FG Köln: Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungsteuer

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 16. Mai 2017

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungsteuer. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.1.2017 (2 K 3758/14).

Geklagt hatte ein nicht rechtsfähiger Verein, in dem sich verschiedene Einschiffsgesellschaften zusammengeschlossen haben. Nach der Satzung sollten Mitglieder, deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu kostendeckenden Bedingungen verchartert werden können, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Unterstützungsleistungen wurden durch Beiträge, die im Umlageverfahren erhoben wurden, von den übrigen Mitgliedern aufgebracht. Das für Fragen der Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) sah die Umlagen als steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte an und erließ einen entsprechenden Versicherungsteuerbescheid.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln als unbegründet ab. Der 2. Senat sah in dem vereinbarten Unterstützungssystem einen Versicherungsvertrag. Mit dem Zusammenschluss hätten die Vereinsmitglieder eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um sich gegenseitig zu unterstützen und bei finanziellen Nachteilen infolge nichtkostendeckender Chartererlöse füreinander einzustehen. Auf diese Weise sei das Risiko eines einzelnen Mitglieds auf den größeren Kreis der übrigen Mitglieder verteilt worden. Maßgeblich für die Entscheidung war insbesondere die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG. Der Gesetzgeber habe hiermit nicht nur die Risikoabsicherung bei einem unabhängigen Versicherer, sondern auch einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verlust- oder Schadenstragung als versicherungsteuerrechtlich relevant beurteilt. Der Verein könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 11 VersStG berufen, weil er keinen Erlöspool im Sinne dieser Regelung darstelle. Die Mitglieder bezweckten nicht die Poolung von Erlösen. Sie hätten vielmehr Umlagen erbracht, um damit ihre Beitragspflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Vollständige Entscheidung 2 K 3758/14
 
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