BMF: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) Drucken E-Mail

Bundesministerium der Finanzen 24. Januar 2012, IV B 3 - S 2411/07/10016 (DOK 2011/1032913)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011, BGBl. 2011 Teil I S. 2592 Folgendes:

  1. Allgemeines
  2. Anwendungsbereich
  3. Ausländische Gesellschaft
  4. Persönliche Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG)
  5. Eigene Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft (§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG)
  6. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft (§ 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  7. Angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb (§ 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  8. Konzernverhältnisse (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG)
  9. Sonderfälle (§ 50d Abs. 3 Satz 5 EStG)
  10. Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zu Missbrauchsregelungen in den DBA
  11. Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG zu § 42 AO
  12. Höhe des Anspruchs auf Steuerentlastung
  13. Feststellungslast
  14. Freistellungsbescheinigung
  15. De minimis Regelungen
  16. Erstmalige Anwendung
Auf den Internetseiten des BMF:
 

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