
| BMF: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) |
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Bundesministerium der Finanzen 24. Januar 2012, IV B 3 - S 2411/07/10016 (DOK 2011/1032913)Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7.12.2011, BGBl. 2011 Teil I S. 2592 Folgendes:
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