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FG Münster: Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH

Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 6 vom 15.5.2018

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 23. Februar 2018 (Az. 1 K 2201/17 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer Kommanditgesellschaft nicht beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sah vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden. Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht. Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der 1. Senat des Finanzgerichts Münster statt. Die von den Gesellschaftern der Klägerin beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stelle weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in ihrer Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung stehe der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu, unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergebe. Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum seien frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der Klägerin in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert werde, mache die Gestaltung nicht unangemessen, sondern sei letztlich Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten sei mit dem sog. Trennungsprinzip unvereinbar.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. IV R 11/18 anhängig.

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