EuGH: Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Steuerinformationen rechtmäßig sind

Diese Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die betreffende Steuerprüfung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 53/17 vom 16. Mai 2017
Urteil in der Rechtssache C-682/15
Berlioz Investment Fund SA / Directeur de l’administration des contributions directes

Bei der Prüfung der Steuerangelegenheiten der französischen Gesellschaft Cofima richtete die französische Steuerverwaltung im Jahr 2014 an die luxemburgische Steuerverwaltung ein Informationsersuchen über die Muttergesellschaft von Cofima, Berlioz Investment Fund. Auf Ersuchen der luxemburgischen Steuerbehörden teilte Berlioz alle gewünschten Informationen mit, außer den Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter sowie der Höhe und der Beteiligungsquote der von den einzelnen Gesellschaftern jeweils gehaltenen Kapitalanteile. Nach Ansicht von Berlioz waren diese Informationen für die von der französischen Steuerverwaltung durchgeführte Nachprüfung nicht voraussichtlich erheblich.

Weil Berlioz sich weigerte, diese Auskünfte zu erteilen, verhängte die luxemburgische Steuerverwaltung im Jahr 2015 gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 250 000 Euro. Berlioz erhob beim luxemburgischen Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung der Geldbuße und der Anordnung (d. h. der Entscheidung der luxemburgischen Behörden, mit der ihr gegenüber angeordnet wurde, die streitigen Informationen mitzuteilen). Im ersten Rechtszug setzte das luxemburgische Verwaltungsgericht die Geldbuße auf 150 000 Euro herab, ohne die Begründetheit der Anordnung prüfen zu wollen. Das Verwaltungsgericht stützte sich insoweit auf das luxemburgische Gesetz, nach dem es zulässig sei, die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zu beantragen, nicht jedoch die Aufhebung des Informationsersuchens und der Anordnung.

Berlioz legte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof Luxemburg Berufung ein, weil sie ihr durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf für verletzt hielt. Der Verwaltungsgerichtshof Luxemburg hat sich an den Gerichtshof gewandt, um u. a. feststellen zu lassen, ob er die Begründetheit der Anordnung und folglich des französischen Informationsersuchens, auf das diese gestützt ist, prüfen darf.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendbar ist, da die luxemburgischen Steuerbehörden die Unionsrichtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung1 durchgeführt haben, um gegen Berlioz nach deren Weigerung, die erbetenen Informationen mitzuteilen, eine Geldbuße zu verhängen.

Sodann muss das nationale Gericht, bei dem eine Klage gegen eine Geldbuße anhängig ist, die dem Verwaltungsunterworfenen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung auferlegt wurde, die Rechtmäßigkeit der Anordnung prüfen dürfen, damit das in der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewahrt ist.

Eine solche Anordnung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn die erbetenen Informationen für die Bedürfnisse der Steuerprüfung im ersuchenden Mitgliedstaat „voraussichtlich erheblich“ sind. Die Pflicht der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats, mit den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats zusammenzuarbeiten, erstreckt sich nach dem Wortlaut der Richtlinie nur auf die Mitteilung „voraussichtlich erheblicher“ Informationen. Daher ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten des betreffenden Steuerpflichtigen erheblich sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen zwar die Informationen, die sie für notwendig halten. Sie dürfen jedoch nicht um Informationen ersuchen, die für die betreffende Ermittlung unerheblich sind, wobei sich der Adressat einer Anordnung vor Gericht darauf berufen können muss, dass das Informationsersuchen nicht mit der Richtlinie vereinbar und die sich daraus ergebende Anordnung daher rechtswidrig ist.

Die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats (hier die luxemburgischen Steuerbehörden) dürfen sich nicht auf eine summarische und formelle Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Informationsersuchens beschränken, sondern müssen sich auch vergewissern, dass den erbetenen Informationen angesichts der Identität des von der Ermittlung betroffenen Steuerpflichtigen und deren Zweck die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt. Desgleichen muss das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats (hier das luxemburgische Gericht) die Rechtmäßigkeit des Ersuchens kontrollieren dürfen. Es darf jedoch nur prüfen, ob sich die Anordnung auf ein hinreichend begründetes Informationsersuchen stützt, das Informationen betrifft, denen für die betreffende Steuerprüfung die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint.

Schließlich muss das Gericht Zugang zu dem Informationsersuchen und zu allen ergänzenden Informationen haben, die die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats vom ersuchenden Mitgliedstaat erhalten haben können, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dem Verwaltungsunterworfenen kann jedoch entgegengehalten werden, dass das Informationsersuchen vertraulich ist und er daher kein Recht auf Zugang zu dem gesamten Ersuchen hat. Damit seine Sache in einem fairen Verfahren verhandelt werden kann, muss er jedoch Zugang zu den wesentlichen Informationen des Informationsersuchens (nämlich der Identität des betroffenen Steuerpflichtigen und dem steuerlichen Zweck der erbetenen Informationen) haben, wobei das Gericht ihm bestimmte weitere Informationen übermitteln darf, wenn es der Ansicht ist, dass diese wesentlichen Informationen nicht genügen.


1 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1).


HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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