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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht der Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtung eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

2017/0577569

Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 16. November 2017

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 3056/09 - (vorgehend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 -, BStBl 2010 II S. 194) und vom 14. Januar 2015 - 2 BvR 568/12 - (vorgehend BFH-Urteil vom 15. September 2011 - VI R 36/09 -, BFH/NV 2012 S. 201) sowie
  • des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2017 - 14 K 155/15 - (EFG S. 866)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 16. November 2017 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 16. November 2017 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung im Sinne des Satzes 1.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

 

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S062.5/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 – S 0625-1/9

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-2/2017

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2017#001

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-1/2017-13-1

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2016/001 - 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 027 - II 11

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV- S 0625-00000-2017/002

Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0625 - 37 - 33 11

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 21 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 – 446

Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/22/1-2017/38405

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-020/02/A

Thüringer Finanzministerium
S 0338 A - 37

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