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BMF: Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.7.1959 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 (DBA-Frankreich); Durchführung des Rentenfiskalausgleichs

(Artikel 13 c DBA-Frankreich)

Bundesministerium der Finanzen 18. Januar 2018, IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :002 (DOK 2018/0030384)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs1 Folgendes:

1. Vorbemerkung

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Dieses Durchführungsschreiben dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

2. Rechtsgrundlagen

Mit Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens 2015 wurde Artikel 13 Absatz 8 DBA-Frankreich vom 21. Juli 1959 und mit Artikel X des Zusatzabkommens 2015 wurde u. a. Artikel 14 Absatz 2 DBA-Frankreich geändert. Diese Änderungen haben zur Folge, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ab 1. Januar 2016 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beziehers besteuert werden.

Die Regelungen für den im Gegenzug vereinbarten Rentenfiskalausgleich sind in Artikel IX des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Artikel 13 c in das DBA-Frankreich einfügt, und in Artikel XVII des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Abschnitt I Nummer 3 in das Protokoll zum DBA-Frankreich (Protokoll) einfügt, enthalten.

Die gesetzlichen Grundlagen für die innerstaatliche Umsetzung und Durchführung des Rentenfiskalausgleichs sind in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zum Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 20. November 2015 (Vertragsgesetz3) niedergelegt.

3. Grundsätzliches zum Rentenfiskalausgleich

Artikel 13 c DBA-Frankreich regelt den Rentenfiskalausgleich. Grundlage für die Bemessung der Höhe des Rentenfiskalausgleichs sind die Steuermindereinnahmen, die jeder der Vertragsstaaten durch die Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung erleidet (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich). Der Saldo der errechneten Beträge wird dem Vertragsstaat mit dem höheren Betrag der zugrunde gelegten Steuermindereinnahmen von dem Staat mit den geringeren Steuermindereinnahmen erstattet. Dieser ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, für das der Saldo errechnet wurde (Artikel 13 c Absatz 2 DBA-Frankreich).

Als Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich gelten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

4. Höhe des Rentenfiskalausgleichs bis einschließlich 2020

Für die Jahre bis einschließlich 2020 wurde die Höhe des Rentenfiskalausgleichs durch die Bestimmung von Rahmenbezugsgrößen festgelegt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 1 und 2 des Protokolls). Daraus ergeben sich folgende von Frankreich an Deutschland zu entrichtende Ausgleichsbeträge:

  • im Jahr 2016 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 20,95 Mio. Euro,
  • im Jahr 2017 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 22,92 Mio. Euro,
  • im Jahr 2018 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 25,07 Mio. Euro,
  • im Jahr 2019 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 27,42 Mio. Euro,
  • im Jahr 2020 ein Rentenfiskalausgleich i. H. v. 30 Mio. Euro.

5. Ermittlung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021

Für die Jahre ab 2021 wird der Rentenfiskalausgleich durch die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs ermittelt (Abschnitt I Nummer 3 Sätze 3 bis 7 des Protokolls).

Die Ermittlung wird jeweils im Voraus für einen Fünfjahreszeitraum (Abschnitt I Nummer 3 Satz 3 des Protokolls) vorgenommen. Zu diesem Zweck kommen die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig vor Ablauf eines laufenden Fünfjahreszeitraums zusammen. Zuständige Behörde für Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 DBA-Frankreich).

Die Ermittlung wird anhand statistisch-mathematischer Verfahren vorgenommen. Dabei werden die folgenden Faktoren berücksichtigt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a bis e des Protokolls):

a) die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten (siehe Tz. 5.1);

b) die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der Vertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden (siehe Tz. 5.1);

c) der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden Vertragsstaats, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden. Diese Größe berücksichtigt insbesondere die Entwicklung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der Rente bis zum Jahr 2040 in Deutschland (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz - EStG -) (siehe Tz. 5.2);

d) der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären (siehe Tz. 5.3);

e) der Anteil der in Frankreich ansässigen Begünstigten, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und dort für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 3 EStG) optiert haben (Optionsquote, siehe Tz. 5.4).

Über die genannten Faktoren hinaus sind auch Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten zu berücksichtigen, die die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung betreffen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe f des Protokolls). Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hierauf verständigen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe g des Protokolls).

5.1 Anzahl der Begünstigten / Durchschnittliche Höhe der Bezüge

Zur Bestimmung des deutschen Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich) ist es nötig, für jedes Jahr die Anzahl der Personen festzustellen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 DBA-Frankreich in Frankreich ansässig sind und Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a des Protokolls). Ebenso muss die durchschnittliche Höhe dieser Bezüge bestimmt werden (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe b des Protokolls).

Im Rahmen der statistischen Erhebungen übermitteln die Landesfinanzbehörden den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einmal jährlich zum 30. April eines Jahres, beginnend im Jahr 2018, automationsgestützt alle verfügbaren Rentenbezugsmitteilungen (RBM) der Rentenversicherungsträger. Hierin enthalten sind auch die RBM nach § 22a EStG für Personen,

  1. für die eine Adresse in Frankreich (Staatenschlüssel Frankreich = 001) vorhanden ist und
  2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (Datenfeld der RBM Rechtsgrund = 01) im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich erhalten haben (Artikel 3 Absatz 2 Vertragsgesetz).

Die Übermittlung der RBM erfolgt für die VZ ab 2015 (Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 Vertragsgesetz). Der Übermittlungstermin 30. April ist von den Landesfinanzbehörden erstmals im Jahr 2018 für die RBM des VZ 2017 zu beachten. Die Übermittlung der RBM für die VZ 2015 und 2016 ist bis zu diesem Termin nachzuholen.

Aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten ermittelt das Statistische Bundesamt die Anzahl der Begünstigten sowie die durchschnittliche Höhe der Bezüge und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.

5.2 Steuerpflichtiger Teil der Bezüge

Als weiterer Faktor zur Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2021 ist der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe c des Protokolls). Dieser ergibt sich für Deutschland aus § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG (Kohorte).

In methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ermittelt das Statistische Bundesamt aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten das Volumen des steuerpflichtigen Teils der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen für die weiteren Berechnungen zur Verfügung.

5.3 Durchschnittlicher Steuersatz

Ein weiterer bei der Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs zu berücksichtigender Faktor ist der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe d des Protokolls).

Der durchschnittliche Steuersatz für die in Frankreich ansässigen Begünstigten wird in methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Statistischen Bundesamt bestimmt. Dabei werden, entsprechend der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 50 Absatz 1 EStG), ausschließlich die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu Grunde gelegt ohne Berücksichtigung von persönlichen sowie familienbezogenen Freibeträgen und Steuervergünstigungen. In die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes ist auch der Solidaritätszuschlag mit einzubeziehen.

5.4 Optionsquote

Die Höhe des Rentenfiskalausgleichs hängt ganz wesentlich von der Optionsquote ab, da sich die Steuermindereinnahmen für Deutschland durch Veranlagungen nach § 1 Absatz 3 EStG reduzieren.

Da die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung von in Frankreich ansässigen Begünstigten ab 2016 in Deutschland nicht mehr besteuert werden, ist die Feststellung einer Optionsquote letztmalig für den VZ 2015 möglich. Deutschland und Frankreich haben sich deshalb darauf verständigt, bis auf weiteres die Optionsquote des Jahres 2015 für die Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs auch für die Jahre ab 2021 heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe e des Protokolls).

Zu diesem Zweck haben die Landesfinanzbehörden dem Statistischen Bundesamt einmalig die Anzahl der Personen mitzuteilen,

  1. für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist,
  2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich erhalten haben und
  3. die für den VZ 2015 mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden (Artikel 3 Absatz 3 Vertragsgesetz).

In diese Mitteilung sind alle Personen einzubeziehen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 als unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 3 EStG veranlagt worden sind. Fälle, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Bezug auf die Anwendung von § 1 Absatz 3 EStG noch offen sind, werden nicht berücksichtigt. Ob die Veranlagung aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig ist, ist ohne Belang.

Die Anzahl der Personen, die Renten im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich bezogen haben und nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, lässt sich anhand folgender Kriterien automationsgestützt ermitteln:

  • Suche der steuerlich erfassten Personen mit einem Wohnsitz in Frankreich anhand der im Grundinformationsdienst gespeicherten Angaben,
  • Filterung nach Veranlagungen im Sinne des § 1 Absatz 3 EStG für den VZ 2015 anhand aller Eingabewerte zur Kennzahl (Kz) 18.125,
  • Zählung der Personen mit Eingabewerten zu den Kz 71.100, 71.150, 71.200, 72.100, 72.150 oder 72.200 mit den Werten 1, 2 oder 3.

Wurde eine Zusammenveranlagung gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG durchgeführt (Wert 3 zur Kz 18.130 oder Kz 18.124 und Kz 18.129 sind befüllt) und erfüllen beide Ehegatten die oben genannten Kriterien, sind beide einzeln für die Optionsquote zu zählen. In allen übrigen Fällen der Zusammenveranlagung zählen die Ehegatten als ein Optionsfall.

Die Mitteilung an das Statistische Bundesamt hat bis zum 30. April 2020 mit Stand zum 31. Dezember 2019 an die E-Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu erfolgen. Anschließend ermittelt das Statistische Bundesamt hieraus auf Basis der Anzahl der Begünstigten (siehe Tz. 5.1) die Optionsquote.

6. Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus dem Rentenfiskalausgleich

Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Bund und Ländern ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (Artikel 3 Absatz 1 Vertragsgesetz).

6.1 Verteilungsschlüssel

Die Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus dem Rentenfiskalausgleich erfolgt in zwei Schritten (Artikel 4 Absatz 3 Vertragsgesetz).

6.1.1 Erster Schritt

Zunächst erhalten die an Frankreich angrenzenden Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland eine Vorabzuweisung. Sie wird im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen in die französischen Grenzdepartements zu der Anzahl der Rentenzahlungen nach Frankreich insgesamt berechnet und trägt so dem Grundsatz der Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen Rechnung. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.

Zur Ermittlung dieses Werts durch das BZSt meldet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem BZSt für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 118 Absatz 1 und § 272a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis spätestens 30. April des Folgejahres die Anzahl aller Rentenzahlungen an Rentner mit Adresse in Frankreich und die Anzahl der Rentenzahlungen, die hiervon an Rentner mit Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) erfolgen (Artikel 3 Absatz 4 Vertragsgesetz).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, dort das Referat 0542, übersendet die Daten mittels gesicherter E-Mail an das BZSt, dort das Referat St III 3. Um die korrekte Verteilung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2016 auf die Länder sicherzustellen, ist diese Meldung erstmals für den Stichtag 31. Oktober 2016 vorzunehmen.

6.1.2 Zweiter Schritt

Der nach Abzug der Vorabzuweisung verbleibende Betrag wird nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt (Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz).

6.2 Innerstaatlicher Zahlungsverkehr

Der innerstaatliche Zahlungsverkehr wird zwischen dem BZSt und den Ländern so geregelt, dass Zahlungen aus Frankreich an das BZSt von diesem unmittelbar nach Erhalt zu 100 Prozent an die empfangsberechtigten Länder weitergeleitet werden. Die Länder erfassen ihrerseits die Zahlungen des BZSt als eigene Steuereinnahmen (veranlagte Einkommensteuer) in den D2-Meldungen und leiten den darauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent unverzüglich an den Bund weiter.

Für Zahlungen des BZSt an Frankreich wird der innerstaatliche Zahlungsverkehr entsprechend geregelt: Die zahlungspflichtigen Länder stellen dem BZSt diese Mittel zu 100 Prozent aus ihrem Steueraufkommen (veranlagte Einkommensteuer) zur Verfügung und erfassen diese Zahlungen als negative Steuereinnahmen (Steuererstattung) bei der veranlagten Einkommensteuer in den D2-Meldungen. Den hierauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent verrechnen sie mit ihren Steuerabführungen an den Bund, ggf. unter Zuhilfenahme einer Kassenverstärkung beim Bund. Bei Erstattungsansprüchen und Zahlungspflichten, die sich aus der Verrechnung der Vorabzuweisung nach Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz ergeben, ist sinngemäß zu verfahren.

7. Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Internationales Steuerrecht – Staatenbezogene Informationen – Frankreich abzurufen.


1 Artikel 13 c des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. Juli 1959 (BGBl. 1961 II S. 398) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. II S. 1335) i. V. m. Abschnitt I Nr. 3 des Protokolls zu diesem Abkommen
2 Das Zusatzabkommen ist am 24. Dezember 2015 in Kraft getreten (BGBl. 2016 II S. 227) und ab 1. Januar 2016 anzuwenden.
3 BGBl. 2015 II S. 1332

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