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist.

Die verkehrsrechtliche Fahrzeugart von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N1G mit der Aufbauart BE ist Pick-up. Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die oben dargelegte Ausnahmeregelung von § 18 Abs. 12 KraftStG und werden daher entsprechend ihrer verkehrs-rechtlichen Fahrzeugart gewichtsbezogen besteuert.

Auf Grundlage des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheids kann der Fahrzeughalter die Steuerfestsetzung im Rahmen des Einspruchsverfahrens überprüfen lassen. Maßgeblich insbesondere für die verkehrsrechtliche Fahrzeugart wie auch die Sitzplatzanzahl sind jedoch die Feststellungen der Zulassungsbehörden.

Quelle: www.zoll.de

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