
| VG Gießen: Erhöhte Hundesteuer für Dalmatiner-Mix aus Staufenberg rechtmäßig |
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Verwaltungsgericht Gießen 19. Januar 2012, PressemitteilungDer Einzelrichter der 8. Kammer bestätigte nach mündlicher Verhandlung mit einem soeben verkündeten Urteil die Steuerfestsetzung der Stadt Staufenberg für einen Dalmatiner-Mix als gefährlichen Hund. Hintergrund für die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer ist ein Vorfall aus dem Jahr 2007, bei dem der Hund aus dem Auto gesprungen und einem Reh hinterhergelaufen ist, das auf der Flucht in einem Zaun hängen blieb. Streitig geblieben ist, ob der Hund das Reh auch gerissen hat. Die Stadt Staufenberg stufte den Hund auf Grund dieses Vorfalls als „gefährlichen“ Hund ein, für den nach der Hundesteuersatzung der Stadt ein deutlich erhöhter Steuersatz zu entrichten ist (im hier betroffenen Jahr 2008 betrug die erhöhte Steuer 618 EUR im Vergleich zum normalen Steuersatz von 42 EUR). Der Kläger hatte eingewandt, der Hund habe mittlerweile eine Wesensprüfung bestanden und er selbst eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt. Das Tier dürfe deshalb nicht als gefährlich eingestuft werden. Darüberhinaus gehöre das Jagdverhalten zu den Wesenseigenschaften eines jeden Hundes. Die Satzung sei auch zu unbestimmt, da in der 2008 geltenden Fassung jegliches Hetzen von anderen Tieren (wie dies auch bei Jagdhunden im Jagdeinsatz der Fall sei) zur Gefährlichkeit führe, nicht nur das unkontrollierte, wie dies die Hundeverordnung vorsehe. Der Einzelrichter der 8. Kammer wies die Klage nun ab, da sich der Hund durch das Hetzen des Rehes als gefährlich erwiesen habe. Die Satzung der Stadt Staufenberg, die sich anders als in der aktuellen Fassung in der 2008 gültigen Fassung nicht genau am Wortlaut der Hundeverordnung orientiert habe, stufe in rechtlich unbedenklicher Weise einen Hund als gefährlich ein, wenn dieser andere Tiere hetze. Dass damit – wie in der Hundeverordnung – nur unkontrolliertes, also nicht im Zusammenhang etwa mit einer Jagd stehendes Hetzen gemeint sei, sei offensichtlich. Dies sei hier aber unstreitig passiert. Darauf, ob der Hund das Reh auch gerissen habe, komme es dagegen ebenso wenig an, wie darauf, ob dieses Verhalten artgerecht sei. Letzteres sei für die Einstufung eines Hundes als gefährlich nicht relevant. Die im Nachhinein absolvierte, von der Hundeverordnung vorgesehene Wesensprüfung widerlege bzw. beseitige zudem weder nach der Satzung noch nach der Hundeverordnung die Gefährlichkeit des Hundes. Denn nach der Hundeverordnung sei die Wesensprüfung nur Voraussetzung für das Halten eines gefährlichen Hundes, führe aber gerade nicht dazu, die Ungefährlichkeit zu beweisen. Die Höhe des Steuersatzes unterliege ebenfalls keinen Bedenken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen. Zur Information:
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