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BMF: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Bundesministerium der Finanzen 3. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 (DOK 2022/0200755)

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend wie folgt Stellung genommen (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. April 2018, BStBl I Seite 592, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Pauschale Nutzungswertmethode
    2.1 Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts
    2.2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    2.3 Fahrzeugpool
    2.4 Fahrzeugwechsel
    2.5 Gelegentliche Überlassung
    2.6 Listenpreis
    2.7 Nutzungsverbot
    2.8 Park and ride
    2.9 Überlassung an mehrere Arbeitnehmer
    2.10 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
  3. Individuelle Nutzungswertmethode
    3.1 Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung
    3.2 Elektronisches Fahrtenbuch
    3.3 Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs
    3.4 Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts
    3.5 Gesamtkosten
    3.6 Leerfahrten
    3.7 Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
    3.8 Überlassung mehrerer betrieblicher Kraftfahrzeuge
    3.9 Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung
  4. Wechsel der Bewertungsmethode
  5. Fahrergestellung
  6. Familienheimfahrten
  7. Leasing
  8. Nutzungsentgelt
  9. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten
  10. Elektromobilität
  11. Anwendungsregelungen
  1. Allgemeines
1 Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG entsprechend (§ 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, BMF-Schreiben vom 18. November 2021, BStBl I Seite 2315).
2 Zur pauschalen Besteuerung des Nutzungswerts nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG vgl. Rz. 42 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.).
3 Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sind auch:
  • Campingfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001, BStBl 2002 II Seite 370),
  • Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II Seite 472),
  • Taxen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2018, BStBl 2019 II Seite 229),
  • Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h), z. B. E-Scooter, Elektro-Tretroller,
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, BStBl I Seite 174; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt).
4 Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sind nicht:
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 9. Januar 2020, a. a. O.; u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
5 Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – ggf. auch „ständigen" – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2021, BStBl II Seite 605).
6 Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 122 kB]

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